Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.11.2010

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   BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09   

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https://dejure.org/2010,3557
BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09 (https://dejure.org/2010,3557)
BFH, Entscheidung vom 01.12.2010 - XI R 27/09 (https://dejure.org/2010,3557)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - XI R 27/09 (https://dejure.org/2010,3557)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen - Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG - Streitgegenstand im Revisionsverfahren

  • openjur.de

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen; Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG; Streitgegenstand im Revisionsverfahren

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3a Abs 1, UStG § 3a Abs 2 Nr 3 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst c, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 3 Abs 9 S 1, FGO § 120
    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen - Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG - Streitgegenstand im Revisionsverfahren

  • Bundesfinanzhof

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen - Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG - Streitgegenstand im Revisionsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3a Abs 1 UStG 1999, § 3a Abs 2 Nr 3 Buchst a UStG 1999 vom 22.12.1999, Art 9 Abs 2 Buchst c EWGRL 388/77, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1999, § 3 Abs 9 S 1 UStG 1999
    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen - Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG - Streitgegenstand im Revisionsverfahren

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 9; UStG § 3a
    Umsatzsteuer: Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen

  • Betriebs-Berater

    Leistungsort bei Rennservice für im Ausland veranstaltete Rennen

  • rewis.io

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen - Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG - Streitgegenstand im Revisionsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen - Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG - Streitgegenstand im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausführung einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung im Falle der Bereitstellung eines vollständigen Rennservices mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen durch Unternehmer mit Sitz im Inland

  • datenbank.nwb.de

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausführung einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung im Falle der Bereitstellung eines vollständigen Rennservices mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen durch Unternehmer mit Sitz im Inland

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Leistungsort bei Rennservice für im Ausland veranstaltete Rennen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rennservice für ausländische Motorradrennen unterliegt der Umsatzsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 560
  • BB 2011, 915
  • DB 2011, 2304
  • BStBl II 2011, 458
  • SpuRt 2011, 173
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09
    Das vom FG zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 --Dudda-- (Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313) betreffe einen anderen, mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt.

    Durch § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung wollte der Gesetzgeber dem EuGH-Urteil --Dudda-- (Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313) Rechnung tragen (vgl. Entwurf des StBereinG 1999, BRDrucks 475/99, 71).

    Danach sind "alle jene Leistungen als mit einer Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängende Dienstleistungen anzusehen, die zwar selbst keine solche Tätigkeit darstellen, aber für ihre Ausübung unerlässlich sind" (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Rz 27).

    Nach "Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers soll nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen Staat entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat" (vgl. EuGH-Urteil --Dudda-- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Rz 22 bis 24; s. auch EuGH-Urteil vom 9. März 2006 Rs. C-114/05 --Gillan Beach Ltd--, Slg. 2006, I-2427, BFH/NV Beilage 2006, 278, HFR 2006, 628, Rz 16 bis 18).

    cc) Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt in entscheidungserheblicher Weise von dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil --Dudda-- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313 zugrunde lag, wie das FA zutreffend geltend macht.

    (1) In seinem Urteil in Slg. 1993, I-5881, HFR 1995, 353, das zu "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG ergangen ist, hat der EuGH in Rz 15 --wie in seinem Urteil --Dudda--- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Rz 22-- Bezug auf die siebte Begründungserwägung der Richtlinie 77/388/EWG genommen und ausgeführt, es sei gerechtfertigt, die Leistungen auf dem Gebiet der Werbung dort zu besteuern, wo der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit habe, weil die Kosten dieser zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachten Leistungen in den Preis der Waren eingingen.

    bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG sind zwar (ebenfalls) "alle jene Leistungen als mit einer Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängende Dienstleistungen anzusehen, die zwar selbst keine solche Tätigkeit darstellen, aber für ihre Ausübung unerlässlich sind" (vgl. EuGH-Urteil --Dudda-- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Rz 27; s. auch BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369, BStBl II 2010, 369, unter II.2.a cc).

  • EuGH, 05.06.2003 - C-438/01

    Design Concept

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09
    Zudem habe das FG nicht hinreichend den Gesetzeszweck des § 3a UStG (grundsätzlich Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip) sowie die durch das Urteil des EuGH vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01 --Design Concept SA-- (Slg. 2003, I-5617, BFH/NV Beilage 2003, 213, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 923) aufgestellten Rechtsgrundsätze beachtet.

    dd) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich aus den EuGH-Urteilen vom 17. November 1993 Rs. C-68/92 --Kommission gegen Französische Republik-- (Slg. 1993, I-5881, HFR 1995, 353) und --Design Concept SA-- (Slg. 2003, I-5617, BFH/NV Beilage 2003, 213, HFR 2003, 923) nicht, dass für die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG "letztlich nicht von Belang" sei, ob die Zuschauer der Veranstaltung als Endverbraucher die Kosten für den Rennservice über den Eintrittspreis tatsächlich trügen.

    (2) In seinem Urteil in Slg. 2003, I-5617, BFH/NV Beilage 2003, 213, HFR 2003, 923, das ebenfalls zu "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG ergangen ist, hat der EuGH zwar entschieden, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG sei so auszulegen, dass er Leistungen auf dem Gebiet der Werbung erfasse, die dem Werbetreibenden indirekt erbracht und einem Zwischenempfänger in Rechnung gestellt würden, der sie seinerseits dem Werbetreibenden in Rechnung stelle; dass dieser keine Ware oder Dienstleistung herstelle, in deren Preis die Kosten der genannten Leistungen eingehen könnten, sei für die Bestimmung des Ortes der dem Zwischenempfänger erbrachten Dienstleistungen nicht von Belang.

  • EuGH, 17.11.1993 - C-68/92

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09
    dd) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich aus den EuGH-Urteilen vom 17. November 1993 Rs. C-68/92 --Kommission gegen Französische Republik-- (Slg. 1993, I-5881, HFR 1995, 353) und --Design Concept SA-- (Slg. 2003, I-5617, BFH/NV Beilage 2003, 213, HFR 2003, 923) nicht, dass für die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG "letztlich nicht von Belang" sei, ob die Zuschauer der Veranstaltung als Endverbraucher die Kosten für den Rennservice über den Eintrittspreis tatsächlich trügen.

    (1) In seinem Urteil in Slg. 1993, I-5881, HFR 1995, 353, das zu "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG ergangen ist, hat der EuGH in Rz 15 --wie in seinem Urteil --Dudda--- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Rz 22-- Bezug auf die siebte Begründungserwägung der Richtlinie 77/388/EWG genommen und ausgeführt, es sei gerechtfertigt, die Leistungen auf dem Gebiet der Werbung dort zu besteuern, wo der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit habe, weil die Kosten dieser zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachten Leistungen in den Preis der Waren eingingen.

  • BFH, 06.11.2002 - V R 57/01

    "unterhaltende" Leistungen und "ähnliche" Leistungen

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09
    Erst durch das StBereinG 1999 wurde § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG entsprechend ergänzt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. November 2002 V R 57/01, BFH/NV 2003, 827, unter II.2.).

    Eine hierüber hinausgehende Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG gegen seinen Wortlaut ist unabhängig vom Regelungsgehalt der zugrunde liegenden Richtlinienbestimmung nicht möglich (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 827).

  • BFH, 26.03.1992 - V R 16/88

    Einheitliche sonstige Leistung durch Rennservice für Autorennfahrer

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09
    Das entspricht den dafür maßgeblichen Abgrenzungsgrundsätzen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl II 2010, 239, unter II.2.b; vom 15. Oktober 2009 XI R 52/06, BFHE 227, 231, BStBl II 2010, 869, unter II.2.a; vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BFH/NV 2010, 1055, unter II.3.) sowie der Rechtsprechung des BFH, wonach ein Unternehmer, der einem selbständigen Autorennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für eine erfolgversprechende Teilnahme an im Ausland veranstalteten Autorennen zur Verfügung stellt, eine einheitliche sonstige Leistung ausführt (vgl. Urteil vom 26. März 1992 V R 16/88, BFHE 168, 458, BStBl II 1992, 929).

