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   BFH, 14.02.2007 - XI R 24/06   

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https://dejure.org/2007,6164
BFH, 14.02.2007 - XI R 24/06 (https://dejure.org/2007,6164)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2007 - XI R 24/06 (https://dejure.org/2007,6164)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - XI R 24/06 (https://dejure.org/2007,6164)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § ... 4 Abs. 3; ; EStG § 5; ; EStG § 7g; ; EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 7g Abs. 4; ; EStG § 7g Abs. 5; ; EStG § 7g Abs. 6; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3 S. 2
    Ansparabschreibung: hinreichende Konkretisierung der "voraussichtlichen" Anschaffung/Herstellung

  • rechtsportal.de

    EStG § 7g Abs. 3 S. 2
    Ansparabschreibung: hinreichende Konkretisierung der "voraussichtlichen" Anschaffung/Herstellung

  • datenbank.nwb.de

    Hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Anschaffung oder Herstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit von Ansparabschreibungen für die künftige Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Bildung einer Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern; Prognoseentscheidung in der Gründungsphase bzw. ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparabschreibung: Konkretisierung der voraussichtlichen Anschaffungen

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparabschreibung: Konkretisierung der voraussichtlichen Anschaffungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3
    Ansparabschreibung; Erweiterung; Wesentliche Betriebsgrundlage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.11.2004 - X R 38/02

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    Auszug aus BFH, 14.02.2007 - XI R 24/06
    Werde ein Betrieb neu gegründet und beziehe sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setze die Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 7g EStG voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden seien (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; Wendt, Deutsche Steuer-Zeitung 2005, 777).

    Dass der BFH in seinen Entscheidungen vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) und in BFH/NV 2005, 846, 847 f. die für die Neugründung eines Betriebes aufgestellten Grundsätze auf den Fall übertragen habe, dass ein Steuerpflichtiger durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plane, erkläre sich zum anderen aus den besonderen Umständen der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle.

    Die "voraussichtliche" Investition muss hinreichend konkretisiert sein (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 846; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BStBl II 2006, 903).

    Diese für die Phase der Ingangsetzung des Betriebes maßgebenden Grundsätze gelten gleichermaßen auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine "wesentliche Erweiterung" seines bereits bestehenden Betriebes plant (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 846).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Prognose sind die Verhältnisse zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 846).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 14.02.2007 - XI R 24/06
    Dass der BFH in seinen Entscheidungen vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) und in BFH/NV 2005, 846, 847 f. die für die Neugründung eines Betriebes aufgestellten Grundsätze auf den Fall übertragen habe, dass ein Steuerpflichtiger durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plane, erkläre sich zum anderen aus den besonderen Umständen der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle.

    Im Urteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, verlange der BFH eine verbindliche Bestellung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter.

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 14.02.2007 - XI R 24/06
    Werde ein Betrieb neu gegründet und beziehe sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setze die Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 7g EStG voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden seien (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; Wendt, Deutsche Steuer-Zeitung 2005, 777).

    Ansparabschreibungen für die künftige Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen seien nur zulässig, wenn diese verbindlich bestellt worden seien (BFH-Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182).

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04

    Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach §

    Auszug aus BFH, 14.02.2007 - XI R 24/06
    Für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten --und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen-- in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462).
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 44/05

    Schädlichkeit von geringfügigen Beteiligungen an Mitunternehmerschaften bei der

    Auszug aus BFH, 14.02.2007 - XI R 24/06
    Die "voraussichtliche" Investition muss hinreichend konkretisiert sein (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 846; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BStBl II 2006, 903).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 14.02.2007 - XI R 24/06
    Wesentliche Betriebsgrundlagen seien im Anwendungsbereich des § 7g EStG die Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden könne (BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848).
  • BFH, 11.07.2007 - I R 104/05

    Voraussetzungen einer Ansparabschreibung

    Diese Restriktion wird auch auf bestehende Betriebe bezogen, soweit das Investitionsvorhaben zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, da die wesentliche Erweiterung in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung einer "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" (§ 269 des Handelsgesetzbuchs) gleichzusetzen ist (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; in BFH/NV 2005, 846; vom 14. Februar 2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; BMF-Schreiben vom 16. November 2004, BStBl I 2004, 1063; ablehnend z.B. Lambrecht in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 7g Rz 42; Meyer/Ball, Finanz-Rundschau --FR-- 2004, 984, 990 f.; Paus, FR 2005, 800; Wendt, Deutsche Steuer-Zeitung 2005, 777, 781 f.).

