Rechtsprechung
   BFH, 22.09.1999 - XI R 24/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1934
BFH, 22.09.1999 - XI R 24/99 (https://dejure.org/1999,1934)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1999 - XI R 24/99 (https://dejure.org/1999,1934)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1999 - XI R 24/99 (https://dejure.org/1999,1934)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1934) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 94a
    Antrag auf mündliche Verhandlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    FGO § 94a
    Verfahren nach billigem Ermessen bei Streitwert bis 1000 DM - Bei Antrag mündliche Verhandlung zwingend - Beantragte Zeugenvernehmung als Antrag auf mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 17
  • NJW 2000, 1520
  • NVwZ 2000, 480
  • BB 2000, 86
  • DB 2000, 128
  • BStBl II 2000, 32
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.06.1995 - X B 237/94

    Abschreibungsdauer bei Personalcomputern

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - XI R 24/99
    Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, obwohl nach § 94a Satz 2 FGO ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt war, so ist ein absoluter Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 4 FGO gegeben (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Juni 1995 X B 237/94, BFH/NV 1995, 1062).
  • BFH, 09.06.1986 - IX B 90/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wesentlicher Verfahrensmangel - Umdeutung -

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - XI R 24/99
    Das FG durfte daher nicht davon ausgehen, daß die Kläger nicht auf einer mündlichen Verhandlung bestanden; für den Fall, daß das FG Zweifel an dem Erklärungswert der klägerischen Äußerung gehabt haben sollte, hätte es wegen des besonderen Rechtswertes der mündlichen Verhandlung Rückfrage bei den Klägern halten müssen (BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).
  • BFH, 11.01.1995 - II B 64/94

    Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - XI R 24/99
    Mündliche Verhandlung ist hingegen nicht beantragt, wenn sich der Klägervertreter auf die Frage, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werde, überhaupt nicht äußert (BFH-Beschluß vom 11. Januar 1995 II B 64/94, BFH/NV 1995, 705).
  • BFH, 26.03.1996 - XI B 132/95

    Vorliegen eines Verfahrensmangels bei Entscheidung des Gerichts ohne mündliche

    Auszug aus BFH, 22.09.1999 - XI R 24/99
    Sowohl in der Absichtserklärung eines Klägers, den Steuerbetrag noch in einer mündlichen Verhandlung bestimmen zu wollen, liegt ein Antrag auf mündliche Verhandlung, als auch in der Äußerung, es sei beabsichtigt, in der mündlichen Verhandlung näher bezeichnete Anträge zu stellen, oder in der Erklärung, zunächst auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu verzichten (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1996 XI B 132/95, BFH/NV 1996, 696).
  • BFH, 12.01.2011 - VIII B 15/10

    Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung bei geringem Streitwert -

    Der Antrag kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent gestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1999 XI R 24/99, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32, m.w.N.).

    Hat ein Beteiligter die Erhebung eines Zeugenbeweises beantragt, so ist der Beweisantrag zugleich ein konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BFH-Urteil in BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; BFH-Beschluss vom 12. September 2002 VI B 111/00, BFH/NV 2003, 72; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94a Rz 6, m.w.N.).

    Ob das FG dem Beweisantrag entsprechen muss, ist insoweit ohne Bedeutung; denn selbst dann, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich sein sollte, wird der mit dem Beweisantrag verbundene Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung hiervon nicht berührt (BFH-Urteil in BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 72).

  • BFH, 21.01.2000 - V S 1/00

    Gegenvorstellung

    Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1999 hat der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 1999 XI R 24/99 (BStBl II 2000, 32) hingewiesen und um Überprüfung gebeten.

    Das Urteil wurde den Prozessbeteiligten im Verfahren XI R 24/99 am 15. Dezember 1999 übersandt und war dem erkennenden Senat bei Beschlussfassung im Verfahren V R 32/99 am 19. Oktober 1999 nicht bekannt.

    Der Kläger macht (lediglich) geltend, dass der Beschluss des Senats vom 19. Oktober 1999 V R 32/99 von dem BFH-Urteil in BStBl II 2000, 32 abweiche.

  • BFH, 12.09.2002 - VI B 111/00

    Antrag auf Zeugenbeweis als Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung

    Der Antrag kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent gestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1999 XI R 24/99, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32, m.w.N.).

    Hat ein Beteiligter die Erhebung eines Zeugenbeweises beantragt, so ist der Beweisantrag zugleich ein konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BFH in BFHE 190, 17, 19, BStBl II 2000, 32, 33; ferner Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 94a Anm. 6).

    Ob das FG dem Beweisantrag entsprechen muss, ist insoweit ohne Bedeutung; denn selbst dann, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich sein sollte, wird hiervon der mit dem Beweisantrag verbundene (konkludente) Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht berührt (BFH in BFHE 190, 17, 19, BStBl II 2000, 32, 33).

  • BFH, 04.09.2002 - XI R 67/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Der Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises enthält in der Regel auch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Senatsurteil vom 22. September 1999 XI R 24/99, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32); Entsprechendes gilt für die beantragte Augenscheinnahme vor Ort.
  • BFH, 10.03.2011 - VI B 147/10

    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der

    Der Antrag kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent gestellt werden (BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 24/99, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32, m.w.N.).
  • BFH, 18.01.2011 - VI B 136/10

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Verfahrensmangel

    Der Antrag kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent gestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. September 1999 XI R 24/99, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32, m.w.N.).
  • BFH, 26.09.2000 - VI R 16/98

    Konkludent gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung

    Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann ausdrücklich gestellt werden; er kann sich aber auch konkludent aus schriftlichen Äußerungen der Beteiligten ergeben (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 22. September 1999 XI R 24/99, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; Beschluss vom 19. Oktober 1999 V R 32/99, BFH/NV 2000, 465).

    Für den Fall, dass das FG Zweifel an dem Erklärungswert der Äußerung des Klägers gehabt haben sollte, hätte es wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung Rückfrage beim Kläger halten müssen (BFH-Urteil in BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; Beschluss vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

  • BFH, 09.10.2000 - VII R 34/00

    Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung; Zolltarifsache

    Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung, ein Widerruf einer Verzichtserklärung könne sich auch konkludent aus schriftlichen Äußerungen der Beteiligten ergeben --hier: aus ihrem Schreiben vom 9. Februar 2000-- auch nicht auf die BFH-Entscheidung vom 22. September 1999 XI R 24/99 (BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32) berufen.
  • BFH, 20.04.2000 - XI S 7/99

    Erfindertätigkeit und Totalgewinn; Auslegung einer Verzichtserklärung betr. die

    Nach dem Senatsurteil vom 22. September 1999 XI R 24/99 (BStBl II 2000, 32) enthält der Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises auch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  • BFH, 17.05.2001 - IX R 67/98

    Zulassungsfreie Revision; Verfahrensmängel i.S.d. § 116 FGO

    Gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. ist zwar die zulassungsfreie Revision gegeben, wenn ein Beteiligter rügt, im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen zu sein, z.B. weil das FG trotz seines Antrags auf mündliche Verhandlung unter Hinweis auf § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1999 XI R 24/99, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht