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   BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03   

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https://dejure.org/2005,1684
BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03 (https://dejure.org/2005,1684)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2005 - XI R 33/03 (https://dejure.org/2005,1684)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2005 - XI R 33/03 (https://dejure.org/2005,1684)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr.1, § 22 Nr. 1a, § 33a Abs. 1

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 22 Nr. 1a; ; EStG § 33a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1a § 33a Abs. 1
    Betragsmäßige Begrenzung der Zustimmung zum Realsplitting - Realsplitting: beschränkter Antrag; Begründungserleichterungen nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Realsplitting ? Zu bestimmten Abzugsbetrag erteilte Zustimmung gilt ? bis auf Widerruf ? auch für die Folgejahre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    "Anlage U" und die Folgejahre

  • IWW (Kurzinformation)

    Ehegatten-Splitting - Einmal erteilte Zusage gilt auch für die Folgejahre

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anlage U und die Folgejahre

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzug von Unterhaltszahlungen als Sonderabgaben; Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung zur Abzugsmöglichkeit der Empfängerin; Benachteiligung des Unterhaltsempfängers durch Bindung an Zustimmungserklärung; Zustimmung als einseitige, empfangsbedürftige, ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1, FGO § 60, FGO § 76
    Antrag; Beiladung; Realsplitting; Zustimmung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 235
  • NJW 2005, 3599
  • FamRZ 2005, 1904 (Ls.)
  • BB 2005, 2343
  • DB 2005, 2278
  • BStBl II 2005, 825
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03
    Ein derartiger, mit Zustimmung des Empfängers gestellter Antrag ändert den Rechtscharakter der Ausgaben (BFH-Urteil vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957) und bewirkt die Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1a EStG.

    Rechtlich relevant nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist allein der durch die Zustimmungserklärung des Empfängers qualifizierte Antrag des Gebers (BFH in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957).

    Dieser sollte die Möglichkeit erhalten, sich vor steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen zu schützen und seine Zustimmung vor allem davon abhängig machen dürfen, dass der unterhaltsverpflichtete Geber etwaige durch den Ansatz der Unterhaltsleistung beim Empfänger anfallende Steuern übernimmt (BFH in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, m.w.N.; Söhn, a.a.O., Rz. C 3; BTDrucks 9/1772, S. 4 f.).

    Da sich die steuerliche Belastungssituation und damit die jeweilige Interessenlage von Jahr zu Jahr verändern kann, setzt die Ausübung der Wahlbefugnis Überlegungen voraus, die typischerweise erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums angestellt werden können, weil die hierzu erforderlichen Daten --und zwar die des Gebers wie auch des Empfängers-- erst danach zugänglich und in ihren Auswirkungen abzusehen sind (vgl. BTDrucks 9/1772, S. 5; BFH in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, m.w.N.; Söhn, a.a.O., Rz. C 55).

  • BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96

    Nachträgliche Beschränkung des Realsplittings

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03
    Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau hätten den Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben durch die am 3. Juni 1996 unterschriebene "Anlage U" auf 6 062 DM begrenzt, was zulässig sei (unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218).

    Das FG weiche auch von dem Senatsurteil in BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218 ab, wonach eine Begrenzung nur im Rahmen eines gemeinsam abgestimmten Antrags möglich sei.

    Die zulässige Beschränkung des Antrags auf einen bestimmten Betrag soll es den Betroffenen ermöglichen, die für sie günstigste Steuerbelastung zu erreichen (BFH in BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218).

    Eine derartige Beschränkung muss der Antragserklärung des Gebers selbst und der Zustimmung des Empfängers zu entnehmen sein, zumal nach der Rechtsprechung (vgl. BFH in BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218) eine einmal vorgenommene Begrenzung wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der Wahlrechtsausübung die Betroffenen bereits vor der Unanfechtbarkeit der Steuerbescheide bindet.

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03
    Es wäre daher weder mit dem ursprünglichen Anliegen des Gesetzgebers bei Einführung des Zustimmungserfordernisses noch mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18. November 2003 1 BvR 302/96, BVerfGE 109, 64, 89), wenn die nachträglich gesetzlich angeordnete Bindung zur Folge hätte, dass eine der Höhe nach beschränkt erteilte Zustimmung für zukünftige Veranlagungszeiträume unbeschränkt wirksam wäre.
  • FG Düsseldorf, 14.05.1998 - 15 K 5398/94
    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03
    a) Dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Zustimmung zur Umgestaltung von Unterhaltsleistungen in Sonderausgaben notwendigerweise allgemein erteilt wird (so aber Risthaus, Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 650, 651, und Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Mai 1998 15 K 5398/94 E, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht -FamRZ-- 1999, 128).
  • BFH, 23.04.1998 - IV R 30/97

    Zur Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03
    Die Verweisung auf die Einspruchsentscheidung enthob das Gericht zwar nicht von seiner Verpflichtung, gemäß § 105 Abs. 3 FGO im Tatbestand den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen; die in § 105 Abs. 5 FGO vorgesehenen Begründungserleichterungen beziehen sich nur auf die Entscheidungsgründe (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO), nicht aber auf den Tatbestand (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1994 I R 43/94, BFH/NV 1995, 548; vom 24. Januar 1995 IX R 22/94, BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328, und vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626, m.w.N.; vgl. auch Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 105 Rz. 29).
  • BFH, 04.08.1999 - VIII B 77/99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umdeutung einer unzulässigen NZB, §

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03
    Die Bezugnahme gemäß § 105 Abs. 5 FGO ist aber nicht auf die Begründung eines Verwaltungsakts oder einer Einspruchsentscheidung beschränkt, sondern erstreckt sich in geeigneten Fällen auch auf die diesen zugrunde liegenden Feststellungen (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2001 I R 80/00, BFH/NV 2001, 1583; vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71).
  • BFH, 24.01.1995 - IX R 22/94

    Jahresfrist für Antrag auf Klageänderung gem. § 68 FGO nach unterlassenem Hinweis

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03
    Die Verweisung auf die Einspruchsentscheidung enthob das Gericht zwar nicht von seiner Verpflichtung, gemäß § 105 Abs. 3 FGO im Tatbestand den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen; die in § 105 Abs. 5 FGO vorgesehenen Begründungserleichterungen beziehen sich nur auf die Entscheidungsgründe (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO), nicht aber auf den Tatbestand (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1994 I R 43/94, BFH/NV 1995, 548; vom 24. Januar 1995 IX R 22/94, BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328, und vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626, m.w.N.; vgl. auch Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 105 Rz. 29).
  • BFH, 13.07.1994 - I R 43/94

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen unzureichender tatsächlicher

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03
    Die Verweisung auf die Einspruchsentscheidung enthob das Gericht zwar nicht von seiner Verpflichtung, gemäß § 105 Abs. 3 FGO im Tatbestand den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen; die in § 105 Abs. 5 FGO vorgesehenen Begründungserleichterungen beziehen sich nur auf die Entscheidungsgründe (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO), nicht aber auf den Tatbestand (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1994 I R 43/94, BFH/NV 1995, 548; vom 24. Januar 1995 IX R 22/94, BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328, und vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626, m.w.N.; vgl. auch Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 105 Rz. 29).
  • BFH, 20.06.2001 - I R 80/00

    Zulässigkeit der Revision - Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03
    Die Bezugnahme gemäß § 105 Abs. 5 FGO ist aber nicht auf die Begründung eines Verwaltungsakts oder einer Einspruchsentscheidung beschränkt, sondern erstreckt sich in geeigneten Fällen auch auf die diesen zugrunde liegenden Feststellungen (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2001 I R 80/00, BFH/NV 2001, 1583; vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71).
  • BFH, 25.07.1990 - X R 137/88

