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   BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18   

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https://dejure.org/2020,29522
BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18 (https://dejure.org/2020,29522)
BFH, Entscheidung vom 10.06.2020 - XI R 25/18 (https://dejure.org/2020,29522)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - XI R 25/18 (https://dejure.org/2020,29522)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § ... 3 Abs 9a Nr 2, UStG § 10 Abs 1 S 2, UStG § 10 Abs 5, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 26 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 395 Abs 1, FGO § 119 Nr 1, FGO § 120 Abs 3 Nr 2, UStG VZ 2009
    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt: Steuerbarkeit, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug; vorschriftsmäßige Besetzung des FG nicht von Amts wegen zu prüfen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 3 Abs 9a Nr 2 UStG 2005, § 10 Abs 1 S 2 UStG 2005, § 10 Abs 5 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG 2005
    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt: Steuerbarkeit, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug; vorschriftsmäßige Besetzung des FG nicht von Amts wegen zu prüfen

  • IWW

    § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 10 Abs. 5 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 126 Abs. 4 FGO, § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO, § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO, § 119 Nr. 1 FGO, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG, § 10 UStG, Art. 73 MwStSystRL, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, § 118 Abs. 2 FGO, § 3 Abs. 9a UStG, Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, § 3 Abs. 9 UStG, § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, Abschn. 3.4 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG, Abschn. 3.4 Abs. 1 Satz 3 UStAE, § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 10 Abs. 4 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, § 10 Abs. 1 UStG, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 395 Abs. 1 MwStSystRL, § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG, Abschn. 10.7 Abs. 2 UStAE, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisgeldern eines Reiters für die erfolgreiche Teilnahme an einem Turnier

  • Betriebs-Berater

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt: Steuerbarkeit, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug; vorschriftsmäßige Besetzung des FG nicht von Amts wegen zu prüfen

  • rewis.io

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt: Steuerbarkeit, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug; vorschriftsmäßige Besetzung des FG nicht von Amts wegen zu prüfen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt: Steuerbarkeit, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug; vorschriftsmäßige Besetzung des FG nicht von Amts wegen zu prüfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisgeldern eines Reiters für die erfolgreiche Teilnahme an einem Turnier

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisgeldern eines Reiters für die erfolgreiche Teilnahme an einem Turnier

  • datenbank.nwb.de

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt: Steuerbarkeit, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug; vorschriftsmäßige Besetzung des FG nicht von Amts wegen zu prüfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt: Steuerbarkeit, Entgelt, Mindestbemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug; vorschriftsmäßige Besetzung des FG nicht von Amts wegen zu prüfen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerliche Einordnung von Preisgeldern für einen Berufsreiter

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 10 Abs 5 Nr 1
    Leistungsaustausch, Preisgeld, Reitstall, Miteigentümer, Mindestbemessungsgrundlage

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 ; UStG § 10 Abs 5 Nr 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 270, 181
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18
    e) Mit der Frage, inwieweit bei der Teilnahme an einem Wettbewerb ein unmittelbarer Zusammenhang vorliegt und inwieweit nicht, hat sich der EuGH in seinem Urteil Ba?.tová vom 10.11.2016 - C-432/15 (EU:C:2016:855) befasst.

    bb) Der EuGH hat dazu --abweichend von der Auffassung der Kommission und dem Vorschlag des Generalanwalts Wahl (Schlussanträge vom 14.06.2016, EU:C:2016:438, Rz 23, 36 ff.)-- entschieden (EuGH-Urteil Ba?.tová, EU:C:2016:855, Tenor Ziff. 1 und Rz 40), dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der Steuerpflichtiger ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein --sei es auch ein im Voraus festgelegtes-- Preisgeld erhalten.

    (1) Zur Begründung, warum ein unmittelbarer Zusammenhang zu verneinen ist, hat der EuGH (Urteil Ba?.tová, EU:C:2016:855, Rz 37) erstens maßgeblich darauf abgestellt, dass das Preisgeld nicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Rennveranstalter gezahlt werde, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses (erfolgreiche Platzierung).

    (2) Weiterhin hat der EuGH (Urteil Ba?.tová, EU:C:2016:855, Rz 38) darauf abgestellt, dass die gegenteilige Lösung, bei der das gegebenenfalls gewonnene Preisgeld als tatsächliche Gegenleistung für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Rennveranstalter eingestuft würde, darauf hinaus laufe, dass die Einstufung dieser Überlassung als steuerpflichtigen Umsatz entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH von dem Ergebnis abhängig gemacht würde, das das Pferd in dem Rennen erzielt hat.

    dd) Ebenso ergibt sich aus der Begründung des EuGH, was in Fällen gilt, in denen ein platzierungsabhängiges Preisgeld mit einem nicht erfolgsabhängigen Entgelt zusammentrifft: Der EuGH hat ausgeführt (Urteil Ba?.tová, EU:C:2016:855, Rz 39), dass bei Zahlung eines Antrittsgelds (nur) das vom Rennveranstalter an den Eigentümer des Pferdes gezahlte Antrittsgeld die tatsächliche Gegenleistung für die ihm erbrachte Dienstleistung, sein Pferd bei dem Rennen antreten zu lassen, sei.

    g) Ausgehend davon muss der Senat auch im Streitfall nicht abschließend entscheiden, welche Reichweite aus seiner Sicht die Ausführungen des EuGH im Urteil Ba?.tová (EU:C:2016:855) haben.

    h) Auf die Frage, ob die --in den Grenzen des § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich überprüfbare-- tatsächliche Würdigung des FG, der Kläger habe an die Pferdeeigentümer getrennte Leistungen erbracht, mit den Rz 74 und 75 des EuGH-Urteils Ba?.tová (EU:C:2016:855) zu vereinbaren ist, kommt es deshalb insoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Turnierteilnahmen des Klägers mit Pferden, die in seinem Miteigentum stehen, als Teilnahmen mit eigenen Pferden oder mit fremden Pferden anzusehen sind.

    (1) Der EuGH hat in den Rz 49 und 52 des Urteils Ba?.tová (EU:C:2016:855) in Bezug auf den Vorsteuerabzug ausgeführt, dass Frau Ba?.tová ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer zusteht, die die Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme der Pferde an den Rennen belastet hat, wenn die Pferde tatsächlich für den Verkauf bestimmt seien oder diese Teilnahme objektiv ein Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit des von ihr betriebenen Rennstalls sei.

  • BFH, 18.05.1993 - V R 134/89

    Eine GmbH (Organgesellschaft) bewirkt Eigenverbrauch des Organträgers, wenn sie

    Auszug aus BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18
    bb) Erfasst sind daher nicht nur, wie das FG möglicherweise angenommen hat, Leistungen für den privaten Bedarf von Dritten, sondern auch Leistungen für den privaten Bedarf des Unternehmers selbst (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711, Rz 48; BFH-Urteile vom 18.05.1993 - V R 134/89, BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885, unter II.1., Rz 8; vom 13.07.1994 - XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, unter II.4., Rz 18; s.a. BTDrucks 14/23, S. 196; Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 3 Abs. 9a, Rz 83).

    Auch ein vorheriger Vorsteuerabzug wird insoweit überwiegend nicht als erforderlich angesehen (vgl. zum früheren Recht BFH-Urteil in BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885, unter II.2., Rz 19; zum neuen Recht s. BTDrucks 14/23, S. 197; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 24 Rz 170; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 17 Rz 155, 174; Heuermann in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 655; Bunjes/Leonard, UStG, 18. Aufl., § 3 Rz 265; a.A. Stadie, UStG, 3. Aufl., § 3 Rz 181: teleologische Reduktion).

  • EuGH, 29.05.1997 - C-63/96

    Finanzamt Bergisch Gladbach / Skripalle

    Auszug aus BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18
    b) Die Vorschrift stellt eine abweichende Sondermaßnahme i.S. des Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (nunmehr Art. 395 Abs. 1 MwStSystRL) dar; sie ist daher eng auszulegen und darf nur angewandt werden, soweit dies zur Vermeidung von Missbräuchen und Steuerhinterziehungen unbedingt erforderlich ist (EuGH-Urteil Skripalle vom 29.05.1997 - C-63/96, EU:C:1997:263, Rz 22 f., 25 f.; BFH-Urteile vom 05.06.2014 - XI R 44/12, BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187, Rz 28; in BFHE 258, 532, Rz 71).

    Die Gefahr des Rechtsmissbrauchs oder der Steuerhinterziehung besteht allerdings nicht, wenn sich aus den objektiven Umständen ergibt, dass der Steuerpflichtige korrekt gehandelt hat (vgl. EuGH-Urteil Skripalle, EU:C:1997:263, Rz 26; BFH-Beschluss vom 13.06.2018 - XI R 5/17, BFHE 262, 233, Rz 62).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Auszug aus BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18
    bb) Erfasst sind daher nicht nur, wie das FG möglicherweise angenommen hat, Leistungen für den privaten Bedarf von Dritten, sondern auch Leistungen für den privaten Bedarf des Unternehmers selbst (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711, Rz 48; BFH-Urteile vom 18.05.1993 - V R 134/89, BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885, unter II.1., Rz 8; vom 13.07.1994 - XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, unter II.4., Rz 18; s.a. BTDrucks 14/23, S. 196; Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 3 Abs. 9a, Rz 83).

    cc) Nicht steuerbar ist dagegen die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.12.2003 - V R 48/02, BFHE 204, 349, BStBl II 2006, 384, unter II.5., Rz 26; EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca, EU:C:2008:711, Tenor Ziff. 2 und Rz 51 ff.; Abschn. 3.4 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15

    Bastová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff ,gegen

    Auszug aus BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18
    bb) Der EuGH hat dazu --abweichend von der Auffassung der Kommission und dem Vorschlag des Generalanwalts Wahl (Schlussanträge vom 14.06.2016, EU:C:2016:438, Rz 23, 36 ff.)-- entschieden (EuGH-Urteil Ba?.tová, EU:C:2016:855, Tenor Ziff. 1 und Rz 40), dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der Steuerpflichtiger ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein --sei es auch ein im Voraus festgelegtes-- Preisgeld erhalten.

    Abgeleitet wurde dies u.a. aus der Rechtsprechung des EuGH zur Steuerbarkeit der Leistungen von Vermittlern (z.B. EuGH-Urteile Ludwig vom 21.06.2007 - C-453/05, EU:C:2007:369, Rz 15 ff.; baumgarten sports & more vom 29.11.2018 - C-548/17, EU:C:2018:970, Rz 30 f.; zum Makler s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 14.06.2019 in der Rechtssache Ba?.tová, EU:C:2016:438, Rz 39).

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    Auszug aus BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18
    Dies muss bei --nicht von Amts wegen zu beachtenden-- Verfahrensfehlern innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geschehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 29.05.2008 - VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, unter II.1., Rz 9; vom 17.12.2008 - XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, unter II.1., Rz 20; vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 57; vom 19.01.2017 - IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 73).

    b) Die Vorschrift stellt eine abweichende Sondermaßnahme i.S. des Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (nunmehr Art. 395 Abs. 1 MwStSystRL) dar; sie ist daher eng auszulegen und darf nur angewandt werden, soweit dies zur Vermeidung von Missbräuchen und Steuerhinterziehungen unbedingt erforderlich ist (EuGH-Urteil Skripalle vom 29.05.1997 - C-63/96, EU:C:1997:263, Rz 22 f., 25 f.; BFH-Urteile vom 05.06.2014 - XI R 44/12, BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187, Rz 28; in BFHE 258, 532, Rz 71).

