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Rechtsprechung
   BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30488
BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10 (https://dejure.org/2014,30488)
BFH, Entscheidung vom 02.07.2014 - XI R 39/10 (https://dejure.org/2014,30488)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - XI R 39/10 (https://dejure.org/2014,30488)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

  • openjur.de

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 12 Abs 1, UStG § ... 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, PBefG § 47, PBefG § 49 Abs 4, EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H Nr 5, EWGRL 388/77 Anh H Nr 5, EGRL 112/2006 Art 98 Abs 1 Anh 3 Nr 5, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 5, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007
    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

  • Bundesfinanzhof

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b UStG 2005, § 47 PBefG, § 49 Abs 4 PBefG, Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H Nr 5 EWGRL 388/77
    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

  • Betriebs-Berater

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

  • rewis.io

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen

  • datenbank.nwb.de

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen; Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Es bleibt dabei: Taxi 7 % - Mietwagen 19 %

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungen im Taxi eines Subunternehmers

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Taxen und Mietwagen können unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 549
  • BB 2014, 2645
  • BB 2015, 1244
  • BStBl II 2015, 421
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10
    Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 27. Februar 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454/12 --Pro Med Logistik GmbH-- und C-455/12 --Eckard Pongratz-- (Der Betrieb --DB-- 2014, 581, HFR 2014, 470) wie folgt beantwortet:.

    a) Der EuGH hat in seinem Urteil --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470 u.a. ausgeführt:.

    Der EuGH hat insoweit ausgeführt, dass ein entsprechender rechtlicher Rahmen, der nur für Taxiunternehmen und nicht für Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung gilt, geeignet ist, unterschiedliche Leistungen im vorstehenden Sinne zu kennzeichnen, so dass diese Tätigkeit einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie darstellen kann (vgl. Rz 49 und 50 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470).

    Denn aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist ein Unterschied zwischen den streitbefangenen Beförderungsarten gegeben, wobei jede geeignet ist, unterschiedlichen Bedürfnissen des Nutzers zu entsprechen, und somit auf seine Entscheidung, die eine oder die andere Beförderungsart zu wählen, erheblichen Einfluss haben kann (vgl. Rz 59 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470).

    "61. Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-454/12 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei der Beantwortung der ersten Frage in der Rechtssache C-454/12 und der einzigen Frage in der Rechtssache C-455/12 zu berücksichtigen ist, dass Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung ihre Leistungen auf der Grundlage einer Sondervereinbarung erbringen, die unterschiedslos und unter nahezu gleichlautenden Bedingungen auf diese verschiedenen Unternehmen Anwendung findet.

    b) Soweit die von der Klägerin durchgeführten Krankentransporte in den Streitjahren hingegen auf ebenfalls für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen, ist die vom EuGH aufgegebene Prüfung (vgl. Leitsatz 2 und Rz 63, 64 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470) durch das FG vorzunehmen.

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10
    "52. Nach gefestigter Rechtsprechung lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, Slg. 2011, I-10947, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Klärung der Frage, ob zwei Dienstleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, wobei künstliche, auf unbedeutenden Unterschieden beruhende Unterscheidungen vermieden werden müssen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach Maßgabe eines Kriteriums der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass in bestimmten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in den Augen des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil The Rank Group, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10
    Soweit die Klägerin im Streitfall Personenbeförderungsleistungen erbracht hat, die nicht ebenfalls für Taxen geltenden Sondervereinbarungen unterliegen, sind diese Umsätze --wie das FG zu Recht angenommen hat-- nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen (vgl. den in dieser Sache ergangenen Vorlagebeschluss in BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 296, unter II.2.a, m.w.N.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des EuGH unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291 verwiesen (vgl. Rz 58 des EuGH-Urteils).

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 39/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10
    Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Juli 2012 XI R 39/10 (BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Soweit die Klägerin im Streitfall Personenbeförderungsleistungen erbracht hat, die nicht ebenfalls für Taxen geltenden Sondervereinbarungen unterliegen, sind diese Umsätze --wie das FG zu Recht angenommen hat-- nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen (vgl. den in dieser Sache ergangenen Vorlagebeschluss in BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 296, unter II.2.a, m.w.N.).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10
    Ferner ist daran zu erinnern, dass es für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt, sondern der Kontext zu berücksichtigen ist, in dem sie erbracht werden (vgl. Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, Slg. 2009, I-3025, Rn. 38).
  • BFH, 05.10.2006 - VII R 24/03

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage gegen einen kommunalen

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10
    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewährleiste den Schutz vor zu niedriger Besteuerung von Konkurrenten (Hinweis auf Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 8. Juni 2006 C-430/04 --Feuerbestattungsverein Halle e.V.--, Slg. 2006, I-4999, Umsatzsteuer-Rundschau 2006, 459, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 830; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-430/04

    Feuerbestattungsverein Halle - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Möglichkeit der

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10
    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewährleiste den Schutz vor zu niedriger Besteuerung von Konkurrenten (Hinweis auf Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 8. Juni 2006 C-430/04 --Feuerbestattungsverein Halle e.V.--, Slg. 2006, I-4999, Umsatzsteuer-Rundschau 2006, 459, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 830; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10
    "43. Der Gerichtshof hat zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie bereits ausgeführt, dass der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu der Auslegung zwingt, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann angewandt werden kann, wenn er sich auf alle Aspekte einer Kategorie von Leistungen im Sinne des Anhangs H dieser Richtlinie bezieht, so dass eine selektive Anwendung eines ermäßigten Satzes nicht ausgeschlossen ist, sofern sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht (vgl. Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/ Frankreich, C-94/09, Slg. 2010, I-4261, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 12.10.2023 - V R 11/21

    Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und §

    Kein Widerspruch besteht schließlich zur Auslegung des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStG, bei dem der Vorbehalt, dass die Leistung im Fall ihrer unentgeltlichen Erbringung zu einer Entnahmebesteuerung führt, auf dem nur dort bestehenden Merkmal der Leistung "auf Grund des Dienstverhältnisses" beruht (BFH-Urteile vom 15.11.2007 - V R 15/06, BFHE 219, 437, BStBl II 2009, 423, unter II.3.b; vom 27.02.2008 - XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426, unter II.2.b; vom 29.05.2008 - V R 12/07, BFHE 221, 525, BStBl II 2009, 428, unter II.1.; vom 29.05.2008 - V R 17/07, BFH/NV 2008, 1893, unter II.1.; vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit einer nur selektiven Ausübung einer --lediglich einen Rechtsrahmen vorgebenden-- Ermächtigung der Richtlinie durch Zusatzvoraussetzungen des nationalen Rechts BFH-Urteil vom 02.07.2014 - XI R 39/10, BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, Rz 31).
  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

    a) Die Frage, ob eine Personenbeförderung im "Linienverkehr" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG vorliegt, ist grundsätzlich im verkehrsrechtlichen Sinne zu beantworten (vgl. BFH-Urteile vom 30.06.2011 - V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003, Rz 17; vom 02.07.2014 - XI R 39/10, BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, Rz 19; vom 02.07.2014 - XI R 22/10, BFHE 246, 537, BStBl II 2015, 416, Rz 26; vom 18.11.2015 - XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Rz 34), auch wenn den einzelnen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im Hinblick auf die fehlende Verweisung in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung keine abschließende Bedeutung zukommt und das PBefG auf Schiffe an sich nicht anwendbar ist.

    Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt allerdings der zweifachen Bedingung des Inhalts, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 45; Oxycure Belgium vom 09.03.2017 - C-573/15, EU:C:2017:189, UR 2017, 276, Rz 28; AZ vom 09.11.2017 - C-499/16, EU:C:2017:846, UR 2018, 204, Rz 24 f.; Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a. vom 27.06.2019 - C-597/17, EU:C:2019:544, UR 2019, 541, Rz 46; BFH-Urteile vom 08.10.2008 - V R 61/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321, unter II.3.d bb, Rz 55; in BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003, Rz 15, jeweils m.w.N.; in BFH/NV 2016, 789, Rz 30 f.; in BFHE 246, 537, BStBl II 2015, 416, Rz 49 f.; in BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, Rz 33 ff.).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteile Pro Med Logistik und Pongratz, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 53 ff.; AZ, EU:C:2017:846, UR 2018, 204, Rz 31; Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a., EU:C:2019:544, UR 2019, 541, Rz 48; BFH-Urteile in BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, Rz 35; vom 02.08.2018 - V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 29).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung von gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse

    Außerdem beruft sich die Klägerin für die Steuerermäßigung auf die nunmehr ergangenen Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft - EuGH - vom 27.02.2014 (C-454/12 und C 455/12, juris) und des BFH vom 02.07.2014 (XI R 39/10, BFH/NV 2014, 2019).

    Dabei handelte es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, da die Verwendung des Begriffs "Kraftdroschke" bei Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in Anlehnung an das Personenbeförderungsgesetz erfolgte und in diesem Gesetz der Begriff "Kraftdroschke" zwischenzeitlich durch den Begriff "Taxen" ersetzt worden war (vgl. den Gesetzentwurf des Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2007, BT-Drucksache 16/2712, Seite 75; BFH-Urteil vom 02.07.2014, XI R 39/10, BFH/NV 2014, 2019).

    Dazu gehört unter anderem, dass sie ihre Tätigkeit entsprechend den öffentlichen Verkehrsinteressen aufrechterhalten (§ 21 PBefG), ihrer Beförderungspflicht im Sinne von § 22 PBefG nachkommen und die festgesetzten Beförderungsentgelte beachten (§ 47 Abs. 4 und 51 Abs. 1 PBefG; vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2014 XI R 39/10, BFH/NV 2014, 2019).

    Vor diesem Hintergrund sind Personenbeförderungsleistungen, die auf der Grundlage einer für Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen gleichermaßen geltenden Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse ausgeführt werden, gleich zu besteuern, wenn die Beförderung der Personen mit einem Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als gleichartig anzusehen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014 C-454/12, juris; BFH-Urteil vom 02.07.2014 XI R 39/10, BFH/NV 2014, 2019).

  • BFH, 13.11.2019 - V R 9/18

    Umsatzsteuerermäßigung für Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken auf autofreier Insel

    Der gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen ist trotz fehlender Verweisung auf die Regelungen des PBefG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich entsprechend § 47 Abs. 1 PBefG auszulegen (BFH-Urteile vom 02.07.2014 - XI R 39/10, BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, unter II.3., und vom 23.09.2015 - V R 4/15, BFHE 251, 444, BStBl II 2016, 494, unter II.2.c).
  • BFH, 05.11.2014 - XI R 42/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

    Die selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist hiernach nicht ausgeschlossen, wenn sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 3. April 2003 C-144/00 --Hoffmann--, Slg. 2003, I-2921, BFH/NV Beilage 2003, 153, Rz 20, m.w.N.; vom 6. Mai 2010 C-94/09 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2010, I-4261, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 454, Rz 25, m.w.N.; vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12 --Pro Med Logistik u.a.--, UR 2014, 490, HFR 2014, 470, Rz 43, 44; vgl. auch BFH-Urteile vom 4. Mai 2011 XI R 44/08, BFHE 233, 367, BStBl II 2014, 200, Rz 38 f.; vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2014, 2014; vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2014, 2019, Deutsches Steuerrecht 2014, 2174).
  • FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bei Personenbeförderungen mit

    Die Anknüpfung des Steuerrechts an die Vorschriften des PBefG sollte gerade bestehen bleiben (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 20154, 421, Juris Rdnr. 19; vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416, Juris Rdnr. 26).

    Die Klägerin selbst führt Personenbeförderungsdienstleistungen aus, für die keine entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen bestehen (so auch BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421 und vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416).

    Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verkehr mit Taxen bzw. im genehmigten Linienverkehr auf der einen Seite und der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz oder im nicht genehmigten Linienverkehr wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die Beförderungsarten unterliegen, zu machen (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10, BStBl. II 2015, Juris Rdnr. 64 f. und vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421, Juris Rdnr. 37 f., jeweils zum Verkehr mit Taxen; Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31 zum genehmigten Linienverkehr).

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17

    Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungen auf einer autofreien Insel

    Die Anknüpfung des Steuerrechts an die Vorschriften des PBefG sollte gerade bestehen bleiben (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 20154, 421, Juris Rdnr. 19; vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416, Juris Rdnr. 26).

    Die Klägerin selbst führt Personenbeförderungsdienstleistungen aus, für die keine entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen bestehen (so auch BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421 und vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416).

    Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verkehr mit Taxen bzw. im genehmigten Linienverkehr auf der einen Seite und der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz oder im nicht genehmigten Linienverkehr wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die Beförderungsarten unterliegen, zu machen (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10, BStBl. II 2015, Juris Rdnr. 64 f. und vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421, Juris Rdnr. 37 f., jeweils zum Verkehr mit Taxen; Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31 zum genehmigten Linienverkehr).".

  • FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 70/14

    Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigter "Verkehr mit Taxen"

    Bei der Frage, ob in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ein Betrieb mit Taxen vorliegt, ist auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes -PersBefG- zurückzugreifen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 2015, 1 K 772/15, EFG 2016, 78).

    Die Unternehmer des Taxenverkehrs unterliegen einer Betriebspflicht, die allgemein auf die ordnungsgemäße Einrichtung und Aufrechterhaltung des Betriebs gerichtet ist (§ 21 PersBefG) und deren Umfang durch Rechtsverordnung weiter ausgestaltet werden kann (§ 47 Abs. 3 Nr. 1 PersBefG; BFH-Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421).

    Sie unterliegen, anders als Taxiunternehmer, auch keinen Tarifvorschriften, sondern können ihr Entgelt frei vereinbaren (BFH-Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421).

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 1 K 772/15

    Zur Frage der Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Krankenfahrten

    Gemeinschaftsrechtlich ist es daher grundsätzlich zulässig, den ermäßigten Steuersatz auf den Verkehr mit Taxen zu beschränken und den Verkehr mit Mietwagen dem vollen Steuersatz zu unterwerfen, wenn und soweit der Verkehr mit Taxen einem besonderen Rechtsrahmen unterworfen ist, der die selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigt (BFH-Urteil vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BFH/NV 2014, 2019).

    Werden allerdings Personenbeförderungsleistungen auf der Grundlage einer für Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen gleichermaßen geltenden Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse ausgeführt, sind diese gleich zu besteuern, wenn die Beförderung der Personen mit einem Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als gleichartig anzusehen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 27. Februar 2014, a.a.O. und BFH-Urteil vom 2. Juli 2014 a.a.O.).

  • SG Dresden, 18.10.2017 - S 15 KR 547/14

    Verpflichtung der Krankenkasse auf Abschluss einer Entgeltvereinbarung unter

    Die Klägerin verweist dabei auf die in ihren eigenen Sachen ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27.02.2014 (C-454/12 - Pro Med Logistik GmbH), des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.07.2014 (XI R 39/10) und des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.04.2016 (3 K 1507/14).

    Mit Abschluss einer Sondervereinbarung nach § 133 SGB V tritt auch das Taxiunternehmen in den Geltungsbereich des SGB V ein und verlässt damit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 19.04.2016 - 3 K1507/14 - unter Hinweis die Entscheidungen des EuGH vom 27.02.2014 (C-454/12 - Pro Med Logistik GmbH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.07.2014 (XI R 39/10) seinen Bereich als Teilnehmer des öffentlichen Personennahverkehrs.

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Rechtsprechung
   BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30626
BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10 (https://dejure.org/2014,30626)
BFH, Entscheidung vom 02.07.2014 - XI R 22/10 (https://dejure.org/2014,30626)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - XI R 22/10 (https://dejure.org/2014,30626)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • openjur.de

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 12 Abs 1, UStG § ... 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, PBefG § 47, PBefG § 49 Abs 4, EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H Nr 5, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, UStG § 12 Abs 1, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006, EWGRL 388/77 Anh H Nr 5, EGRL 112/2006 Art 96, EGRL 112/2006 Art 98 Anh 3 Nr 5, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 5
    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b UStG 2005, § 47 PBefG, § 49 Abs 4 PBefG, Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H Nr 5 EWGRL 388/77
    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • Betriebs-Berater

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • rewis.io

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietwagen - und der Umsatzsteuersatz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuervergünstigung für Taxen - Gilt nicht für Mietwagen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen; Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt nicht für Personenbeförderungleistungen von Mietwagenunternehmen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Regelsteuersatz für Mietwagenunternehmen unionsrechtskonform

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Grds. kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Es bleibt dabei: Taxi 7 % - Mietwagen 19 %

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungen im Taxi eines Subunternehmers

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Taxen und Mietwagen können unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendung verschiedener Umsatzsteuersätze auf Beförderungsleistungen durch Taxiunternehmen und durch Mietwagenunternehmen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gesamtumsatz
    Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 UStG
    Umsatzermittlung
    Besteuerungsform
    Brutto-Ist-Gesamtumsatz
    Personenbeförderung
    Gelegenheitsverkehr
    Verkehr mit Mietwagen
    Steuersätze bei der Umsatzsteuer
    Ermäßigter Steuersatz
    Beförderungen auf bestimmten Strecken mit bestimmten Beförderungsmitteln (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG)
    Krankenfahrten von Mietwagenunternehmen
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 537
  • BB 2014, 2646
  • BStBl II 2015, 416
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10
    "52. Nach gefestigter Rechtsprechung lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, Slg. 2011, I-10947, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Klärung der Frage, ob zwei Dienstleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, wobei künstliche, auf unbedeutenden Unterschieden beruhende Unterscheidungen vermieden werden müssen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach Maßgabe eines Kriteriums der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass in bestimmten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in den Augen des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil The Rank Group, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der EuGH sich in seiner Entscheidung insoweit konkret zu den ihm dargestellten Verhältnissen zu den für Taxen und Mietwagen jeweils geltenden unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen geäußert hat, geht auch der Einwand des Klägers fehl, nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 --The Rank Group--, Slg. 2011, I-10947, HFR 2012, 98, Rz 45) sei bei der Prüfung des Neutralitätsprinzips im Allgemeinen keine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Leistungen gestattet, so dass es nicht auf die rechtlichen, sondern nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10
    Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 27. Februar 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454/12 --Pro Med Logistik GmbH-- und C-455/12 --Eckard Pongratz-- (Der Betrieb --DB-- 2014, 581, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 470) wie folgt beantwortet:.

    aa) Der EuGH hat in seinem Urteil --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470 u.a. ausgeführt:.

    Der EuGH hat insoweit ausgeführt, dass ein entsprechender rechtlicher Rahmen, der nur für Taxiunternehmen und nicht für Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung gilt, geeignet ist, unterschiedliche Leistungen im vorstehenden Sinne zu kennzeichnen, so dass diese Tätigkeit einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie darstellen kann (vgl. Rz 49 und 50 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470).

    (1) Denn aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist ein Unterschied zwischen den streitbefangenen Beförderungsarten gegeben, wobei jede geeignet ist, unterschiedlichen Bedürfnissen des Nutzers zu entsprechen, und somit auf seine Entscheidung, die eine oder die andere Beförderungsart zu wählen, erheblichen Einfluss haben kann (vgl. Rz 59 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470).

    Denn der EuGH hebt in seinem Urteil hervor, dass gerade die insoweit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Taxen und Mietwagen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers einen Unterschied zwischen den Beförderungsarten schaffen können (vgl. Rz 59 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470).

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10
    Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Juli 2012 XI R 22/10 (BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    d) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss näher ausgeführt hat, unterliegen die streitbefangenen Leistungen der X nach nationalem Recht dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (vgl. Beschluss in BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291, unter II.2.a, m.w.N.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des EuGH unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291 verwiesen (vgl. Rz 58 des EuGH-Urteils).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10
    Ferner ist daran zu erinnern, dass es für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt, sondern der Kontext zu berücksichtigen ist, in dem sie erbracht werden (vgl. Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, Slg. 2009, I-3025, Rn. 38).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10
    "43. Der Gerichtshof hat zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie bereits ausgeführt, dass der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu der Auslegung zwingt, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann angewandt werden kann, wenn er sich auf alle Aspekte einer Kategorie von Leistungen im Sinne des Anhangs H dieser Richtlinie bezieht, so dass eine selektive Anwendung eines ermäßigten Satzes nicht ausgeschlossen ist, sofern sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht (vgl. Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/ Frankreich, C-94/09, Slg. 2010, I-4261, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Nürnberg, 08.06.2010 - 2 K 877/08

    Regelsteuersatz für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10
    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1834.
  • BFH, 20.11.2019 - XI R 42/18

    Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim

    Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht nur als Ausfluss von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ausnahmsweise in dem Bereich der der Verwaltung vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit und der Typisierung oder Pauschalierung (vgl. BFH-Urteile vom 26.04.1995 - XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754; vom 07.12.2005 - I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097; vom 04.02.2010 - II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244; vom 11.11.2010 - VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; vom 10.11.2011 - V R 34/10, BFH/NV 2012, 803, Rz 21; vom 05.09.2013 - XI R 4/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95, Rz 40; vom 03.07.2014 - V R 1/14, BFHE 246, 562, BFH/NV 2014, 2014, Rz 33).
  • FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bei Personenbeförderungen mit

    Die Anknüpfung des Steuerrechts an die Vorschriften des PBefG sollte gerade bestehen bleiben (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 20154, 421, Juris Rdnr. 19; vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416, Juris Rdnr. 26).

    Die Klägerin selbst führt Personenbeförderungsdienstleistungen aus, für die keine entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen bestehen (so auch BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421 und vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416).

    Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verkehr mit Taxen bzw. im genehmigten Linienverkehr auf der einen Seite und der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz oder im nicht genehmigten Linienverkehr wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die Beförderungsarten unterliegen, zu machen (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10, BStBl. II 2015, Juris Rdnr. 64 f. und vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421, Juris Rdnr. 37 f., jeweils zum Verkehr mit Taxen; Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31 zum genehmigten Linienverkehr).

  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

    a) Die Frage, ob eine Personenbeförderung im "Linienverkehr" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG vorliegt, ist grundsätzlich im verkehrsrechtlichen Sinne zu beantworten (vgl. BFH-Urteile vom 30.06.2011 - V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003, Rz 17; vom 02.07.2014 - XI R 39/10, BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, Rz 19; vom 02.07.2014 - XI R 22/10, BFHE 246, 537, BStBl II 2015, 416, Rz 26; vom 18.11.2015 - XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Rz 34), auch wenn den einzelnen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im Hinblick auf die fehlende Verweisung in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung keine abschließende Bedeutung zukommt und das PBefG auf Schiffe an sich nicht anwendbar ist.

    Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt allerdings der zweifachen Bedingung des Inhalts, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 45; Oxycure Belgium vom 09.03.2017 - C-573/15, EU:C:2017:189, UR 2017, 276, Rz 28; AZ vom 09.11.2017 - C-499/16, EU:C:2017:846, UR 2018, 204, Rz 24 f.; Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a. vom 27.06.2019 - C-597/17, EU:C:2019:544, UR 2019, 541, Rz 46; BFH-Urteile vom 08.10.2008 - V R 61/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321, unter II.3.d bb, Rz 55; in BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003, Rz 15, jeweils m.w.N.; in BFH/NV 2016, 789, Rz 30 f.; in BFHE 246, 537, BStBl II 2015, 416, Rz 49 f.; in BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, Rz 33 ff.).

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17

    Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungen auf einer autofreien Insel

    Die Anknüpfung des Steuerrechts an die Vorschriften des PBefG sollte gerade bestehen bleiben (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 20154, 421, Juris Rdnr. 19; vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416, Juris Rdnr. 26).

    Die Klägerin selbst führt Personenbeförderungsdienstleistungen aus, für die keine entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen bestehen (so auch BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421 und vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416).

    Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verkehr mit Taxen bzw. im genehmigten Linienverkehr auf der einen Seite und der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz oder im nicht genehmigten Linienverkehr wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die Beförderungsarten unterliegen, zu machen (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10, BStBl. II 2015, Juris Rdnr. 64 f. und vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421, Juris Rdnr. 37 f., jeweils zum Verkehr mit Taxen; Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31 zum genehmigten Linienverkehr).".

  • FG Schleswig-Holstein, 06.02.2018 - 4 K 121/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Geldern, die ein Vermittler für einen

    Dabei muss der Unternehmer die im Namen und für Rechnung des anderen vereinnahmten Beträge auch nach nationalem Recht in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandeln, wobei es hierfür ausreicht, wenn er die Beträge außerhalb der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage - und nicht notwendig ausdrücklich als "durchlaufende Posten" - verbucht (BFH- Urteil vom 3. Juli 2014 V R 1/14, BFH/NV 2014, 2014).

    § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG ist aber richtlinienkonform unter Einbeziehung dieser Voraussetzung auszulegen (vgl. m.w.N. BFH- Urteil vom 3. Juli 2014 V R 1/14, BFH/NV 2014, 2014).

    Nimmt der Unternehmer diese Behandlung als durchlaufende Posten in seiner Buchführung nicht vor, fallen die Beträge - trotz der Vereinnahmung auf fremde Rechnung - (sogleich) in die Bemessungsgrundlage für seine Leistungen (BFH- Urteil vom 3. Juli 2014 V R 1/14, BFH/NV 2014, 2014 m.w.N.).

  • BFH, 18.11.2015 - XI R 32/14

    Ermäßigter Steuersatz für Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten

    Denn die nur für die Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr geltende Betriebs- und Beförderungspflicht nach §§ 21, 22 PBefG ist geeignet, unterschiedliche Leistungen zu kennzeichnen, so dass diese Tätigkeit einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie darstellen kann (zur Personenbeförderung im Verkehr mit Taxen vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BFHE 246, 537, BStBl II 2015, 416, Rz 50, m.w.N.).

    Aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist ein Unterschied zwischen Stadtrundfahrten, die im genehmigten Linienverkehr mit Betriebs- und Beförderungspflichten und solchen, die ohne diese Pflichten nicht im genehmigten Linienverkehr durchgeführt werden, gegeben (zur Personenbeförderung im Verkehr mit Taxen vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 537, BStBl II 2015, 416, Rz 64, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.10.2015 - 21 B 14.2091

    Vorlage von Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz eines Nachhilfeinstituts

    Es fehlt wiederum an der Gleichartigkeit der Leistungen, weil sich der Kontext, in dem die jeweilige Leistung erbracht wird, wesentlich unterscheidet (vgl. dazu BFH, U.v. 2.7.2014 - XI R 22/10 - juris unter Hinweis auf EuGH, U.v. 23.04.2009 - C-357/07 - juris).

    Es fehlt wiederum an der Gleichartigkeit der Leistungen, weil sich der Kontext, in dem die jeweilige Leistung erbracht wird, wesentlich unterscheidet (vgl. dazu BFH, U.v. 2.7.2014 - XI R 22/10 - juris unter Hinweis auf EuGH, U.v. 23.04.2009 - C-357/07 - juris).

  • FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16

    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

  • FG München, 20.11.2023 - 7 K 165/15

    Pensionsrückstellung, Pensionsfonds, Betriebsausgabenabzug,

  • FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 180/15

    Versteuerung von Umsätzen aus einem Tierhaltungsbetrieb in den Jahren 2007 bis

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 - 3 K 937/15

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen der DEKRA über Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO

  • VGH Bayern, 26.10.2015 - 21 B 14.2092

    Klage auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem UStG

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.05.2023 - 3 V 646/22

    Übernahme der vom Verpächter von Energienetzen geschuldeten, vom Pächter

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Rechtsprechung
   BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29890
BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10 (https://dejure.org/2012,29890)
BFH, Entscheidung vom 10.07.2012 - XI R 22/10 (https://dejure.org/2012,29890)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - XI R 22/10 (https://dejure.org/2012,29890)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

  • openjur.de

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

  • Bundesfinanzhof

    EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H, UStG § ... 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, PBefG § 47, PBefG § 49 Abs 4, EWGRL 388/77 Anh H, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, EGV 1370/2007
    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