    1. Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03
    Die für den Sonderausgabenabzug zwingend geforderte Zustimmungserklärung des Empfängers kann nicht durch behördliche oder gerichtliche Wertungen und Willensbekundungen ersetzt, sondern allenfalls (zivil-)gerichtlich erzwungen werden (BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BFHE 161, 517, BStBl II 1990, 1022).
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16

    Kein Erlass der Einkommensteuer auf Unterhaltszahlungen (§ 22 Nr. 1a EStG 2011)

    Durch die Antragstellung des Gebers und die Zustimmung des Empfängers werden die Unterhaltsleistungen einerseits beim Geber zu Sonderausgaben und andererseits beim Empfänger zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften (BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 und vom 12. Dezember 2007 XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792).

    Die Zustimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, deren Wirkung im Bereich des Abgabenrechts liegt, deren Voraussetzungen aber zivilrechtlicher Natur sind (BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 und vom 12. Dezember 2007 XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792).

    Der Geber hat - in der Regel - einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825; Bundesgerichtshof [BGH], Urteile vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81, juris und vom 9. Oktober 1985 IVb ZR 39/84, juris).

    Der Empfänger soll die Möglichkeit haben, sich vor steuerlichen und außersteuerlichen Nachteilen zu schützen und zu diesem Zweck seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs durch den Geber z.B. auch davon abhängig machen dürfen, dass der Geber die beim Empfänger dadurch anfallenden Steuern übernimmt (BFH-Urteile vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BStBl II 1990, 1022 und vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825; BT-Drs. 8/2201, S. 5; BT-Drs. 9/1772, S. 3).

    Der Empfänger trägt nunmehr das Risiko, dass der Geber die anfallenden Steuern auch tatsächlich erstattet bzw. zukünftig erstatten wird (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825).

    Nunmehr ist er es, der notfalls auf dem Klagewege darum streiten muss, die steuerliche Mehrbelastung von dem durch das Realsplitting begünstigten Geber erstattet zu bekommen (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere die Wirksamkeit der Zustimmung und die Besteuerung des Empfängers weder vom Bestehen noch von der tatsächlichen Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs gegen den Geber abhängig gemacht (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551 [juris-Rn. 14]; vgl. auch BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 [juris-Rn. 21] sowie vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BStBl II 1989, 192; Stöcker, in: Bordewin/Brandt, EStG, 390. Aktualisierung 2016, § 10 Rn. 465).

    Dem Empfänger obliegt es demnach nicht nur, selbst seinen Ausgleichsanspruch gegen den Geber vor den Zivilgerichten durchzusetzen, sondern er trägt nach den eindeutigen gesetzlichen Regelungen und Wertungen auch das endgültige Risiko der Durchsetzbarkeit des Anspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 [juris-Rn. 21]; Stöcker, in: Bordewin/Brandt, EStG, 390. Aktualisierung 2016, § 10 Rn. 478; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BStBl II 1989, 192).

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05

    Antrag auf betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten

    Es ist anerkannt, dass --wie zunächst im Streitfall geschehen-- der Antrag und die Zustimmung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden können, der unterhalb des Höchstbetrags liegt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2000 III R 23/98, BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338; vom 14. April 2005 XI R 33/03, BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

    Doch bewirkt die Begrenzung des Antrags und der Zustimmung auf einen unterhalb des Höchstbetrags des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG liegenden Betrag nur einen eingeschränkten Abzug beim Geber und auch der Empfänger muss nur den eingeschränkten Betrag nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern; der verbleibende Teil der Unterhaltsleistungen kann weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218, und in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

    Erst die geänderte Zustimmungserklärung ermöglicht dem Unterhaltsleistenden die Erweiterung des Antrags, da das Wahlrecht auf den Sonderausgabenabzug auch der Höhe nach einvernehmlich ausgeübt werden muss (BFH-Urteil in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

    Denn eine einmal erteilte Zustimmung bindet den Empfänger im Falle einer betragsmäßigen Begrenzung nur im Umfang desjenigen Betrags, der in der Zustimmungserklärung genannt ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

  • BFH, 12.12.2007 - XI R 36/05

    Aufteilung des Unterhaltsbeitrags auf Ehefrau und Kinder für Realsplitting -

    b) Stimmt die Empfängerin von Unterhaltszahlungen in den Vorjahren einem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung auch für die Folgejahre (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

    Die zu einem bestimmten Abzugsbetrag erteilte Zustimmung gilt daher auch für zukünftige Veranlagungszeiträume nur in dieser Höhe, es sei denn, Unterhaltsleistender und Unterhaltsempfänger einigten sich einvernehmlich auf einen anderen Wert (Senatsurteil in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

    Wie der Senat in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825 ausgeführt hat, spricht vielmehr einiges dafür, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Sätze 3 und 4 in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Vorstellung hatte, eine einmal erteilte Zustimmung sei bis zu ihrem Widerruf im Grundsatz als eine Art Blanko-Zustimmung der Höhe nach unbeschränkt wirksam.

  • BFH, 09.12.2009 - X R 49/07

    Versteuerung von Unterhaltsleistungen unabhängig von steuerlicher Auswirkung des

    Sie überführen die Unterhaltsleistungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich und ändern so ihren Rechtscharakter (u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2005 XI R 33/03, BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rz C 101; Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 22 EStG Rz 373; Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 73).
  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17

    Maßstab für die Prüfung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die hierfür erforderliche Zustimmung der zweiten oder dritten Ehefrau zu irgendeinem Zeitpunkt erteilt wurde (vgl. zum sog. Realsplitting BFH, Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 und vom 9. Dezember 2009 X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790).
  • BFH, 10.12.2008 - I R 41/07

    Steuerbescheid im Insolvenzverfahren - Klagebefugnis und Interessenschutz des

    Dass eine bestandskräftige Steuerfestsetzung eine Verlustfeststellung für denselben Zeitraum hindern kann, entspricht zwar der bisherigen Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3; vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817; vom 14. April 2005 XI R 33/03, BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).
  • BFH, 28.07.2021 - X R 15/19

    Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting

    Sie überführen die Unterhaltsleistungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich und ändern so ihren Rechtscharakter (u.a. BFH-Urteil vom 14.04.2005 - XI R 33/03, BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825, unter II.2.b).
  • BFH, 21.02.2013 - X B 53/11

    Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Unterhalt

    In dem Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03 (BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825) gehe der BFH davon aus, dass die Zustimmung nicht durch behördliche oder gerichtliche Wertungen ersetzt werden könne, während das FG davon ausgehe, dass die Zustimmung in Form der Anlage U durch Auslegung und Wertungen des Gerichtes zu ermitteln sei.

    c) Auch eine Abweichung von dem Urteil in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825 ist nicht erkennbar.

  • BFH, 08.02.2007 - XI B 124/06

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Realsplitting, widerrufene Zustimmung

    Durch die Möglichkeit der Beschränkung des Antrags auf einen bestimmten Betrag können sie die für sie günstigste Steuerbelastung erreichen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2006 - XI B 128/05

    Realsplitting; keine wirksame Zustimmung

    Mit Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03 (BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825) hat der erkennende Senat diese Rechtsfrage entschieden und im Einklang mit der Gesetzesbegründung (BTDrucks 9/1772, S. 4 f.) eine solche Blanko-Zustimmung im Interesse des als besonders schutzbedürftig angesehenen Unterhaltsempfängers nicht als wirksame Zustimmung anerkannt.
  • FG Köln, 07.11.2007 - 14 K 4225/06

    Ansehung von Unterhaltsleistungen eines dauernd getrennt lebenden Ehegatten als

  • OLG Oldenburg, 28.10.2010 - 14 UF 141/10

    Anforderungen an die Zustimmung des geschiedenen Ehegatten zur Durchführung des

  • FG Hamburg, 13.12.2007 - 5 K 212/05

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

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