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18
    Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 - C-16/93, EU:C:1994:80, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.05.2016 - C-520/14, EU:C:2016:334, Rz 24; Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392, Rz 26; BFH-Urteile vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz 19; vom 02.08.2018 - V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz 22, m.w.N.).

    Der BFH hat sie außerdem auf sämtliche Spielgewinne eines Berufspokerspielers (und zwar nicht nur in Pokerturnieren, sondern auch in sog. Cash-Games, vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz 13, 25) und auf die Teilnahme an einer Fernsehshow mit der Möglichkeit auf einen "Projektgewinn" übertragen (BFH-Beschluss vom 25.07.2018 - XI B 103/17, BFH/NV 2019, 299, Rz 10), wobei im dortigen Fall neben dem nicht als Entgelt anzusehenden Preisgeld wohl auch platzierungsunabhängige Zahlungen geleistet wurden (vgl. Urteil des FG Münster vom 12.09.2017 - 15 K 2665/14 U, EFG 2019, 734, Rz 22 und 23).

  • BFH, 02.08.2018 - V R 21/16

    Umsatzsteuer: Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen

    Auszug aus BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18
    Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 - C-16/93, EU:C:1994:80, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.05.2016 - C-520/14, EU:C:2016:334, Rz 24; Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392, Rz 26; BFH-Urteile vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz 19; vom 02.08.2018 - V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz 22, m.w.N.).

    aa) So gilt sie auch für eine GmbH, die mit eigenen Pferden an Turnieren teilnahm (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsreiters

    Auszug aus BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17.05.2018 - 2 K 6/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der 2. Senat des FG Mecklenburg-Vorpommern gab der Klage in ihrem (nach zeitweiliger Klageerweiterung und -rücknahme) verbliebenen (hier noch streitigen) Teil mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1835 veröffentlichten Urteil vom 17.05.2018 - 2 K 6/13 statt und setzte die Umsatzsteuer antragsgemäß herab.

  • BFH, 14.03.2019 - V B 34/17

    Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen

    Auszug aus BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18
    Mit Schreiben vom 26.04.2019 hat das FA außerdem auf Anfrage des Senats mitgeteilt, entsprechend dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.03.2019 - V B 34/17 (BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489) liege im Streitfall ein Besetzungsmangel vor.

    Dass das FA diese Rüge innerhalb der Frist hätte erheben können, zeigt insbesondere die Verfahrensgeschichte des Verfahrens V B 34/17 (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489, Rz 9), in dem die nämliche Verfahrensrüge von dem dortigen Verfahrensbeteiligten bereits im Jahr 2017 erhoben worden sein muss.

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

  • BFH, 13.03.2019 - XI R 28/17

    EuGH-Vorlage: Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

  • BFH, 11.12.2003 - V R 48/02

    Vorsteuerabzug bei Vermietung an Ehegatten

  • BFH, 05.04.1984 - V R 51/82

    Zum Eigenverbrauch sonstiger Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980

  • BFH, 15.11.2007 - V R 15/06

    Gleichbehandlung unentgeltlicher und verbilligter Arbeitgeberleistungen

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

  • BFH, 13.12.1995 - XI R 8/86

    Umsatzsteuer; Vereinbarkeit der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 7/17

    Ort der Leistungen eines Boxtrainers

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

  • BFH, 29.05.2008 - V R 17/07

    Mindestbemessungsgrundlage bei teilunentgeltlicher Überlassung von Schutzkleidung

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

  • BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93

    1. Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten für Vermögensaufstellung einer

  • EuGH, 29.11.2018 - C-548/17

    baumgarten sports & more - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • BFH, 25.07.2018 - XI B 103/17

    Zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow

  • BFH, 08.10.2014 - V R 56/13

    Überlassung von Geschäftsführerwohnungen mit Einrichtung - Kein Vorsteuerabzug

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 44/12

    Zur Frage der Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage bei steuerpflichtiger

  • BFH, 26.06.2019 - V R 64/17

    Nachträgliche Entgelterhöhung im Kundenbindungssystem

  • BFH, 29.05.2008 - V R 12/07

    Kein Ansatz der umsatzsteuerrechtlichen Mindestbemessungsgrundlage bei

  • FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Turniererlösen für Bestreiten von

  • BFH, 27.02.2008 - XI R 50/07

    Mindestbemessungsgrundlage - verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung - Zweck

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

  • FG Münster, 12.09.2017 - 15 K 2665/14

    Umsatzsteuer - Frage der Besteuerung von Preisgeld bzw. einer Aufwandspauschale

  • BFH, 22.02.2017 - XI R 17/15

    Erschließung eines Baugebiets; Zahlungen der Grundstückserwerber an

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 19.10.2001 - V R 48/00

    Forderungserfüllung durch Dritte

  • BFH, 29.05.2008 - VI R 11/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer - Schätzung der Höhe der

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

  • EuGH, 02.06.2016 - C-263/15

    Lajvér - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 03.07.2014 - V R 1/14

    Gebühren für zweite Leichenschau als durchlaufender Posten

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

  • BFH, 06.05.2010 - V R 15/09

    Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 64/06

    Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen - Vorsteuerabzug

  • BFH, 15.11.1967 - IV R 139/67

    Besetzung eines Gerichts - Vorschriftsmäßigkeit - Prüfung auf Rüge - GmbH & Co.

  • BFH, 10.12.2020 - V R 34/18

    Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von

    Voraussetzung für die Qualifikation als Entgelt ist das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer Leistung und einer tatsächlich empfangenen Gegenleistung (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18, BFHE 270, 81, Rz 30, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.2021 - V R 40/20

    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

    Zum anderen hat der BFH mit Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18 (BFHE 270, 181, Rz 45) die Beurteilung des Urteils Bastová (EU:C:2016:855) zum Verhältnis des Turnierveranstalters zum Pferdeeigentümer auf das Verhältnis zwischen dem Pferdeeigentümer und dem Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde übertragen, wenn der Pferdeeigentümer Preisgelder zur Hälfte an den Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde abtritt: "Jedenfalls auf Fälle der vorliegenden Art, in dem der Leistende [= Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde] selbst an dem Wettbewerb teilnimmt und einen Anteil an dem Preisgeld, das für das von ihm selbst erzielte Wettbewerbsergebnis an einen Dritten [= Pferdeeigentümer] gezahlt wird, von dem Dritten erhält, gelten die Ausführungen des EuGH aus den unter II.2.e genannten Gründen [= Wiedergabe des EuGH-Urteils Bastová, EU:C:2016:855, Rz 37 bis 40] entsprechend (anderer Ansicht --a.A.-- Urteil des FG Münster vom 19.09.2019 - 5 K 2510/18 U, juris, Rz 52).

    Es gehört daher auch nicht zu deren Entgelt und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage anderer steuerbarer Leistungen ein." Zudem komme es nicht auf die Frage an, ob der Inhaber eines Turnier- und Ausbildungsstalls für Pferde "an die Pferdeeigentümer getrennte Leistungen erbracht" habe (BFH-Urteil in BFHE 270, 181, Rz 1 und 46).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 270, 181 (siehe --s.-- oben II.2.b) könnte im Streitfall davon auszugehen sein, dass die Beurteilung im Fall 2 des EuGH-Urteils Bastová, EU:C:2016:855 (s. oben II.2.a) nicht nur die dort unmittelbar entschiedene Fallgestaltung erfasst, dass der Turnierveranstalter das Preisgeld an den Pferdeeigentümer zahlt, sondern auch auf die demgegenüber eigenständige Fallgestaltung zu übertragen ist, dass der Pferdeeigentümer einen Teil dieses Preisgeldes dem Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde für dessen einheitliche Leistung (Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden) zuwendet.

