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   BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12   

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https://dejure.org/2014,29683
BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12 (https://dejure.org/2014,29683)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2014 - XI R 36/12 (https://dejure.org/2014,29683)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - XI R 36/12 (https://dejure.org/2014,29683)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • openjur.de

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 2 Abs 2 Nr 2, UStG § ... 3 Abs 9a Nr 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 26 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 26 Abs 1 Buchst b, UStAE Abschn 15.6. Abs 1 S 4, UStAE Abschn 15.23 Abs 2 S 2
    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • Bundesfinanzhof

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 Nr 2 UStG 1999, § 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, Art 6 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77, Art 6 Abs 2 Buchst b EWGRL 388/77
    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • Betriebs-Berater

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • rewis.io

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • datenbank.nwb.de

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pkw-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • Jurion (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe kann bei PKW-Verwendung eines Unternehmers ausgeschlossen sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 1 Abs 2a

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Umsatzsteuerpflicht bei Nutzung des Firmenwagens zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Pkw-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • haufe.de (Pressemitteilung)

    PKW-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Unternehmen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebs-stätte, dienen (bei richtiger Gestaltung) der Ausführung von Umsätzen, so dass der (auch) private Charakter unbeachtlich ist

  • pwc.de (Kurzinformation)

    PKW-Nutzung durch Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Nutzung eines betrieblichen PKWs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 250
  • BB 2014, 2581
  • BB 2015, 1240
  • DB 2014, 2386
  • BStBl II 2015, 43
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12
    Dies folge aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Oktober 1997 C-258/95 --Fillibeck-- (Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 61).

    Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht in eigenen Fahrzeugen befördert, sondern einen seiner Arbeitnehmer mit der Beförderung in dessen Privatfahrzeug beauftragt (EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Leitsatz 2; vgl. auch EuGH-Urteile vom 16. Februar 2012 C-118/11 --Eon Aset Menidjmunt OOD--, UR 2012, 230, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 454, Rz 51 f.; vom 18. Juli 2013 C-124/12 --AES--, UR 2014, 398, HFR 2013, 958, Rz 29).

    Der EuGH hat dies in seinem Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61 wie folgt begründet:.

    b) Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet ist, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gibt, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Rz 26), gilt dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht (zutreffend Obermair, NWB Fach 7, 6867, 6875; Rothenberger, UStB 2013, 7, 8).

    Denn seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienen der Ausführung von Umsätzen (Rothenberger, UStB 2013, 7, 8) und werden grundsätzlich durch die "Erfordernisse des Unternehmens" (vgl. dazu EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Leitsatz 2, Rz 29 und 33; ferner z.B. BFH-Urteile vom 23. November 2000 V R 49/00, BFHE 193, 170, BStBl II 2001, 266, unter II.1.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992, Orientierungssatz 1, Rz 57 f., m.w.N.) gerechtfertigt (zutreffend Obermair, NWB Fach 7, 6867, 6875; vgl. auch Huschens, SteuK 2013, 127).

    Zwischen diesen Fahrten und den vom Unternehmer ausgeführten Umsätzen besteht deshalb --anders als bei entsprechenden Fahrten eines Arbeitnehmers (vgl. EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Rz 27)-- ein unmittelbarer Zusammenhang.

  • FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Kellerraum als Betriebsstätte oder

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12
    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in EFG 2013, 88.

    b) Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet ist, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gibt, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Rz 26), gilt dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht (zutreffend Obermair, NWB Fach 7, 6867, 6875; Rothenberger, UStB 2013, 7, 8).

    Denn seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienen der Ausführung von Umsätzen (Rothenberger, UStB 2013, 7, 8) und werden grundsätzlich durch die "Erfordernisse des Unternehmens" (vgl. dazu EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Leitsatz 2, Rz 29 und 33; ferner z.B. BFH-Urteile vom 23. November 2000 V R 49/00, BFHE 193, 170, BStBl II 2001, 266, unter II.1.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992, Orientierungssatz 1, Rz 57 f., m.w.N.) gerechtfertigt (zutreffend Obermair, NWB Fach 7, 6867, 6875; vgl. auch Huschens, SteuK 2013, 127).

    Eine derartige Sicht ist aber keineswegs zwingend und wird auch nicht durch den Neutralitätsgrundsatz gefordert (so zutreffend Huschens, SteuK 2013, 127).

  • FG Niedersachsen, 11.11.2004 - 5 K 445/00

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei der Anschaffung eines PKW; Höhe der

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12
    Der Auffassung des FG, diese Rechtsprechung des EuGH sei auf die Fahrten eines Unternehmers von seinem Wohnort zum Unternehmen (Betriebsstätte) und zurück entsprechend anzuwenden (ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 11. November 2004  5 K 445/00, EFG 2005, 490, unter 2.; FG München, Urteil vom 27. November 2008  14 K 325/06, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 44, unter II.; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 630; Meyer, EFG 2013, 90, 91; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 1743; Reiß, Umsatzsteuerrecht 2012, S. 283; Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 10 Rz 342; ders., Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2013, 95, 96; Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 10 Rz 428; wohl auch Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 17 Rz 334), folgt der Senat nicht.

    d) Das vom FG zur (weiteren) Begründung in Bezug genommene Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2005, 490, unter 2. (vgl. dazu nachfolgend BFH-Beschluss vom 27. April 2006 V R 1/05, BFH/NV 2006, 1503, nach Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren aufgrund der Stattgabe des Klagebegehrens durch das FA) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Die Argumentation des Niedersächsischen FG in EFG 2005, 490 --der sich das FG München in seinem Urteil in DStRE 2010, 44, unter II. angeschlossen hat-- läuft im Kern darauf hinaus, dass, wenn die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte unter Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 1. Januar 2007 Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL) falle, in Fällen der Nutzung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten PKW durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betriebsstätte) konsequenterweise die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 1. Januar 2007 Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der MwStSystRL) bejaht werden müssten.

