Rechtsprechung
   BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96 (Köln)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,747
BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96 (Köln) (https://dejure.org/2000,747)
BFH, Entscheidung vom 12.04.2000 - XI R 127/96 (Köln) (https://dejure.org/2000,747)
BFH, Entscheidung vom 12. April 2000 - XI R 127/96 (Köln) (https://dejure.org/2000,747)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,747) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Sonderausgabe "scheidungsbedingter" Mietwert

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsvereinbarung - Überlassung des Hauses - Alleinige Nutzung - Mietwert des Miteigentumsanteils - Sonderausgabe - Verbrauchsunabhängige Kosten

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; ; BewG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 15 Abs. 2
    Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufgepasst! Mietwert und Hauskosten können Sonderausgaben sein

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Der "Abgeschriebene" darf abschreiben

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Mietwert und verbrauchsunabhängige Kosten als Unterhaltsleistung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1, EStH H 86b
    Realsplitting; Sachleistung; Unterhalt; Wohnungsüberlassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 75
  • NJW 2000, 3735
  • NZM 2000, 933
  • FamRZ 2000, 1360
  • FamRZ 2001, 221 (Ls.)
  • BB 2000, 1609
  • BStBl II 2002, 130
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.07.1995 - X R 91/92

    Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung kommt beim Übernehmer eines im Wege der

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96
    Entgangene Einnahmen sind grundsätzlich keine Aufwendungen (BFH-Urteil vom 26. Juli 1995 X R 91/92, BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836, m.w.N.).

    Der Senat weicht nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836 ab.

    Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung behält sich der Vermögensübergeber diese Nutzung bei der Übergabe vor (z.B. BFH-Urteil in BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836, unter 1.).

    Der Streitfall ist mit dem vom X. Senat in BFHE 178 339, BStBl II 1995, 836 entschiedenen Fall nicht vergleichbar.

  • FG Niedersachsen, 17.04.1996 - XI 479/94

    Höhe des Verpflegungsmehraufwands bei möglicher Teilnahme an einer verbilligten

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 273 veröffentlicht.
  • BFH, 21.04.1993 - X R 96/91

    Der als dauernde Last abziehbare Nutzungswert einer als Altenteilsleistung

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96
    Ein Abzug von Sachaufwendungen kommt dann in Betracht, wenn der Vermögensübernehmer den Nutzungswert zu versteuern hat (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608; vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).
  • BFH, 09.11.1993 - IX R 74/90

    Mietverträge zwischen nahen Angehörigen (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96
    Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung stellt eine sog. Naturalunterhaltsleistung dar, die in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen ist (--z.B. ortsüblicher Mietzins bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung zu Unterhaltszwecken-- BFH-Urteil vom 9. November 1993 IX R 74/90, BFH/NV 1994, 474; vgl. auch Blümich/Hutter, a.a.O., Rz. 60).
  • BFH, 25.03.1992 - X R 196/87

    Dauernde Last durch Instandhaltungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96
    Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Abweichung des Urteils von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. März 1992 X R 196/87 (BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012).
  • BFH, 13.03.1995 - X B 158/94

    Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96
    Die Inanspruchnahme dieses Rechtsinstituts ermöglicht einen dem Ehegattensplitting ähnlichen Effekt (BFH-Beschluss vom 13. März 1995 X B 158/94, BFH/NV 1995, 777, m.w.N.).
  • BFH, 30.10.1984 - IX R 2/84

    Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96
    Ein Abzug von Sachaufwendungen kommt dann in Betracht, wenn der Vermögensübernehmer den Nutzungswert zu versteuern hat (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1993 X R 96/91, BFHE 171, 236, BStBl II 1993, 608; vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96
    In dieser Entscheidung hat der X. Senat im Zusammenhang mit dem Rechtsbegriff der "dauernden Last" (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C. III. 2. d aa) als Aufwendungen bzw. Ausgaben in Anlehnung an § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, verstanden.
  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt bei einer endgültigen Trennung der Ehegatten und dem Auszug eines der Ehepartner aus dem gemeinsamen Haus eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht, die i.d.R. darin besteht, dass der Ehegatte, der das Haus allein nutzt, dessen Lasten sowie die Verzinsung und Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen übernimmt (BGH-Urteil vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265), oder aber er zahlt dem gewichenen Teilhaber eine angemessene Nutzungsentschädigung (vgl. BGH-Urteil vom 8. Mai 1996 XII ZR 254/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 2153, m.w.N.).
  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt bei einer endgültigen Trennung der Ehegatten und dem Auszug eines der Ehepartner aus dem gemeinsamen Haus eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht, die i.d.R. darin besteht, dass der Ehegatte, der das Haus allein nutzt, dessen Lasten sowie die Verzinsung und Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen übernimmt (BGH-Urteil vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265), oder aber er zahlt dem gewichenen Teilhaber eine angemessene Nutzungsentschädigung (vgl. BGH-Urteil vom 8. Mai 1996 XII ZR 254/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 2153, m.w.N.).
  • BFH, 08.03.1989 - X B 203/88