    Ist das EuGH-Urteil Bastová (EU:C:2016:855) dahingehend zu verstehen, dass das Fehlen eines Entgelts maßgeblich ist, könnte sich die rechtliche Beurteilung durch das FG entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 270, 181 (s. oben II.2.b) als unzutreffend erweisen.

  • BFH, 12.10.2023 - V R 11/21

    Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und §

    Eine Auslegung von § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG dergestalt, dass die Leistung bei einer (gedachten) unentgeltlichen Erbringung nach § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG steuerbar sein muss (so BFH-Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18, BFHE 270, 181, Leitsatz 4 und Rz 64 zur Rechtslage vor dem KroatienAnpG) ist auf die durch das KroatienAnpG geänderte Rechtslage nicht zu übertragen.
  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein

    Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 - C-16/93, EU:C:1994:80, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.05.2016 - C-520/14, EU:C:2016:334, Rz 24; Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392, Rz 26; BFH-Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18, BFHE 270, 181, Rz 30, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.2020 - V R 22/19

    Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt; Regelsteuersatz für die

    c) Konnte der Kläger nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des FG davon ausgehen, die vereinbarte Vergütung jährlich zu erhalten, entfällt der Leistungsaustausch auch nicht dadurch, dass der Erhalt der Vergütung im Sinne der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil Ba?.tová vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, HFR 2017, 82, Rz 40; BFH-Urteil vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, und vom 10.06.2020 - XI R 25/18, Deutsches Steuerrecht 2020, 2240, BFHE 270, 181) ganz oder teilweise vom Zufall abhängig wäre.
  • BFH, 19.01.2022 - X R 32/20

    Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach §

    Soweit die Kläger erstmals mit Schreiben vom 28.04.2021 beanstandet haben, das FG habe seine Entscheidung entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, findet dies prozessual bereits deshalb keine Beachtung, da jener Verfahrensfehler erst außerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht wurde (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18, BFHE 270, 181, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20

    Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs; Anforderungen an die

    Diese Vorschriften waren indes unionsrechtskonform auszulegen, so dass eine Zahlung/Aufwendung grundsätzlich u.a. (nur) dann Entgelt/Gegenleistung für eine bestimmte Leistung war, wenn der Leistende sie hierfür erhielt (vgl. zur unionsrechtskonformen Auslegung BFH-Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18, BFHE 270, 181, Rz 29, sowie nunmehr § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG n.F.).
  • EuGH, 09.02.2023 - C-713/21

    Finanzamt X (Prestations du propriétaire d'une écurie) - Vorlage zur

    Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es mit seinem Urteil vom 10. Juni 2020 (XI R 25/18, DE:BFH:2020:U.100620.XIR25.18.0, Rn. 45) die sich aus dem Urteil Bastová ergebende Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie entsprechend auf das Verhältnis zwischen dem Eigentümer eines Pferdes und dem Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde übertragen habe, wenn Ersterer die bei den entsprechenden Turnieren gewonnenen Preisgelder zur Hälfte an Letzteren abtrete.
  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 1 K 2865/21

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Remanenzkosten und Abfindungszahlungen im

    Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. EuGH-Urteile vom 03.03.1994 C-16/93, Tolsma, HFR 1994, 357, Rn. 13 und 14; vom 12.05.2016 C-520/14, Gemeente Borsele, HFR 2016, 664, Rn. 24; vom 02.06.2016 C-263/15, Lajvér, HFR 2016, 665, Rn. 26; vom 11.03.2020 C-94/19, San Domenico Vetraria, Umsatzsteuerrundschau -UR- 2020, 384, Rn. 29; BFH-Urteile vom 30.08.2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rn. 19; vom 02.08.2018 V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rn. 22; vom 10.06.2020 XI R 25/18, BFHE 270, 181, HFR 2020, 1053, Rn. 27 ff.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2023 - 2 K 352/20

    Nicht steuerbare unentgeltliche Leistung aus unternehmerischen Gründen -

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen nicht steuerbar (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18, BFHE 270, 181, BStBl II 2020, 2240, juris Rz. 48 ff. m. w. N.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13
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