  • Bundesfinanzhof

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H EWGRL 388/77, § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b UStG 1999, § 47 PBefG vom 08.08.1990, § 49 Abs 4 PBefG vom 08.08.1990, Anh H EWGRL 388/77
    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Vorlage zum Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderung im Nahverkehr

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

  • rechtsportal.de

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten USt-Satzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Coaster-Bahn - kein ermäßigter Steuersatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuersatz auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Personenbeförderungen im Nahverkehr

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Personenbeförderung
    Gelegenheitsverkehr
    Verkehr mit Mietwagen

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 551
  • BB 2012, 2593
  • DB 2012, 2384
  • BStBl II 2013, 291
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 03.05.2001 - C-481/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10
    aaa) Der Grundsatz der Neutralität verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 40; vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 --The Rank Group--, UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 32, m.w.N.), so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001 C-481/98 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001 I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).

    Ein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip wäre demnach dann nicht gegeben, wenn die Rechtsprechung des EuGH zu bestimmten Ausnahmefällen auf den Streitfall übertragbar wäre (vgl. EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 50, mit Hinweis auf EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352; vom 23. April 2009 C-357/07 --TNT Post UK--, Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348).

    ddd) Der Senat hält es für denkbar, dass der Streitfall mit den Sachverhalten vergleichbar ist, über die der EuGH in der Rechtssache --Kommission/Frankreich-- (Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352) und in der Rechtssache --TNT Post UK-- (Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348) befunden hat.

    (1) In der Rechtssache --Kommission/Frankreich-- (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352) hat der EuGH entschieden, dass der niedrigere Steuersatz von 2, 1 % für die im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähigen Arzneimittel im Vergleich zu dem für die übrigen Arzneimittel geltenden ermäßigten Steuersatz von 5, 5 % in Frankreich unionsrechtskonform sei.

    Dem entspricht in der Rechtssache --Kommission/Frankreich-- der Hinweis auf den Zweck der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf erstattungsfähige Arzneimittel, der "offensichtlich im sozialen Interesse" liege (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 32).

    eee) Der Senat hält es für möglich, dass bei der Beantwortung der Vorlagefrage auch Erwägungen des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts zu berücksichtigen sein könnten (vgl. z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 29).

    Denn bei einer Verletzung des Unionsrechts wäre ein einheitlicher Steuersatz unterschiedslos auf die von Taxen und Mietwagen erbrachten Personenbeförderungsleistungen im Geltungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG anzuwenden (vgl. z.B. EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001, I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10
    aaa) Der Grundsatz der Neutralität verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 40; vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 --The Rank Group--, UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 32, m.w.N.), so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001 C-481/98 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001 I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bereits dann verletzt, wenn zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. z.B. EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 36).

    Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 44).

    Der EuGH hat im Zusammenhang mit Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG im Anschluss an die Rechtssache --Linneweber-- (EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 C-453/02 und C-462/02 --Linneweber und Akritidis--, Slg. 2005, I-1131, UR 2005, 194) entschieden, dass bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Glücksspielen hinsichtlich der Gewährung der Mehrwertsteuerbefreiung bei der Prüfung des Grundsatzes der Neutralität die unterschiedlichen Lizenzkategorien für die Glücksspiele und unterschiedlichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Aufsicht und Regulierung nicht zu berücksichtigen sind (EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 51).

    Dieses Ergebnis werde nicht dadurch infrage gestellt, dass der EuGH in bestimmten Ausnahmefällen anerkannt habe, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, wie die etwaige Erstattungsfähigkeit eines Arzneimittels oder der Umstand, dass der Leistungserbringer möglicherweise Universaldienstverpflichtungen unterliegt, aus der Sicht des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen könnten (EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 50, m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip wäre demnach dann nicht gegeben, wenn die Rechtsprechung des EuGH zu bestimmten Ausnahmefällen auf den Streitfall übertragbar wäre (vgl. EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 50, mit Hinweis auf EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352; vom 23. April 2009 C-357/07 --TNT Post UK--, Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10
    Ein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip wäre demnach dann nicht gegeben, wenn die Rechtsprechung des EuGH zu bestimmten Ausnahmefällen auf den Streitfall übertragbar wäre (vgl. EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 50, mit Hinweis auf EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352; vom 23. April 2009 C-357/07 --TNT Post UK--, Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348).

    ddd) Der Senat hält es für denkbar, dass der Streitfall mit den Sachverhalten vergleichbar ist, über die der EuGH in der Rechtssache --Kommission/Frankreich-- (Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352) und in der Rechtssache --TNT Post UK-- (Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348) befunden hat.

    (2) In der Rechtssache --TNT Post UK-- (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348) hat der EuGH im Zusammenhang mit der Wahrung des Neutralitätsprinzips ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Umsätze nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt, sondern auf ihren Kontext (Rz 38).

    Denn in der Rechtssache --TNT Post UK-- hat der EuGH ausdrücklich hervorgehoben, dass der Zweck der Steuerbefreiung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG für Dienstleistungen der "öffentlichen Posteinrichtungen" in der Förderung einer Tätigkeit von allgemeinem Interesse bestehe (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348, Rz 46).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-109/02

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10
    aa) Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG haben die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, die Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen i.S. des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Oktober 2001 C-267/99 --Adam--, Slg. 2001, I-7467, Rz 35, 36; vom 23. Oktober 2003 C-109/02 --Kommission/Deutschland--, Slg. 2003, I-12691, Rz 19; vom 6. Mai 2010 C-94/09 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 781, Rz 26, m.w.N.).

    aaa) Der Grundsatz der Neutralität verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 40; vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 --The Rank Group--, UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 32, m.w.N.), so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001 C-481/98 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001 I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).

