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   BFH, 16.07.1997 - XI R 13/97   

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https://dejure.org/1997,1330
BFH, 16.07.1997 - XI R 13/97 (https://dejure.org/1997,1330)
BFH, Entscheidung vom 16.07.1997 - XI R 13/97 (https://dejure.org/1997,1330)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 1997 - XI R 13/97 (https://dejure.org/1997,1330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Einkünfte - Entschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 1, 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2
    Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen - Steuerermäßigung bei Abgeltung für Einnahmen eines Jahres - Bei Zusammenballung auch Auszahlung im Entstehungsjahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 1, EStG § 24 Nr 1a
    Außerordentliche Einkünfte; Progression

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 535
  • NJW 1997, 3464
  • BB 1997, 2040
  • DB 1997, 1957
  • BStBl II 1997, 753
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 10/92

    Steuertarif - Entschädigung

    Auszug aus BFH, 16.07.1997 - XI R 13/97
    In dem Urteil des BFH vom 16. März 1993 XI R 10/92 (BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497) werde unter II. 2. klargestellt, daß in diesen Fällen ein Progressionsnachteil nur dann eintrete, wenn das Jahr, in dem die Entschädigung gezahlt werde, und das Jahr, in dem die entgangenen Einnahmen entstanden wären, nicht übereinstimmten.

    Dementsprechend begründet eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf, nämlich bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses, auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird oder, sofern sie nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil in BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497, m. w. N.).

  • BFH, 17.12.1959 - IV 223/58 S

    Steuervergünstigung für eine Entschädigung - Entschädigung, die an die Stelle

    Auszug aus BFH, 16.07.1997 - XI R 13/97
    Die letztgenannte Fallgruppe ist zurückzuführen auf das BFH-Urteil vom 17. Dezember 1959 IV 223/58 S (BFHE 70, 195, BStBl III 1960, 72).

    Während bei einer Entschädigung, die Einnahmen mehrerer Jahre abgelten soll, generell von einer Zusammenballung auszugehen ist (BFH-Urteil in BFHE 70, 195, BStBl III 1960, 72), kann das in den Fällen, in denen Einnahmen eines Jahres abgegolten werden, nur dann der Fall sein, wenn die Entschädigung mit anderen Einkünften zusammentrifft.

  • BFH, 06.09.1995 - XI R 71/94

    Tarifermäßigung für Entschädigungen

    Auszug aus BFH, 16.07.1997 - XI R 13/97
    Dementsprechend hat der Senat durch Urteil vom 6. September 1995 XI R 71/94 (BFH/NV 1996, 204) in dem umgekehrten Fall entschieden, daß das Merkmal der Zusammenballung von Einnahmen nicht erfüllt ist, wenn die Entschädigung nur die bis zum Jahresende entgehenden Einnahmen ersetzt und nicht mit weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zusammenfällt, die der Steuerpflichtige bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte.
  • BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01

    Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt

    Die Tarifbegünstigung für außerordentliche Einkünfte dient --jedenfalls herkömmlicherweise (vgl. aber auch unten c cc)-- dem Ausgleich von Progressionsnachteilen, die sich ergeben können, wenn Einkünfte, die wirtschaftlich Ertrag mehrerer Veranlagungszeiträume sind, dem Steuerpflichtigen zusammengeballt in einem Kalenderjahr bzw. Veranlagungszeitraum zufließen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BFHE 183, 535, BStBl II 1997, 753, m.w.N.; Schmidt/Seeger, a.a.O., § 34 Rz. 1, 2; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34 EStG Rz. 3).
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Der Senat hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 13/97 (BFHE 183, 535, BStBl II 1997, 753) bestätigt.

    Die in BFHE 183, 535, BStBl II 1997, 753 vorgenommene Beurteilung steht auch nicht --wie Mathiak (LSW Gruppe 3, S. 378) meint-- im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 16. März 1993 XI R 10/92 (BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497).

    Der zu dieser Entscheidung gebildete Leitsatz enthält keine abschließende Auflistung der möglichen Fallgestaltungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 535, BStBl II 1997, 753).

  • FG Niedersachsen, 12.11.2013 - 13 K 199/13

    Einkommensteuerrechtliche Zusammenballung von Einkünften durch eine Abfindung

    Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88; BFH-Urteil vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204; BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BStBl II 1997, 753).

    aa) Nach einer früher gängigen Formulierung in der Rechtsprechung waren Entschädigungszahlungen dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich beim normalen Lauf der Dinge, nämlich bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses, auf mehrere Jahre verteilen, in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wurden oder wenn sie die Einnahmen nur eines Jahres ersetzten, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammen fielen und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren nennenswerten Einnahmen gehabt hatte (BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 10/92, BStBl II 1993, 497; BFH-Urteil vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224; BFH-Urteil vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204; BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BStBl II 1997, 753).

  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 257/06

    Abfindung als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 des Einkommensteuergesetzes

    Die Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204; vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BStBl II 1997, 753; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431, und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BStBl II 2004, 264), der sich der Senat anschließt, nur dann gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • FG Hamburg, 06.12.2001 - VI 312/99

    Tarifbegünstigung einer Abfindungszahlung

    Demgemäss kann eine Entschädigung auch dann zu außerordentlichen Einkünften führen, wenn sie nur bis zum Jahresende entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt, der Steuerpflichtige aber weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte, so dass er insgesamt höhere Einkünfte hat als bei regulärem Verlauf des bisherigen Arbeitsverhältnisses (BFH-Urteil vom 16.07.1997 XI R 13/97, BStBl. II 1997, 753).

    Denn eine Zusammenballung von Einkünften wird nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 16.07.1997 XI R 13/97 BStBl. II 1997, 753) auch dann angenommen, wenn die Entschädigung nur die entgangenen oder entgehenden Einnahmen bis zum Jahresende ersetzt, der Steuerpflichtige aber weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte.

  • FG Niedersachsen, 13.06.2002 - 11 K 682/97

    Ermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen; Zusammenballung von Einkünften;

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist generell von einer Zusammenballung auszugehen, wenn mit einer Entschädigung Einnahmen mehrerer Jahre abgegolten werden sollen (BFH, Urteil vom 16. Juli 1997, XI R 13/97; BStBl II 1997, 753, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.02.2013 - 3 K 111/12

    Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und bloßer Betriebsverlegung bei einem

    Einnahmen aus seiner neuen Tätigkeit erzielte der Kläger erst ab dem Jahr 2009, so dass er im Streitjahr auch infolge seiner neuen Tätigkeit keine höheren Einkünfte bezogen hat als er bei regulärem Verlauf des bisherigen Vertragsverhältnisses mit der X bezogen hätte (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 16.07.1997, XI R 13/97, BStBl II 1997, 753).
  • FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99

    Tarifbegünstigung; Steuerermäßigung; Entschädigung; Abfindung; Zusammenballung

    Über diese - auch nach Ansicht des Senats zutreffende - Auslegung des Begriffs der "außerordentlichen" Einkünfte hinaus ist eine Zusammenballung von Einkünften nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BFHE 183, 535, BStBl II 1997, 753; vom 16. März 1993 XI R 10/92, BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497; vom 21. März 1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416, jeweils m.w.N.) - wie bereits ausgeführt - schließlich nur dann gegeben, wenn die Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, in einem Veranlagungszeitraum gezahlt werden.
  • FG Köln, 02.06.2004 - 7 K 735/02

    Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip bei gestreckten Schadensbildern

    Nur in diesem Fall ist die Ermäßigung des Steuersatzes gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 1996 XI R 41/95, BStBl II 1996, 416; vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BStBl II 1997, 753; vom 4. März 1998 XI R 46/97, BStBl II 1998, 787).
  • FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 514/01

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG auf eine in zwei

    Dementsprechend begründet eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a) EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf - im Streitfall also bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit - auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird oder, sofern sie nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (vergleiche zum Beispiel: Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 14. August 2001 - XI R 22/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, 402 ; Urteil vom 16. Juli 1997 - XI R 13/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 183, 535, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1997, 753, m.w.N.; Weber-Grellet, Neue BFH-Rechtsprechung zu Abfindungen und Entschädigungen, Deutsches Steuerrecht 1996, 1993 [1999 f.]).
  • FG Düsseldorf, 23.11.2005 - 7 K 6034/03

    Tarifbegünstigung; Abfindung; Vergleichsberechnung; Erfolgsabhängige Tantieme;

  • FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 4 K 41/08

    Ermäßigte Besteuerung einer Abfindungszahlung als außerordentliche Einkünfte

  • BFH, 23.02.1999 - V B 125/98

    Verfahrensmangel

  • FG Düsseldorf, 09.11.2000 - 2 K 3152/99

    Umfang der Mitwirkungs- und Ermittlungspflichten bei steuerbegünstigter

  • FG Düsseldorf, 17.02.1998 - 1 K 1055/95

    Tarifermäßigung bei laufender und einmaliger Abfindung

  • FG Köln, 15.03.2005 - 15 K 4753/04

    Abfindungszahlung

  • FG Hamburg, 12.12.2003 - VII 102/00

    Einkommensteuer: Tarifbegünstigte Entschädigungszahlungen nach § 24 Nr. 1, § 34

  • FG Thüringen, 11.11.1998 - III 275/98

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Voraussetzungen für die

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