    Bewertung eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe bei Unterhaltszahlungen an eines

  • BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04

    Unterhaltsleistung an Ehegatten; Realsplitting

    Darin unterscheide sich der Streitfall von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. April 2000 XI R 127/96 (BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130), bei dem die Darlehenszinsen im Rahmen und in Anrechnung bestehender Unterhaltsansprüche übernommen worden seien.

    Nach dem BFH-Urteil vom 22. Januar 1971 VI R 47/69 (BFHE 101, 384, BStBl II 1971, 325) seien Aufwendungen zur Ablösung künftiger Unterhaltsverpflichtungen als Unterhaltsleistungen zu betrachten; und aus dem BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 ergebe sich, dass die Übernahme der gesamten verbrauchsunabhängigen Kosten unter Verzicht auf deshalb zustehende Ausgleichsansprüche Unterhaltszahlungen darstellten, die lediglich im abgekürzten Zahlungswege erbracht würden.

    Das BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 unterscheide sich vom Streitfall darin, dass dort kein (Anteils-) Eigentum an der Wohnung übertragen wurde und nur verbrauchsunabhängige Kosten (Versicherungen u.ä.) übernommen wurden.

    Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden (BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130).

    Maßgeblich hierfür ist, dass der Verpflichtete seiner Ehefrau auch einen entsprechend höheren Barunterhalt hätte bezahlen und im Gegenzug die Erstattung der von ihm übernommenen Kosten hätte fordern können (BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.3. der Gründe).

    So hat der erkennende Senat auch im Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 die Übernahme von Schuldzinsen für die von der früheren Ehefrau und Miteigentümerin genutzten Wohnung als Unterhaltsleistungen beurteilt und nicht dem Vermögensausgleich zugeordnet.

    Die Leistungen bezogen sich auf einen Teil der Kosten der Wohnung und sind insoweit nicht anders zu behandeln als bspw. die Zuwendung einer unentgeltlichen Wohnung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130).

    c) Zu den als Sonderausgaben abziehbaren verbrauchsunabhängigen Kosten gehören nach dem Senatsurteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 die Schuldzinsen unabhängig davon, wer Eigentümer der zum Zwecke des Unterhalts überlassenen Wohnung ist; die Vorinstanz hierzu, das FG Köln, hatte in ihrem Urteil vom 18. Juni 1996 8 K 3245/95 (EFG 1997, 273) als Sonderausgaben u.a. auch die vom Unterhaltsverpflichteten übernommenen Darlehenszinsen zum Abzug zugelassen, soweit das Einfamilienhaus im Eigentum der Ehefrau stand, weil der Unterhaltsleistende jedenfalls insoweit nicht als Eigentümer verpflichtet sei, die Aufwendungen zu tragen.

  • BFH, 29.06.2022 - X R 33/20

    Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen

    Dagegen handelt es sich bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung um Naturalunterhalt, der in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 2 BewG in Höhe der ortsüblichen Miete als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG berücksichtigt werden kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.04.2000 - XI R 127/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1.).

    Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.04.2000 - XI R 127/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1., m.w.N.; ebenso statt vieler Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 10 Rz 9).

    bb) Der BFH hat bereits entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung eine Naturalunterhaltsleistung darstellt, die für Zwecke des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen ist (Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1.; allgemeine Auffassung im Schrifttum, vgl. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR---, § 10 EStG Rz 227; Brandis/Heuermann/Vogel, § 10 EStG Rz 61; BeckOK EStG/Fissenewert, 12. Ed. [01.03.2022], EStG § 10 Rz 323; Hoheisel/Tippelhofer in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 10 Rz 427; Stöcker in Bordewin/Brandt, § 10 EStG Rz 435; Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz 230.2.5).

