Rechtsprechung
   BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1718
BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99 (https://dejure.org/2000,1718)
BFH, Entscheidung vom 12.04.2000 - XI R 1/99 (https://dejure.org/2000,1718)
BFH, Entscheidung vom 12. April 2000 - XI R 1/99 (https://dejure.org/2000,1718)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1718) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • IWW

    § 613a BGB; § 34 Abs. 1 EStG; § 34 Abs. 2 EStG; § 3 Nr. 9 EStG; § 24 Nr. 1 EStG; § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO
    BGB, EStG, FGO

  • Wolters Kluwer

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Ausgleichszulage - Ermäßigter Steuersatz - Wechsel im Konzern - Nachteilsausgleich

  • Judicialis

    BGB § 613a; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2; ; EStG § 3 Nr. 9; ; EStG § 24 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2
    Auflösung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, BGB § 613 a
    Außerordentliche Einkünfte; Entschädigung; Outsourcing

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.04.1993 - XI R 62/92

    Gewährte Entschädigungsleistungen für entgangene oder entgehende Einnahmen im

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99
    Zwar verlange der Bundesfinanzhof (BFH) gelegentlich, dass die Tätigkeit beendet werde (BFH-Urteil vom 24. April 1993 XI R 62/92, BFH/NV 1993, 721).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFH/NV 1993, 721; vom 25. August 1993 XI R 7/93, BFHE 172, 427, BStBl II 1994, 185) ist eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird, wobei die Ablösung ebenso auf einer Vertragsänderung wie auf einem vertragsrechtlichen Schadensersatzanspruch beruhen kann.

  • BFH, 16.12.1992 - XI R 33/91

    Leistung zu Begründung eines neuen Dienstverhältnisses ist keine Abfindung

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99
    Ob eine Umsetzung innerhalb eines Konzerns die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge hat, ist nach Auffassung des BFH davon abhängig, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 XI R 33/91, BFHE 170, 369, BStBl II 1993, 447, und vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666).
  • BFH, 25.08.1993 - XI R 7/93

    Bei fortgesetztem Dienstverhältnis ist eine Zahlung zur Ablösung eines Wohnrechts

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFH/NV 1993, 721; vom 25. August 1993 XI R 7/93, BFHE 172, 427, BStBl II 1994, 185) ist eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird, wobei die Ablösung ebenso auf einer Vertragsänderung wie auf einem vertragsrechtlichen Schadensersatzanspruch beruhen kann.
  • BFH, 16.07.1997 - XI R 85/96

    Keine Auflösung des Dienstverhältnisses bei Arbeitgeberwechsel durch

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99
    Ob eine Umsetzung innerhalb eines Konzerns die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge hat, ist nach Auffassung des BFH davon abhängig, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 XI R 33/91, BFHE 170, 369, BStBl II 1993, 447, und vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666).
  • BFH, 25.08.1993 - XI R 8/93

    Vertraglich nicht vereinbarte Abfindung einer Pensionsverpflichtung nach § 8 Abs.

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99
    Die Abfindung darf sich nicht als die bloße --ggf. in der Zahlungsmodalität geänderte-- Erfüllung einer Leistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses darstellen (Urteil vom 25. August 1993 XI R 8/93, BFHE 172, 338, BStBl II 1994, 167).
  • BFH, 25.08.2009 - IX R 3/09

    Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung

    Sollte die Rechtsprechung des XI. Senats (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00, BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181, und vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, m.w.N.) jedoch so verstanden werden, wie dies das FG und das FA in dem Sinne getan haben, eine Entschädigung setze voraus, das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis müsse --in vollem Umfang-- beendet werden (anders aber --ohne Begründung im Sinne der oben dargestellten Grundsätze-- BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 63/97, BFHE 188, 143, BStBl II 1999, 588, bei Ausgleichszahlungen aus Anlass einer betriebsinternen Umsetzung auf einen geringer entlohnten Arbeitsplatz), könnte der erkennende Senat dem nicht folgen.

    Wenn der XI. Senat auf den Zusammenhang des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG mit den Tatbeständen des § 24 Nr. 1 Buchst. a bis c EStG wie auch zu den in § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgeführten Tatbeständen abstellt, die zu erkennen gäben, dass eine Entschädigung die Beendigung der Einkünfteerzielung verlange (so insbesondere in seinem Urteil in BFH/NV 2000, 1195), führt dies zu einer nicht systemgerechten Verengung des Kontextes: Wie die ebenso durch § 34 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG begünstigten Einkünfte zeigen, verlangt das Gesetz eben nicht generell die Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit (so zutreffend Sieker, a.a.O.).

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 54/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2; BGB § 613a

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 21. April 1993 XI R 62/92, BFH/NV 1993, 721; vom 25. August 1993 XI R 7/93, BFHE 172, 427, BStBl II 1994, 185; vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195) ist eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG rechtfertigende Entschädigung nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung der Einkünfteerzielung im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Arbeitgeber abgegolten wird, wobei die Ablösung ebenso auf einer Vertragsänderung wie auf einem vertragsrechtlichen Schadensersatzanspruch beruhen kann.

    Dieses Erfordernis hat der Senat in dem Urteil in BFH/NV 2000, 1195, durch das er das vom FG angeführte Urteil des Thüringer FG in EFG 1999, 171 aufgehoben hat, aus der Gleichwertigkeit der einzelnen Tatbestände des § 24 Nr. 1 EStG sowie aus einem Vergleich zu den in § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgeführten Tatbeständen abgeleitet.

    § 613a BGB schützt den Bestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses und führt zu dessen Fortsetzung (BFH in BFH/NV 2000, 1195, m.w.N.; Beseler, in Beseler/Düwell/Göttling, Arbeitsrechtliche Probleme bei Betriebsübergang, Betriebsänderung, Unternehmensumwandlung, 2000, S. 49 ff.).

  • BFH, 23.01.2001 - XI R 7/00

    Abfindung an angestellten Versicherungsvertreter

    a) Mit Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99 (BFH/NV 2000, 1195) hat der erkennende Senat entschieden, dass der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur bei Beendigung des bestehenden Rechtsverhältnisses erfüllt ist.

    b) Die Rechtsgrundsätze dieser Entscheidungen gelten nicht nur für die dort entschiedenen Fälle der Abgeltung künftig wegfallender Nebenverpflichtungen des Arbeitgebers, sondern auch dann, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auf Veranlassung des Arbeitgebers --quantitativ oder qualitativ-- eingeschränkt wird (vgl. BFH in BFH/NV 2000, 1195).

    c) Die quantitative Einschränkung der Arbeitnehmerleistung ist auch nicht mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG vergleichbar (vgl. hierzu BFH in BFH/NV 2000, 1195).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht