Rechtsprechung
   BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00   

Volltextveröffentlichungen (8)

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Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abschreibung - Investitionsabsicht muss bei Bildung einer Ansparabschreibung nicht glaubhaft gemacht werden

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

  • IWW (Kurzinformation)

    Bilanz - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

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  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Absicht für Ansparrücklage muss nicht bewiesen werden

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bildung einer Ansparrücklage

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ansparrücklage - Die Investitionsabsicht muss nicht glaubhaft gemacht werden

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ansparrücklage: Investitionsabsicht muss nicht glaubhaft gemacht werden

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Bildung einer Ansparrücklage

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3, AO 1977 § 42
    Ansparabschreibung; Ansparrücklage; Glaubhaftmachung; Investition

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Aktuelle Fragen zur Ansparrücklage unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH" von Regierungsrat Gerald Pohl, original erschienen in: DB 2003, 960 - 965.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 197, 448
  • BB 2002, 1311
  • BB 2002, 822
  • BStBl II 2002, 385



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Wird zitiert von ... (132)  

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00  

    Ansparrücklage - Bei Agentureröffnung/-erweiterung Bestellung nötig

    Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen ist, dass eine Investition i.S. von § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG "beabsichtigt" ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    Der XI. Senat des BFH hat mit seinem Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 entschieden: Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition tatsächlich beabsichtigt ist.

    Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG ist unzweifelhaft dann nicht erfüllt, wenn die behauptete Investition zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht möglich ist; hiervon geht auch der XI. Senat in seinem Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 aus.

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01  

    Rechtsprechung - Ansparrücklage bei Existenzgründern

    a) Nach dem Urteil des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 (BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385) setzt die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG zwar nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt.

    Deshalb muss die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (BFH-Urteile in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und in BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250).

    Vielmehr erfordert das Tatbestandsmerkmal einer "voraussichtlichen" Investition --aus der Sicht des Wirtschaftsjahres, für das die Ansparrücklage gebildet wird-- eine Prognose über ein hinreichend konkretes künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    Die Investition muss noch objektiv möglich und durchführbar sein (ebenso FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juli 2001 3 V 11/01, EFG 2001, 1359, mit zustimmender Anm. Hoffmann; ebenso Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 7g Rz. 23; s. auch zur Konkretisierung der geplanten Investition die BFH-Urteile in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und in BFHE 200, 343, BFH/NV 2003, 250).

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 28/05  

    Wiederholte Bildung einer 7g-Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt -

    Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine sog. Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG) gebildet, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist (Abgrenzung von BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    Dem steht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 (BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385) nicht entgegen.

    Notwendig sind insbesondere Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563; BFH-Urteil in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187).

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