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   BFH, 20.02.1998 - XI E 1/98   

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https://dejure.org/1998,10860
BFH, 20.02.1998 - XI E 1/98 (https://dejure.org/1998,10860)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1998 - XI E 1/98 (https://dejure.org/1998,10860)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1998 - XI E 1/98 (https://dejure.org/1998,10860)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwerts bei einem Antrag auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.11.1988 - 4 B 185.88

    Rechtsmittelverfahren - Unveränderter Streitgegenstand - Streitwert

    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - XI E 1/98
    Diese Vorschrift ordnet nicht die Bindung an den von der Vorinstanz ermittelten Streitwert an, sondern bezieht sich insbesondere auf den Fall, daß ein Rechtsmittel von einem Beigeladenen geführt wird, dessen Interesse nicht selten von dem des Klägers abweicht (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Novemer 1988 4 B 185.88, Der Deutsche Rechtspfleger 1989, 129, und vom 10. Dezember 1992 6 B 42.92, Juristisches Büro 1993, 738; so bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gerichtskostengesetzes und weiterer Gesetze vom 22. April 1974, BTDrucks 7/2016, S. 71).
  • BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75

    Kosten für die Aufstellung von Elektro-Nachtspeicheröfen - Gebäudeaufwendungen -

    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - XI E 1/98
    Allerdings richtet sich die Höhe des Streitwerts dann nicht nach dem bezifferten Antrag, wenn sich aus der Rechtsmittelbegründung ein weitergehendes Rechtsmittelbegehren ergibt (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. November 1976 VIII R 27/75, BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306).
  • RFH, 01.07.1927 - II A 243/27
    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - XI E 1/98
    Ist zu erkennen, daß die Vorentscheidung der Sache nach in vollem Umfang angefochten und überprüft werden soll, so muß die Entscheidung, soweit es um den Wert des Streitgegenstandes und um die Kostentragungspflicht geht, in vollem Umfang als angefochten gelten (so bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 1. Juli 1927 II A 243/27, RFHE 21, 251, RStBl 1927, 169).
  • BVerwG, 10.12.1992 - 6 B 42.92

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren bei

    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - XI E 1/98
    Diese Vorschrift ordnet nicht die Bindung an den von der Vorinstanz ermittelten Streitwert an, sondern bezieht sich insbesondere auf den Fall, daß ein Rechtsmittel von einem Beigeladenen geführt wird, dessen Interesse nicht selten von dem des Klägers abweicht (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Novemer 1988 4 B 185.88, Der Deutsche Rechtspfleger 1989, 129, und vom 10. Dezember 1992 6 B 42.92, Juristisches Büro 1993, 738; so bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gerichtskostengesetzes und weiterer Gesetze vom 22. April 1974, BTDrucks 7/2016, S. 71).
  • BFH, 26.11.2002 - IV E 2/02

    NZB, Streitwert

    Setzt das Instanzgericht den Streitwert zu niedrig fest, kann demnach das Rechtsmittelgericht den nach seiner Auffassung materiell zutreffenden Streitwert bei den von ihm festzusetzenden Gerichtskosten zugrunde legen (Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1608; BFH-Beschluss; BFH-Beschluss vom 20. Februar 1998 XI E 1/98, BFH/NV 1998, 999; BVerwG-Beschluss vom 5. Januar 1993 11 ER 100.92, Buchholz, a.a.O., 360, § 13 GKG Nr. 69; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 119; unklar Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, Vor § 135 Rz. 33).
  • FG Münster, 15.01.2020 - 13 K 2556/15

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts bei der Anfechtung von

    Aus dem von der Klägerin gestellten Antrag, den GdE und den Gewerbeertrag um 36.000 EUR (und nicht nur um 25.117 EUR) zu vermindern, lässt sich jedoch entnehmen, dass die Klägerin mit ihrem Antrag noch ein weitergehendes Rechtsschutzbegehren verfolgt hat (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 20.02.1998 XI E 1/98, BFH/NV 1998, 999).
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