    Nach der Rechtsprechung des BFH führt ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland betreibt, gemäß § 3a Abs. 1 UStG  eine einheitliche sonstige Leistung im Inland aus, wenn er  einem selbständigen Autorennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für eine erfolgversprechende Teilnahme an im Ausland veranstalteten Autorennen zur Verfügung stellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 458, BStBl II 1992, 929).

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 8/98

    Rückstellung wegen Bürgschaft

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09
    Hinsichtlich des vom FA mit der Revision nicht angegriffenen Teils des FG-Urteils (Umsatzsteuer 2004) ist die Vorentscheidung rechtskräftig (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333, unter 3.; vom 9. August 2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376, BStBl II 2009, 722, unter II.3.).
  • BFH, 09.08.2007 - VI R 23/05

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09
    Hinsichtlich des vom FA mit der Revision nicht angegriffenen Teils des FG-Urteils (Umsatzsteuer 2004) ist die Vorentscheidung rechtskräftig (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333, unter 3.; vom 9. August 2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376, BStBl II 2009, 722, unter II.3.).
  • BFH, 04.09.2008 - V R 10/06

    Vorsteuerabzug eines Motorradrennfahrers - Verwendung gemischt nutzbarer

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09
    Es ist bereits fraglich, ob die "ambitionierten Fahrer", denen der Kläger nach den Feststellungen des FG seinen Rennservice zur Verfügung gestellt hat, überhaupt Unternehmer waren (vgl. zur Unternehmereigenschaft von Motorsportrennfahrern BFH-Urteil vom 4. September 2008 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230).
  • BFH, 03.06.2009 - XI R 34/08

    Der Zwischenhandel mit Eintrittskarten ist eine sonstige Leistung, die am Sitzort

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09
    bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG sind zwar (ebenfalls) "alle jene Leistungen als mit einer Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängende Dienstleistungen anzusehen, die zwar selbst keine solche Tätigkeit darstellen, aber für ihre Ausübung unerlässlich sind" (vgl. EuGH-Urteil --Dudda-- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Rz 27; s. auch BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369, BStBl II 2010, 369, unter II.2.a cc).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-114/05

    Gillan Beach - Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 27/09
    Nach "Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers soll nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen Staat entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat" (vgl. EuGH-Urteil --Dudda-- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Rz 22 bis 24; s. auch EuGH-Urteil vom 9. März 2006 Rs. C-114/05 --Gillan Beach Ltd--, Slg. 2006, I-2427, BFH/NV Beilage 2006, 278, HFR 2006, 628, Rz 16 bis 18).
  • BFH, 25.06.2009 - V R 25/07

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

  • BFH, 15.10.2009 - XI R 52/06

    Umsätze aus sog. Mailingaktionen als einheitliche sonstige Leistungen

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 49/07

    Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In-

    § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG ist daher --trotz seines nicht völlig identischen Wortlauts-- i.S. des Art. 54 MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (vgl. ebenso zur früheren Rechtslage BFH-Urteile vom 23. September 1993 V R 132/89, BFHE 172, 240, BStBl II 1994, 272, unter 2., Rz 8; vom 1. Dezember 2010 XI R 27/09, BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458, Rz 48; BFH-Beschluss vom 4. April 2012 V B 78/11, BFH/NV 2012, 1195, Rz 7).

    c) Der Senat weicht mit dieser Auffassung nicht vom BFH-Urteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458 und vom BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1195 ab, weil sich die Rechtslage geändert hat.

  • BFH, 02.01.2014 - XI B 48/13

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne - Ort

    Abweichend davon nahm das FA unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Dezember 2010 XI R 27/09 (BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458) nach § 3a Abs. 1 UStG einen inländischen Leistungsort an und behandelte die betreffenden Umsätze als steuerbar und steuerpflichtig.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458 bestünden gleichfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Leistungsort für die vom Antragsteller erbrachten "Renn-Serviceleistungen" gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland liege.

    a) Es ist bereits geklärt, dass ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung stellt, damit eine einheitliche sonstige Leistung ausführt, die gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458).

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 7/17

    Ort der Leistungen eines Boxtrainers

    c) § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. ist i.S. des Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a.F. richtlinienkonform auszulegen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH -- vom 01.12.2010 - XI R 27/09, BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458, Rz 48; BFH-Beschluss vom 04.04.2012 - V B 78/11, BFH/NV 2012, 1195, Rz 7, und zur Rechtslage seit 2011: BFH-Urteil vom 12.10.2016 - XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 33, jeweils m.w.N.).

    aa) So wird das FG im zweiten Rechtsgang nach Feststellung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale und der Gesamtumstände der Leistungserbringung anhand der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, Deutsches Steuerrecht 2018, 246, Rz 22; BFH-Urteile vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 28; vom 02.08.2018 - V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 13; vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 15 f., jeweils m.w.N.) zu würdigen haben, ob es sich bei der Leistung des Klägers um eine komplexe einheitliche Leistung handelt oder ob --wie in der Regel-- jede Leistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist (vgl. EuGH-Urteile Deutsche Bank vom 19.07.2012 - C-44/11, EU:C:2012:484, BStBl II 2012, 945, Rz 24 f.; Bastova vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 913, Rz 74; BFH-Urteile vom 26.03.1992 - V R 16/88, BFHE 168, 458, BStBl II 1992, 929, unter II.2., Rz 11; in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458, Rz 17 f.; in BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 13 f.).

  • BFH, 01.03.2018 - V R 25/17

    Künstler in der Leistungskette

    Zum einen ist im Streitfall über künstlerische Leistungen und nicht nur über damit nur zusammenhängende Leistungen zu entscheiden (vgl. zu Tätigkeiten, die mit sportlichen Leistungen zusammenhängen und die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, aber BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 27/09, BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458, unter II.4.c, und BFH-Beschluss vom 4. April 2012 V B 78/11, BFH/NV 2012, 1195).
  • BFH, 04.04.2012 - V B 78/11

    Leistungsort bei der Veranstaltung von Auto- und Motorrad Ralleys im Ausland

    Wie der BFH in den Urteilen vom 6. November 2002 V R 57/01 (BFH/NV 2003, 827) zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F.) und vom 1. Dezember 2010 XI R 27/09 (BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458) sowohl zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG a.F. als auch zu der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung (n.F.) entschieden hat, bezweckt diese Regelung die Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG und ist richtlinienkonform auszulegen.

    Dementsprechend hat der BFH im Urteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458 zu Leistungen eines Unternehmers, der --wie im Streitfall-- für Rennfahrer Ralleys veranstaltete und von den Teilnehmern für die Teilnahme an der Veranstaltung Nenngelder erhalten hat, entschieden, der Unternehmer sei kein Veranstalter i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. (unter II.4.a).

  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 12 K 1776/07

    Leistungsort bei der Veranstaltung von Auto- und Motorrad Rallyes im Ausland -

    Insoweit "soll ..., wenn ... der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen Staat entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat" (BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010, XI R 27/09 (BFH/NV 2011, 938, zu Abschn. II. 4. b, aa der Gründe, m. w. Nachw.).
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Rechtsprechung
   BFH, 11.11.2010 - XI R 27/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,89758
BFH, 11.11.2010 - XI R 27/09 (https://dejure.org/2010,89758)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2010 - XI R 27/09 (https://dejure.org/2010,89758)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2010 - XI R 27/09 (https://dejure.org/2010,89758)
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