    Vielmehr ist für diese Prognose auch zu würdigen, ob objektiv gewichtige Gesichtspunkte gegen die Annahme einer Investitionstätigkeit erkennbar sind, die den gesetzlichen Tatbestand einer "voraussichtlichen" Investition (unbeschadet einer anderslautenden Behauptung des Steuerpflichtigen) ausschließen (s. insoweit BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008; BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1110 zu II. 2.; wohl auch Dötsch, FR 2007, 589, 593; Lambrecht in Kirchhof, a.a.O., § 7g Rz 40; Kulosa in Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 7g Rz 32; ablehnend Weßling/ Romswinkel, DStR 2004, 709, 711).

  • FG Münster, 25.07.2007 - 3 V 1834/07

    Behandlung der Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung eines

    Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BFH, Beschluss vom 05.04.2007 XI B 173/06 n.v.; BFH, Urteil vom 14.02.2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; BFH, Beschluss vom 19.10.2006 VIII B 159/05, BFH/NV 2007, 421; BFH, Urteil vom 06.09.2006 XI R 28/05, BFH/NV 2007, 319; BFH, Urteil vom 28.06.2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; BFH, Beschluss vom 11.05.2005 XI B 49/04, BFH/NV 2005, 1551; BFH, Urteil vom 17.11.2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; BFH, Urteil vom 19.09.2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; BFH, Urteil vom 25.04.2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; BFH, Urteil vom 12.12.2001 VK E 13/00 [richtig: XI R 13/00 - d. Red.] , BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

    Andernfalls kommt es nach Auffassung des BFH zu von § 7 g Abs. 3 EStG unerwünschten Mitnahmeeffekten (vgl. BFH, Urteil vom 14.02.2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; BFH, Beschluss vom 19.10.2006 VIII B 159/05, BFH/NV 2007, 421; BFH, Urteil vom 28.06.2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058; BFH, Beschluss vom 26.07.2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186; BFH, Beschluss vom 11.05.2005 XI B 49/04, BFH/NV 2005, 1551; BFH, Urteil vom 17.11.2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; BFH, Beschluss vom 07.10.2004 XI B 210/03, BFH/NV 2005, 204; BFH, Beschluss vom 28.11.2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632).

    Die vorgenannten strengen Anforderungen an die Konkretisierung von geplanten Investitionen sollen nicht nur im Falle der Betriebseröffnung gelten, sondern gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch die Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant (vgl. BFH, Urteil vom 14.02.2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; BFH, Urteil vom 17.11.2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; BFH, Urteil vom 19.09.2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2010 - 5 K 2193/07

    Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG: Konkretisierung der

    Abgesehen davon gehe es sowohl beim Existenzgründer als auch im Fall der wesentlichen Betriebserweiterung sowohl nach Auffassung des BMF (z. B. IV B2-S-2183b-1304 vom 16. November 2004) als auch des BFH (BFH-Urteile vom 25. April 2002, IV R 30/00, BStBl II 2004, 182 und vom 14. Februar 2007, XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1190) darum, dass die einschränkenden Bedingungen, d. h. die verbindliche Bestellung usw., für die Beschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlagen im Rahmen der Existenzgründung oder Betriebserweiterung gelten sollten, nicht also für die Schaffung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen.

    Finanzverwaltung (im Schreiben vom 25. Februar 2004) und BFH (im Urteil vom 14. Februar 2007, XI R 24/06, a. a. O.) verlangten zudem die Konkretisierung über die "verbindliche Bestellung" ausdrücklich nur für die Beschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlagen.

    In diesem Zusammenhang weise er darauf hin, dass als wesentliche Betriebsgrundlagen im Anwendungsbereich des § 7g EStG alle Anlagegüter anzusehen seien, ohne die der Betrieb nicht geführt bzw. ohne die die geplante Betriebserweiterung nicht erfolgen könne (BFH-Urteile vom 17. November 2004, X R 41/03, BFH/NV 2005, 848 und vom 14. Februar 2007, XI R 24/06, a. a. O.).

  • FG Nürnberg, 18.12.2007 - 1 K 1385/07

    Voraussetzungen für die Bildung einer steuerlichen Rücklage; Gewinnmindernde

    Diese Einschränkung gilt auch für bestehende Betriebe, soweit das Investitionsvorhaben zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, da die wesentliche Erweiterung in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung einer "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" (§ 269 HGB) gleichzusetzen ist (BFH-Urteile vom 19.09.2002 a.a.O., vom 14.02.2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110 undvom 11.07.2007 I R 104/05, BStBl II 2007, 957).
  • FG Niedersachsen, 20.09.2007 - 11 K 427/05

    Anerkennung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sowie

    Ist überdies eine wesentliche Erweiterung des Betriebs beabsichtigt, so ist zudem erforderlich, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind (BFH-Urt. v. 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184;Urt. v. 14. Februar 2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110;Urt. v. 11. Juli 2007 I R 104/05, DB 2007, 2067; BMF-Schreiben v. 16. November 2004, BStBl I 2004, 1063).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 2538/04

    Ansparrücklage: Bezeichnung des Wirtschaftsguts, Bewegliches oder unbewegliches

    Handelt es sich um die Neugründung eines Betriebes oder um die "wesentliche Erweiterung" eines bereits bestehenden Betriebes und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgebenden Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH, Urteile vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFH/NV 2007, 1986, unter II. 2. Buchst. b der Gründe; vom 14. Februar 2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110, unter II. 1. Buchst. c der Gründe; in BFH/NV 2005, 846).
  • FG Hamburg, 14.10.2008 - 2 K 123/07

    Einkommensteuer: Berücksichtigung von Verlusten aus einer atypischen stillen

    Vielmehr ist für die Prognose auch zu würdigen, ob objektiv gewichtige Gesichtspunkte gegen die Annahme einer Investitionstätigkeit erkennbar sind, die den gesetzlichen Tatbestand einer "voraussichtlichen" Investition (unbeschadet einer anders lautenden Behauptung des Steuerpflichtigen) ausschließen (BFH, Urteil vom 11.7.2007 - I R 104/05 a. a. O., siehe auch Urteil vom 14.2.2007 - XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; Beschluss vom 10.2.2008 - VIII B 224/06, BFH/NV 2008, 945).
  • FG München, 28.05.2008 - 10 K 1426/07

    Ansparrücklage nach Fahndungsmehrergebnis

    Dass für die angegebenen Investitionsvorhaben die nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 14. Februar 2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110; und in BFH/NV 2005, 846) erforderlichen verbindlichen Bestellungen zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums 2004 vorlagen, schließt der Senat nach den Gesamtumständen aus, da die Bildung der Ansparrücklagen offensichtlich erst im Zusammenhang mit der Auswertung des Steuerfahndungsberichts vom 17.02.2006 erfolgte und geltend gemacht wurde.
  • FG Hessen, 09.02.2010 - 1 K 839/08

    Ansparrücklage bei Verstoß der beabsichtigten Betriebsgründung gegen ein

    Bei Bildung der Ansparrücklage für die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebes setzt die hinreichende Konkretisierung nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 28.06.2006 III R 40/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 2058, 14.02.2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110, 11.07.2007 I R 104/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 957 und vom 12.12.2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559 ).
  • FG Hessen, 02.09.2008 - 1 V 1068/08

    Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Inanspruchnahme der

    Bei Bildung der Ansparrücklage für die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebes setzt die hinreichende Konkretisierung nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind, um eine ungerechtfertigte Förderung durch eine gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklage zu vermeiden (vgl. BFH, Urteile vom 28.06.2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058, 14.02.2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110 und vom 12.12.2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559).
  • FG München, 23.05.2007 - 9 K 943/05

    Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage für die Herstellung eines

  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 966/06

    Ansparabschreibung: Nachweis bzw. Prognoseentscheidung hinsichtlich

  • FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 100/08

    Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht von Investitionsabzugsbeträgen bei

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