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   BFH, 29.11.2022 - XI R 13/20   

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https://dejure.org/2022,43728
BFH, 29.11.2022 - XI R 13/20 (https://dejure.org/2022,43728)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2022 - XI R 13/20 (https://dejure.org/2022,43728)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2022 - XI R 13/20 (https://dejure.org/2022,43728)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 12 Abs 2 Nr 11 S 1, EGRL 112/2006 Art 98, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 12, EUV 282/2011 Art 43, UStG VZ 2014, UStG VZ 2015, UStG VZ 2016, UStG VZ 2017
    Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 2 Nr 11 S 1 UStG 2005, Art 98 EGRL 112/2006, Anh 3 Nr 12 EGRL 112/2006, Art 43 EUV 282/2011, UStG VZ 2014
    Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

  • IWW

    § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, Richtlinie 2006/112/EG, Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG, Anhang III Nr. 12 MwStSystRL, § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, Art. 98 MwStSystRL, Anhang III MwStSystRL, Anhangs III Nr. 12 MwStSystRL, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

  • rewis.io

    Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

Kurzfassungen/Presse

  • bundesfinanzhof.de PDF, S. 39 (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Steuersatz bei Vermietung von Wohncontainern

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 11

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 11
    Ermäßigter Steuersatz, Kurzfristige Vermietung, Gebäude

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.08.2013 - V R 18/12

    Zimmervermietung an Prostituierte - Kein ermäßigter Umsatzsteuertarif

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - XI R 13/20
    Diese Auslegung entspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013 - V R 18/12 (BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058) sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da der Gesetzgeber das klassische Hotelgewerbe habe fördern wollen.

    a) Insbesondere besteht kein Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058, das den Fall betrifft, dass es bereits an der nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG gleichermaßen erforderlichen Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen fehlt (BFH-Urteil in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058, Rz 13).

    Zum Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG verhält sich das BFH-Urteil in BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058 im Übrigen nicht.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-715/18

    Segler-Vereinigung Cuxhaven - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - XI R 13/20
    b) Der Unionsgesetzgeber beabsichtigte mit Anhang III MwStSystRL, dass auf die grundlegenden Güter sowie auf Gegenstände und Dienstleistungen, die sozialen oder kulturellen Zielen dienen, ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, soweit von ihnen keine oder nur eine geringe Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung ausgeht; die in Anhang III Nr. 12 MwStSystRL den Mitgliedstaaten gewährte Möglichkeit, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf verschiedene Formen der Beherbergung anzuwenden, ist geeignet, einen breiten Zugang zu den betreffenden Leistungen zu erleichtern, womit einem grundlegenden Bedürfnis eines jeden, der unterwegs ist, entsprochen wird (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Segler-Vereinigung Cuxhaven vom 19.12.2019 - C-715/18, EU:C:2019:1138, Rz 32 f.).

    c) Der Beherbergungsbegriff des Anhangs III Nr. 12 MwStSystRL ist zwar eng auszulegen und der Anwendungsbereich dieser Bestimmung darf nicht auf Leistungen ausgedehnt werden, die sich weder im Wortlaut der Bestimmung wiederfinden noch begriffsimmanent sind (EuGH-Urteil Segler-Vereinigung Cuxhaven, EU:C:2019:1138, Rz 26 f.).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - XI R 13/20
    d) Ein anderes Verständnis des Begriffs der "Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen", d.h. das kurzfristige Beherbergen von Fremden in nicht ortsfesten Wohncontainern von der Ermäßigung auszunehmen, würde zudem zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität führen; dieser Grundsatz lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteile Phantasialand vom 09.09.2021 - C-406/20, EU:C:2021:720, Rz 37; Finanzamt A vom 03.02.2022 - C-515/20, EU:C:2022:73, Rz 43).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteile Phantasialand, EU:C:2021:720, Rz 38; Finanzamt A, EU:C:2022:73, Rz 44).

  • BFH, 08.08.2013 - V R 7/13

    Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Unterkunftsgewährung an Erntehelfer -

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - XI R 13/20
    Zwar entspricht die Formulierung des Tatbestands der Steuerermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG derjenigen in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, der sich auf den Grundtatbestand des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2013 - V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952, Rz 16) und damit auf die Vermietung von Grundstücken bezieht.

    Außerdem handelt es sich auch beim eigenen Personal um zur Beherbergung aufgenommene "Fremde" (vgl. zu § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG: BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1952, Rz 18).

  • EuGH, 03.02.2022 - C-515/20

    Finanzamt A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - XI R 13/20
    d) Ein anderes Verständnis des Begriffs der "Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen", d.h. das kurzfristige Beherbergen von Fremden in nicht ortsfesten Wohncontainern von der Ermäßigung auszunehmen, würde zudem zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität führen; dieser Grundsatz lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteile Phantasialand vom 09.09.2021 - C-406/20, EU:C:2021:720, Rz 37; Finanzamt A vom 03.02.2022 - C-515/20, EU:C:2022:73, Rz 43).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteile Phantasialand, EU:C:2021:720, Rz 38; Finanzamt A, EU:C:2022:73, Rz 44).

  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 1 K 2819/19

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei kurzfristiger Vermietung von Wohncontainern an

    Auszug aus BFH, 29.11.2022 - XI R 13/20
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.04.2020 - 1 K 2819/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 18.10.2023 - XI B 41/23

    Reichweite der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG im Falle des

    aa) Das Vorliegen einer Nebenleistung scheidet aus, soweit es keine steuerfreie Hauptleistung gibt, zu der die Leistung der Antragstellerin Nebenleistung sein könnte (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2022 - XI R 13/20, BFHE 279, 278, Rz 23).
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