    Der Fall, dass der Unterhaltsberechtigte mit dem ihm gewährten --höheren-- Barunterhalt selbst eine Wohnung mietet, könne im vorliegenden rechtlichen Kontext nicht anders behandelt werden als der Fall, in dem sich die Unterhaltsleistung aus --niedrigerem-- Barunterhalt und unentgeltlicher Wohnungsüberlassung zusammensetze (BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1.).

    aa) Nach den bereits dargelegten, allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen ist die als Naturalunterhaltsleistung zu wertende unentgeltliche Überlassung einer Wohnung in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen (s. BFH-Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1.).

    Diese Bewertung wendet der BFH entsprechend für den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG an (Urteil in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1.).

    (3) Der erkennende Senat setzt sich hiermit nicht in Widerspruch zur Entscheidung des XI. Senats des BFH in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130.

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 1 K 99/19

    Abzug von bisher nicht berücksichtigten Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben

    Davon seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. April 2000 XI R 127/96 (BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130) 50 %, also dem hälftigen Eigentumsanteil des Klägers entsprechend, als Sachunterhalt zu berücksichtigen.

    Durch die Festlegung der absoluten Höhe der Unterhaltsleistungen unterscheide sich der Streitfall deutlich von dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96 (BFHE 192, 75 BStBl II 2002, 130) zugrunde gelegen habe.

    Das BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/69 (BFHE 192, 75 BStBl II 2002, 130) ließe sich auf den Streitfall übertragen.

    Weiterhin ist der Beklagte zwar der Auffassung, dass das vom Kläger genannte BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96 (BStBl II 2002, 130), im Hinblick auf die hier interessierende Problematik relevant sei, der Streitfall aber anders gelagert sei als der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt.

    Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden (BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130).

    Der Fall, dass der Unterhaltsberechtigte mit dem ihm gewährten (höheren) Barunterhalt selbst eine Wohnung mietet, kann für den Bereich des Sonderausgabenabzugs nicht anders behandelt werden als der vorliegende Fall, in dem sich die Unterhaltsleistung aus (niedrigerem) Barunterhalt und unentgeltlicher Wohnungsüberlassung zusammensetzt (BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130).

  • FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3935/00

    Quasisplitting; Zinstilgungen; Darlehenstilgungen; Unterhaltsleistung;

    Danach sind Unterhaltsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z. B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung (vgl. BFH-Urteile vom 08.03.1989 X B 203/88, BFH/NV 1989, 779; vom 12.04.2000 XI R 127/96, BFH/NV 2000, 1286 und Deutsches Steuerrecht 2000, 1303).

    Vielmehr können auch Zahlungen an Dritte zur Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung Aufwendungen für Zwecke des Unterhalts darstellen (abgekürzter Zahlungsweg; vgl. hierzu: BFH-Urteil XI R 127/96, a. a. O.).

    Das von den Klägern herangezogene BFH-Urteil XI R 127/96 (a. a. O.) rechtfertigt keine andere Entscheidung.

    Schließlich ist die vom Kläger und der Beigeladenen gewählte Gestaltung für die steuerliche Beurteilung maßgebend, auch wenn eine andere Gestaltung - kein Unterhaltsverzicht der Beigeladenen und keine Übernahme der an sich von der Beigeladenen als Alleineigentümerin der Wohnung zu tragenden Darlehensverbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil XI R 127/96 a. a. O.; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 426 Rz. 9 a) durch den Kläger - möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 08.03.1989 X B 203/88 a. a. O.).

  • BFH, 03.06.2002 - XI B 206/01

    Übereinstimmung zwischen "Unterhaltsleistungen" und "Aufwendungen für den

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96 (BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130) entschieden, dass nach überwiegender Meinung der Begriff "Unterhaltsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem in § 33a EStG verwendeten Begriff "Aufwendungen für den Unterhalt" entspricht.

    Der Kläger hat auch nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt, dass die Urteile des Finanzgerichts (FG) vom Urteil des Senats in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 abweichen und aus diesem Grund die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.

    Der Sachverhalt im Streitfall ist jedoch mit dem der Entscheidung des BFH in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 nicht vergleichbar.

  • FG Thüringen, 15.01.2009 - 2 K 233/07

    Wohnungsüberlassung als Naturalunterhalt keine Einnahmen aus Vermietung und

    Der Beklagte hat deshalb zu Recht nach den im BFH-Urteil vom 12.04.2000 XI R 127/96 (BStBl II 2002, 130) aufgestellten Grundsätzen die unentgeltliche Überlassung der Wohnung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Naturalunterhaltsleistung bewertet.

