Rechtsprechung
BFH, 14.12.2001 - XI R 21/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Ermäßigte Besteuerung einer Sonderzahlung - Revisionsbegründungsfrist - Verschulden an einer Fristversäumnis - Fristenkontrollbuch - Eidesstattliche Versicherung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fristenkontrollbuch
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 08.02.2001 - 10 K 4874/96
- BFH, 14.12.2001 - XI R 21/01
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 25.02.1999 - X R 102/98
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen
Auszug aus BFH, 14.12.2001 - XI R 21/01
Beruft sich ein Prozessbevollmächtigter auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h., dass er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (BFH-Beschluss vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221). - BFH, 10.04.1995 - III B 73/92
Voraussetzungen für die Annahme eines Büroversehens bei der Versäumung der …
Auszug aus BFH, 14.12.2001 - XI R 21/01
Die unterbliebene Eintragung einer Frist in das Fristenkontrollbuch kann zwar grundsätzlich ein entschuldbares Büroversehen sein (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 1995 III B 73/92, BFH/NV 1995, 1072). - BFH, 13.11.1998 - X R 31/97
Wiedereinsetzung; Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe; Büroversehen
Auszug aus BFH, 14.12.2001 - XI R 21/01
In ihr muss der Fristablauf für jede einzelne Sache und für jede einzelne Frist vermerkt sein (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941).
- BFH, 17.11.2015 - V B 56/15
Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen - …
Denn zu den in Betracht kommenden objektiven präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (…vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, sowie BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512, vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941, sowie vom 14. Dezember 2001 XI R 21/01, BFH/NV 2002, 657). - FG Hamburg, 02.08.2006 - 5 K 30/06
Finanzgerichtsordnung: Fristversäumnis durch Schein-Steuerberater
Unerlässliche Voraussetzungen einer zur Fristenkontrolle einschließlich der Ausgangskontrolle geeigneten Büroorganisation sind nach ständiger Rechtsprechung ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung sowie die dortige Eintragung der Frist, die Notierung der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen der Frist aufgrund der Postausgangsnotierung (…BFH vom 27. Februar 2006, III B 54/05, BFH/NV 2006, 1130; vom 14. Dezember 2001, XI R 21/01, BFH/NV 2002, 657;… vom 13. November 1998, X R 31/97, BFH/NV 1999, 941; vom 7. Dezember 1988, X R 80/87, BStBl II 1989, 266; FG Hamburg vom 29. April 2004, VI 179/02, DStRE 2004, 1102). - FG Rheinland-Pfalz, 03.05.2004 - 5 K 2659/02
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender …
Denn zu den in Betracht kommenden objektiven präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (…vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87 ,BStBl II 1989, 266und BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 I R 90/97 ,BFH/NV 1999, 512;… vom 13. November 1998 X R 31/97 ,BFH/NV 1999, 941 und vom 14. Dezember 2001, XI R 21/01 ,BFH/NV 2002, 657 sowie Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. September 1999 I 625/98 , dokumentiert in juris, Dok-Nr.: STRE200070059).