    Denn bei einer Verletzung des Unionsrechts wäre ein einheitlicher Steuersatz unterschiedslos auf die von Taxen und Mietwagen erbrachten Personenbeförderungsleistungen im Geltungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG anzuwenden (vgl. z.B. EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001, I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).

  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

    Auszug aus BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10
    aa) Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG haben die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, die Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen i.S. des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Oktober 2001 C-267/99 --Adam--, Slg. 2001, I-7467, Rz 35, 36; vom 23. Oktober 2003 C-109/02 --Kommission/Deutschland--, Slg. 2003, I-12691, Rz 19; vom 6. Mai 2010 C-94/09 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 781, Rz 26, m.w.N.).

    aaa) Der Grundsatz der Neutralität verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 40; vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 --The Rank Group--, UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 32, m.w.N.), so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001 C-481/98 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001 I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).

    Denn bei einer Verletzung des Unionsrechts wäre ein einheitlicher Steuersatz unterschiedslos auf die von Taxen und Mietwagen erbrachten Personenbeförderungsleistungen im Geltungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG anzuwenden (vgl. z.B. EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001, I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10
    aa) Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG haben die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, die Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen i.S. des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Oktober 2001 C-267/99 --Adam--, Slg. 2001, I-7467, Rz 35, 36; vom 23. Oktober 2003 C-109/02 --Kommission/Deutschland--, Slg. 2003, I-12691, Rz 19; vom 6. Mai 2010 C-94/09 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 781, Rz 26, m.w.N.).

    Diese den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ist u.a. dadurch gerechtfertigt, dass Befreiungen oder Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 29, m.w.N.).

    aaa) Der Grundsatz der Neutralität verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 40; vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 --The Rank Group--, UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 32, m.w.N.), so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001 C-481/98 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352, Rz 22; in Slg. 2001 I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10
    Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung von Kraftdroschken- und Mietwagenverkehr lässt sich allerdings den Gesetzesmaterialien zum UStG nicht entnehmen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Februar 1992  1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 1815, unter A.I.).

    Insbesondere ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und auch nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gegeben (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 85, 238, NJW 1992, 1815; BFH-Urteile vom 30. Oktober 1969 V R 99/69, BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78; vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775).

    Das im PBefG niedergelegte gesetzgeberische Ziel, den Betrieb des Taxenverkehrs in einem gewissen Umfang vor der Konkurrenz des durch die Vorgaben des PBefG weniger belasteten Mietwagenverkehrs zu schützen, darf danach -- zusätzlich zu den einschlägigen Regelungen dieses Gesetzes-- auch dadurch verwirklicht werden, dass das UStG dem Kraftdroschken- bzw. Taxigewerbe günstigere umsatzsteuerrechtliche Rahmenbedingungen als den Mietwagenunternehmen einräumt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 85, 238, NJW 1992, 1815; BFH-Urteile in BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78, und in BFH/NV 1992, 775).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10
    Der EuGH hat im Zusammenhang mit Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG im Anschluss an die Rechtssache --Linneweber-- (EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 C-453/02 und C-462/02 --Linneweber und Akritidis--, Slg. 2005, I-1131, UR 2005, 194) entschieden, dass bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Glücksspielen hinsichtlich der Gewährung der Mehrwertsteuerbefreiung bei der Prüfung des Grundsatzes der Neutralität die unterschiedlichen Lizenzkategorien für die Glücksspiele und unterschiedlichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Aufsicht und Regulierung nicht zu berücksichtigen sind (EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 51).

    Der Senat versteht diese Rechtsprechung des EuGH dahingehend, dass wenn die Bedingungen oder Beschränkungen, von denen ein Mitgliedstaat eine Steuerermäßigung abhängig macht, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, sich dieser Mitgliedstaat nicht auf diese Bedingungen oder Beschränkungen berufen kann (vgl. für die Steuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz: EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-1131, UR 2005, 194, Rz 37).

  • BFH, 05.03.1992 - V R 97/88

    Unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der

    Auszug aus BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10
    Insbesondere ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und auch nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gegeben (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 85, 238, NJW 1992, 1815; BFH-Urteile vom 30. Oktober 1969 V R 99/69, BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78; vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775).

    Das im PBefG niedergelegte gesetzgeberische Ziel, den Betrieb des Taxenverkehrs in einem gewissen Umfang vor der Konkurrenz des durch die Vorgaben des PBefG weniger belasteten Mietwagenverkehrs zu schützen, darf danach -- zusätzlich zu den einschlägigen Regelungen dieses Gesetzes-- auch dadurch verwirklicht werden, dass das UStG dem Kraftdroschken- bzw. Taxigewerbe günstigere umsatzsteuerrechtliche Rahmenbedingungen als den Mietwagenunternehmen einräumt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 85, 238, NJW 1992, 1815; BFH-Urteile in BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78, und in BFH/NV 1992, 775).

  • BFH, 30.10.1969 - V R 99/69

    Beförderung von Personen - Funk-Mietwagenverkehr - Allgemeiner Steuersatz -

    Auszug aus BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10
    Insbesondere ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und auch nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gegeben (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 85, 238, NJW 1992, 1815; BFH-Urteile vom 30. Oktober 1969 V R 99/69, BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78; vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775).

    Das im PBefG niedergelegte gesetzgeberische Ziel, den Betrieb des Taxenverkehrs in einem gewissen Umfang vor der Konkurrenz des durch die Vorgaben des PBefG weniger belasteten Mietwagenverkehrs zu schützen, darf danach -- zusätzlich zu den einschlägigen Regelungen dieses Gesetzes-- auch dadurch verwirklicht werden, dass das UStG dem Kraftdroschken- bzw. Taxigewerbe günstigere umsatzsteuerrechtliche Rahmenbedingungen als den Mietwagenunternehmen einräumt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 85, 238, NJW 1992, 1815; BFH-Urteile in BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78, und in BFH/NV 1992, 775).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • BFH, 19.07.2007 - V R 68/05

    Verfassungsgemäße Typisierung bei der ermäßigten Umsatzbesteuerung bestimmter

  • BFH, 15.02.2012 - XI R 24/09

    Zur Vorsteuerberichtigung beim letzten Abnehmer einer Lieferkette wegen ihm

  • BFH, 31.05.2007 - V R 18/05

    Umsatzsteuerbegünstigung für Krankenfahrten (Hin- und Rückfahrt) mit Taxi im

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern

    Soweit die Klägerin im Streitfall Personenbeförderungsleistungen erbracht hat, die nicht ebenfalls für Taxen geltenden Sondervereinbarungen unterliegen, sind diese Umsätze --wie das FG zu Recht angenommen hat-- nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen (vgl. den in dieser Sache ergangenen Vorlagebeschluss in BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 296, unter II.2.a, m.w.N.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des EuGH unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291 verwiesen (vgl. Rz 58 des EuGH-Urteils).

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen

    Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Juli 2012 XI R 22/10 (BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    d) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss näher ausgeführt hat, unterliegen die streitbefangenen Leistungen der X nach nationalem Recht dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (vgl. Beschluss in BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291, unter II.2.a, m.w.N.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des EuGH unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291 verwiesen (vgl. Rz 58 des EuGH-Urteils).

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 3/11

    Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Aufteilungsgebot -

    aa) Nach Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL haben die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, die Möglichkeit, (nur) konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen i.S. des Anhangs III MwStSystRL mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Oktober 2001 C-267/99 --Adam--, Slg. 2001, I-7467, Rz 35, 36; vom 23. Oktober 2003 C-109/02 --Kommission/Deutschland--, Slg. 2003, I-12691, Rz 19; vom 6. Mai 2010 C-94/09 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 26, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2012 XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291, Rz 40).
  • BFH, 06.06.2019 - V R 50/17

    Zur Körperschaftsteuerpflicht von Stiftungen

    Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut und Wortsinn des Gesetzestextes ist nicht möglich (BFH-Urteile vom 14. November 2018 - II R 34/15, Deutsches Steuerrecht 2019, 687; vom 15. Februar 2012 - XI R 24/09, BFHE 236, 267, BStBl II 2013, 712; BFH-EuGH-Vorlage vom 10. Juli 2012 - XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291).
  • BFH, 23.09.2015 - V R 4/15

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr

    Die Steuerermäßigung ist aber grundsätzlich auf Personenbeförderungen im Taxiverkehr beschränkt; Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung werden von dessen Anwendungsbereich grundsätzlich nicht erfasst (BFH-Urteile vom 10. Juli 2012 XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291, Leitsatz, und in BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296, Leitsätze 1 und 2), was weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992  1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, Leitsatz, und BFH-Urteil vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775, unter II.).
  • BFH, 20.02.2013 - XI R 12/11

    Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer sog. "Coaster-Bahn"

    d) Aus den Beschlüssen des BFH vom 10. Juli 2012 XI R 22/10 und XI R 39/10 (BFHE 238, 551 und BFHE 239, 164), mit denen der BFH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kategorie 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt, ergeben sich für die Begünstigung im Streitfall keine anderen Gesichtspunkte.
  • BFH, 06.12.2012 - V R 36/11

    Zum ermäßigten Steuersatz bei der Überlassung von Draisinenfahrzeugen

    d) Aus den Beschlüssen des BFH vom 10. Juli 2012 XI R 22/10 und XI R 39/10 (BFH/NV 2012, 1911 und BFH/NV 2012, 1914), mit dem der BFH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kategorie 5 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt, ergeben sich für die Begünstigung im Streitfall keine anderen Gesichtspunkte.

    Der BFH hält in den Beschlüssen in BFH/NV 2012, 1911 und BFH/NV 2012, 1914 einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz durch die unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Taxen- und Mietwagenumsätzen für denkbar, weil es sich um gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen handeln könnte.

  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 772/19

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus Frühstücksleistungen i.R.e.

    I-12691, Rz 19; vom 06.05.2010 C-94/09 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781, Rz 26, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10.07.2012 XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291, Rz 40).
  • FG Münster, 12.02.2015 - 5 K 1383/13

    Frage der Anwendung d. ermäßigten Steuersatzes bei Rittleistungen eines

    Bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts hat der Senat sich soweit wie möglich am Wortlaut und dem Zweck der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen auszurichten (EuGH-Urteil vom 11.7.2002, C-62/00 -Marks und Spencer-, Slg. 2002, I - 6325; BFH-Beschluss vom 10.7.2012 XI R 22/10, BStBl II 2013, 291).

    Eine Auslegung gegen den Wortlaut und Wortsinn des Gesetzgebers ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 15.2.2012, XI R 24/09, BFHE 236, 267, BFH/NV 2012, 1081; BFH-Beschluss vom 10.7.2012, XI R 22/10, BStBl II 2013, 291).

  • FG Hessen, 13.02.2017 - 6 K 2594/12

    § 4 Nr.25 UStG, Art. 132 Abs.1 Buchst. h MwStSystRL

    eines Verstoßes gegen den Neutralitätsgrundsatz werde auch auf die EuGH-Vorlage des BFH (Beschluss des BFH vom 10.07.2012 XI R 22/10, BStBl II 2013, 291) zur Frage des Anwendungsbereiches des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr verwiesen.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung von gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse

  • FG Münster, 23.05.2022 - 5 K 714/20

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 7 K 7090/13

    Keine rückwirkende Genehmigung für Linienverkehr i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

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