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   BFH, 12.12.2007 - XI R 36/05   

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https://dejure.org/2007,14435
BFH, 12.12.2007 - XI R 36/05 (https://dejure.org/2007,14435)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2007 - XI R 36/05 (https://dejure.org/2007,14435)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - XI R 36/05 (https://dejure.org/2007,14435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § ... 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4; ; EStG § 12 Nr. 2; ; EStG § 22 Nr. 1a; ; EStG § 33a Abs. 1; ; AO § 174 Abs. 4; ; AO § 174 Abs. 5; ; AO § 360 Abs. 3; ; ZPO § 894 Abs. 1; ; BGB § 183; ; BGB § 184

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Realsplitting: Blankozustimmung und Aufteilung der Unterhaltsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Aufteilung des Unterhaltsbeitrags auf Ehefrau und Kinder für Realsplitting nach zivilrechtlichen Grundsätzen; Wirksamkeit einer blanko erteilten Zustimmung zum Realsplitting

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1
    Anlage U; Realsplitting; Sonderausgabe; Zustimmungserklärung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03

    Realsplitting: beschränkter Antrag - Begründungserleichterungen nach § 105 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - XI R 36/05
    b) Stimmt die Empfängerin von Unterhaltszahlungen in den Vorjahren einem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung auch für die Folgejahre (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 33/03, BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

    Die zu einem bestimmten Abzugsbetrag erteilte Zustimmung gilt daher auch für zukünftige Veranlagungszeiträume nur in dieser Höhe, es sei denn, Unterhaltsleistender und Unterhaltsempfänger einigten sich einvernehmlich auf einen anderen Wert (Senatsurteil in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825).

    Wie der Senat in BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825 ausgeführt hat, spricht vielmehr einiges dafür, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Sätze 3 und 4 in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Vorstellung hatte, eine einmal erteilte Zustimmung sei bis zu ihrem Widerruf im Grundsatz als eine Art Blanko-Zustimmung der Höhe nach unbeschränkt wirksam.

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - XI R 36/05
    Ein derartiger mit Zustimmung des Empfängers gestellter Antrag ändert den Rechtscharakter der Ausgaben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957) und bewirkt die Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1a EStG.
  • BFH, 24.11.1987 - IX R 158/83

    Steuerbescheid - Rechtskraft - Änderung - Wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - XI R 36/05
    Im zweiten Rechtsgang wird das FG zunächst zu prüfen haben, ob durch die Rücknahme der Klage im Verfahren zum Az. 12 K 256/01 eine materiell-rechtliche Bindung an die im Besteuerungsverfahren der Beigeladenen getroffene Entscheidung des zuständigen FA zur Höhe der Unterhaltszahlungen besteht (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1987 IX R 158/83, BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404; v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 174 Rz 135, m.w.N.).
  • BFH, 22.09.1999 - XI R 121/96

    Nachträgliche Beschränkung des Realsplittings

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - XI R 36/05
    Das Gleiche gilt, wenn Antrag und Zustimmung auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden, der unterhalb des in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrages liegt (BFH-Urteil vom 22. September 1999 XI R 121/96, BFHE 190, 320, BStBl II 2000, 218).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2003 - 12 K 291/99

    Zustimmung der Unterhaltsempfängerin zum Realsplitting

    Auszug aus BFH, 12.12.2007 - XI R 36/05
    Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger am 31. August 1999 hiergegen eine Klage, die beim Finanzgericht (FG) unter dem Az. 12 K 291/99 geführt wurde.
  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 494/18

    Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als

    Der Antrag des Gebers und die Zustimmung des Empfängers sind rechtsgestaltend, indem sie den Rechtscharakter des - zuvor steuerlich unbeachtlichen - Aufwands beim Geber ändern und gleichzeitig die Steuerpflicht beim Empfänger bewirken (BFH, Urteil vom 22.09.1999 - XI R 121/96, BStBl. II 2000, 218; BFH, Urteil vom 12.12.2007 - XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792, BFH, Urteil vom 09.12.2009 - X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790; Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10 EStG, Rn. 232).
  • BFH, 29.06.2022 - X R 33/20

    Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen

    aa) Hierzu hat der BFH entschieden, dass derartige Unterhaltsleistungen im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG eben nicht nach Köpfen, sondern vielmehr nach zivilrechtlichen Grundsätzen aufzuteilen sind, wobei im Regelfall sowohl auf zivilrechtliche Unterhaltstitel als auch auf übereinstimmende Berechnungen der Familienrechtsanwälte zurückgegriffen werden kann (BFH-Urteil vom 12.12.2007 - XI R 36/05, HFR 2008, 697, unter II.3.; ebenso u.a. Bleschick in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 10 Rz 10).
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16

    Kein Erlass der Einkommensteuer auf Unterhaltszahlungen (§ 22 Nr. 1a EStG 2011)

    Durch die Antragstellung des Gebers und die Zustimmung des Empfängers werden die Unterhaltsleistungen einerseits beim Geber zu Sonderausgaben und andererseits beim Empfänger zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften (BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 und vom 12. Dezember 2007 XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792).

    Die Zustimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, deren Wirkung im Bereich des Abgabenrechts liegt, deren Voraussetzungen aber zivilrechtlicher Natur sind (BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 und vom 12. Dezember 2007 XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792).

  • BFH, 21.02.2013 - X B 53/11

    Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Unterhalt

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in dem Urteil vom 12. Dezember 2007 XI R 36/05 (BFH/NV 2008, 792, unter II.1.a) den Rechtssatz aufgestellt, dass die Zustimmung des Unterhaltsempfängers auch nachträglich als Genehmigung erteilt werden könne, während das FG meine, dass die Anlage U lediglich mit dem vorgegebenen Inhalt auszulegen sei, obwohl die Beigeladene die Anlage U auch für das Streitjahr in der mündlichen Verhandlung explizit genehmigt habe.

    b) Von den Rechtsgrundsätzen des Urteils in BFH/NV 2008, 792 ist das FG nicht abgewichen.

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 1 K 99/19

    Abzug von bisher nicht berücksichtigten Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben

    Sieht man die Wohnungsüberlassung an EF und die beiden gemeinsamen Kinder als eine einheitlich geleistete Unterhaltszahlung des Unterhaltsverpflichteten für Zwecke des Realsplittings an, so darf das Gericht für die Aufteilung der Unterhaltsleistung auf die unterhaltenen Personen auf übereinstimmende Berechnungen der Beteiligten zurückgreifen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 XI R 36/05, BFH/NV 2008, 792).
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