    Denn wird eine Wohnung unentgeltlich zu Unterhaltszwecken überlassen und dadurch der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert, so ist die Wohnungsüberlassung einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen, die mit der Überlassung zur Nutzung abfließt, weil durch die Wohnungsüberlassung unter gleichzeitiger Verminderung des Barunterhalts lediglich der Zahlungsweg der Unterhaltsleistungen abgekürzt wird (BFH-Urteil vom 12.04.2000 XI R 127/96, BStBl II 2002, 130).

  • BFH, 03.06.2002 - XI B 207/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Grundsätzliche Bedeutung -

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96 (BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130) entschieden, dass nach überwiegender Meinung der Begriff "Unterhaltsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem in § 33a EStG verwendeten Begriff "Aufwendungen für den Unterhalt" entspricht.

    Der Kläger hat auch nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt, dass die Urteile des Finanzgerichts (FG) vom Urteil des Senats in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 abweichen und aus diesem Grund die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.

    Der Sachverhalt im Streitfall ist jedoch mit dem der Entscheidung des BFH in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 nicht vergleichbar.

  • FG Schleswig-Holstein, 09.05.2007 - 5 K 198/06

    Im Rahmen des Realsplittings erstattete Einkommensteuer gehört zur

    Er entspricht dem in § 33 a Abs. 1 EStG verwendeten Begriff "Aufwendungen für den Unterhalt" (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. April 2000, XI R 127/96, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 130), denn der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Realsplittings den Steuerpflichtigen bewusst das Wahlrecht zwischen dem Abzug als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung eingeräumt (vgl. Hutter in Blümich, EStG, Stand: März 2006, § 10 Rz. 60 m.w.N.).

    Danach sind Unterhaltsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z.B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung (BFH-Beschluss vom 3. Juni 2002, XI B 206-208/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 1300; BFH-Urteil vom 12. April 2000, XI R 127/96, a.a.O.).

  • BFH, 03.06.2002 - XI B 208/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Grundsätzliche Bedeutung -

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96 (BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130) entschieden, dass nach überwiegender Meinung der Begriff "Unterhaltsleistungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem in § 33a EStG verwendeten Begriff "Aufwendungen für den Unterhalt" entspricht.

    Der Kläger hat auch nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt, dass die Urteile des Finanzgerichts (FG) vom Urteil des Senats in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 abweichen und aus diesem Grund die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.

    Der Sachverhalt im Streitfall ist jedoch mit dem der Entscheidung des BFH in BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 nicht vergleichbar.

  • BFH, 16.06.2021 - X R 3/20

    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei

    Für das Realsplitting (heute § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) lässt es die höchstrichterliche Rechtsprechung im Übrigen unter Berufung auf § 15 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ausdrücklich zu, auch den Nutzungswert als Sonderausgabe abzuziehen (BFH-Urteil vom 12.04.2000 - XI R 127/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2018 - 2 UF 362/15

    Zur Berechnung des für den Aussetzungsbetrag nach § 33 VersAusglG maßgeblichen

  • FG München, 29.07.2004 - 15 K 1231/02

    Darlehnsannuitäten für das Wohnhaus der geschiedenen Ehefrau keine

  • BFH, 24.06.2009 - IX B 35/09

    Einkommensteuer: Wohnungsüberlassung als Naturalunterhalt keine Einnahmen aus

  • VG Düsseldorf, 19.06.2006 - 21 K 3196/05
  • BFH, 17.05.2006 - XI B 128/05

    Realsplitting; keine wirksame Zustimmung

  • FG Niedersachsen, 27.06.2012 - 9 K 10295/11

    Aufwendungen für die Beerdigung eines geschiedenen Ehegatten als

  • OLG Stuttgart, 12.01.2017 - 16 UF 194/16

    Ehescheidungsfolgesache: Zustimmungspflicht zum begrenzten Realsplitting

  • BFH, 23.10.2002 - XI B 55/02

    Unterhaltsleistungen

  • OLG Stuttgart, 23.04.2021 - 16 UF 136/20

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung von Zins-und Tilgungsleistungen für ein von

  • FG Schleswig-Holstein, 18.08.2004 - 3 K 50208/03

    Vorliegen einer Unentgeltlichkeit i.S.v. § 4 Satz 2 Eigenheimzulagegesetz

  • FG München, 25.07.2007 - 9 K 2159/05

    Darlehenstilgungen als Unterhaltsleistung an geschiedenen Ehegatten nach § 10

  • FG Nürnberg, 07.10.2014 - 1 K 1589/13

    Eigennutzung nach § 4 EigZulG: Wiederversöhnungsversuch, Keine Unentgeltlichkeit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht