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   BFH, 26.11.1998 - XI R 19/98   

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https://dejure.org/1998,4570
BFH, 26.11.1998 - XI R 19/98 (https://dejure.org/1998,4570)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1998 - XI R 19/98 (https://dejure.org/1998,4570)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1998 - XI R 19/98 (https://dejure.org/1998,4570)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsfrist - Antrag - Eingang - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Prozeßbevollmächtigter - Postausgangsbuch - Beweismittel

  • Judicialis

    FGO § 120 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 56; ; FGO § 155; ; FGO § 56 Abs. 1; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 294 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 9 Abs 1, FGO § 120 Abs 1 S 1, FGO § 56, FGO § 79
    Betriebsausgabe; Frist; Glaubhaftmachung; Nachweis; Werbungskosten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.03.1993 - VI R 60/90

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - XI R 19/98
    Insbesondere ist darzulegen, wer den Schriftsatz zu welchem Zeitpunkt zur Post gegeben hat (vgl. BFH-Beschluß vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m.w.N.), und wie im Büro des Prozeßbevollmächtigten eine Fristenkontrolle sichergestellt ist (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 813, m.w.N.).

    Diese Angaben sind durch die Vorlage präsenter Beweismittel --also solcher Beweismittel, aufgrund derer der Beweis sofort und unmittelbar erbracht werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Anm. 52)-- glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 1989 VIII R 64/88, BFH/NV 1990, 577, und in BFH/NV 1993, 616).

    Vielmehr hätte es insoweit der Vorlage eines präsenten Beweismittels, also einer detaillierten eidesstattlichen Versicherung der A, bedurft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110; in BFH/NV 1997, 137, sowie BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 616, und in BFH/NV 1990, 577).

  • BFH, 12.08.1996 - VIII R 66/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - XI R 19/98
    Das setzt in formeller Hinsicht voraus, daß innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO) und diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 12. August 1996 VIII R 66/95, BFH/NV 1997, 137).

    Vielmehr hätte es insoweit der Vorlage eines präsenten Beweismittels, also einer detaillierten eidesstattlichen Versicherung der A, bedurft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110; in BFH/NV 1997, 137, sowie BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 616, und in BFH/NV 1990, 577).

  • BFH, 10.03.1994 - IX R 43/90

    Verfahrensfragen; Zum Nebeneinander von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision (§

    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - XI R 19/98
    Wird im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsgesuch die fristgerechte Absendung eines beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks behauptet, so sind Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus denen sich die rechtzeitige Aufgabe des fristwahrenden Schriftstücks zur Post ergibt (vgl. BFH-Beschluß vom 10. März 1994 IX R 43/90, BFH/NV 1994, 813).

    Insbesondere ist darzulegen, wer den Schriftsatz zu welchem Zeitpunkt zur Post gegeben hat (vgl. BFH-Beschluß vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m.w.N.), und wie im Büro des Prozeßbevollmächtigten eine Fristenkontrolle sichergestellt ist (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 813, m.w.N.).

  • BFH, 13.07.1989 - VIII R 64/88

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Fristwahrung trotz entgegenstehendem

    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - XI R 19/98
    Diese Angaben sind durch die Vorlage präsenter Beweismittel --also solcher Beweismittel, aufgrund derer der Beweis sofort und unmittelbar erbracht werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Anm. 52)-- glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 1989 VIII R 64/88, BFH/NV 1990, 577, und in BFH/NV 1993, 616).

    Vielmehr hätte es insoweit der Vorlage eines präsenten Beweismittels, also einer detaillierten eidesstattlichen Versicherung der A, bedurft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110; in BFH/NV 1997, 137, sowie BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 616, und in BFH/NV 1990, 577).

  • BFH, 25.04.1988 - X R 90/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund verspäteter Einlegung der Revision

    Auszug aus BFH, 26.11.1998 - XI R 19/98
    Vielmehr hätte es insoweit der Vorlage eines präsenten Beweismittels, also einer detaillierten eidesstattlichen Versicherung der A, bedurft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110; in BFH/NV 1997, 137, sowie BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 616, und in BFH/NV 1990, 577).
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