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12
    Nachdem das FG diese Klage mit Urteil vom 19. Januar 2010  1 K 4306/07 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1986) abgewiesen hatte, hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38).

    Danach war für die ertragsteuerrechtliche Beurteilung u.a. die Einordnung des Kellerraums als Betriebsstätte entscheidungserheblich, weshalb das FG auch weitere Feststellungen dazu zu treffen hatte, ob der Kellerraum in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden war (BFH-Urteil in BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, Rz 17).

    Überdies sei der am Wohnsitz des Klägers befindliche Kellerraum --unter Zugrundelegung der in dem zur Einkommensteuer ergangenen Urteil in BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 in Rz 16 genannten Abgrenzungskriterien-- keine Betriebsstätte der GmbH, sondern ein häusliches Arbeitszimmer gewesen.

  • FG München, 27.11.2008 - 14 K 325/06

    Vorsteuern aus den Kosten für die Anschaffung und den Betrieb eines Pkw

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12
    Der Auffassung des FG, diese Rechtsprechung des EuGH sei auf die Fahrten eines Unternehmers von seinem Wohnort zum Unternehmen (Betriebsstätte) und zurück entsprechend anzuwenden (ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 11. November 2004  5 K 445/00, EFG 2005, 490, unter 2.; FG München, Urteil vom 27. November 2008  14 K 325/06, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 44, unter II.; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 630; Meyer, EFG 2013, 90, 91; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 1743; Reiß, Umsatzsteuerrecht 2012, S. 283; Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 10 Rz 342; ders., Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2013, 95, 96; Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 10 Rz 428; wohl auch Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 17 Rz 334), folgt der Senat nicht.

    Die Argumentation des Niedersächsischen FG in EFG 2005, 490 --der sich das FG München in seinem Urteil in DStRE 2010, 44, unter II. angeschlossen hat-- läuft im Kern darauf hinaus, dass, wenn die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte unter Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 1. Januar 2007 Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL) falle, in Fällen der Nutzung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten PKW durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betriebsstätte) konsequenterweise die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 1. Januar 2007 Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der MwStSystRL) bejaht werden müssten.

  • BFH, 23.11.2000 - V R 49/00

    Kein Vorsteuerausschluss bei Übernachtungskosten

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12
    Denn seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienen der Ausführung von Umsätzen (Rothenberger, UStB 2013, 7, 8) und werden grundsätzlich durch die "Erfordernisse des Unternehmens" (vgl. dazu EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Leitsatz 2, Rz 29 und 33; ferner z.B. BFH-Urteile vom 23. November 2000 V R 49/00, BFHE 193, 170, BStBl II 2001, 266, unter II.1.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992, Orientierungssatz 1, Rz 57 f., m.w.N.) gerechtfertigt (zutreffend Obermair, NWB Fach 7, 6867, 6875; vgl. auch Huschens, SteuK 2013, 127).
  • BFH, 27.04.2006 - V R 1/05

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Vertreters im Vorverfahren

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12
    d) Das vom FG zur (weiteren) Begründung in Bezug genommene Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2005, 490, unter 2. (vgl. dazu nachfolgend BFH-Beschluss vom 27. April 2006 V R 1/05, BFH/NV 2006, 1503, nach Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren aufgrund der Stattgabe des Klagebegehrens durch das FA) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12

    Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12
    Denn seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienen der Ausführung von Umsätzen (Rothenberger, UStB 2013, 7, 8) und werden grundsätzlich durch die "Erfordernisse des Unternehmens" (vgl. dazu EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Leitsatz 2, Rz 29 und 33; ferner z.B. BFH-Urteile vom 23. November 2000 V R 49/00, BFHE 193, 170, BStBl II 2001, 266, unter II.1.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992, Orientierungssatz 1, Rz 57 f., m.w.N.) gerechtfertigt (zutreffend Obermair, NWB Fach 7, 6867, 6875; vgl. auch Huschens, SteuK 2013, 127).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12
    Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht in eigenen Fahrzeugen befördert, sondern einen seiner Arbeitnehmer mit der Beförderung in dessen Privatfahrzeug beauftragt (EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Leitsatz 2; vgl. auch EuGH-Urteile vom 16. Februar 2012 C-118/11 --Eon Aset Menidjmunt OOD--, UR 2012, 230, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 454, Rz 51 f.; vom 18. Juli 2013 C-124/12 --AES--, UR 2014, 398, HFR 2013, 958, Rz 29).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-124/12

    AES-3C Maritza East 1 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12
    Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht in eigenen Fahrzeugen befördert, sondern einen seiner Arbeitnehmer mit der Beförderung in dessen Privatfahrzeug beauftragt (EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Leitsatz 2; vgl. auch EuGH-Urteile vom 16. Februar 2012 C-118/11 --Eon Aset Menidjmunt OOD--, UR 2012, 230, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 454, Rz 51 f.; vom 18. Juli 2013 C-124/12 --AES--, UR 2014, 398, HFR 2013, 958, Rz 29).
  • BFH, 10.12.1992 - V R 3/88

    Öffentlich-rechtliches Gemeindeparkhaus als Gewerbebetrieb

  • BFH, 01.09.2010 - V R 6/10

    Umsatzsteuer: Pkw-Nutzung durch Mitglieder einer Sozietät für Fahrten zwischen

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

  • FG Münster, 19.01.2010 - 1 K 4306/07

    Besteuerung eines geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Firmenfahrzeugs in

  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

  • BFH, 28.10.2010 - V R 7/10

    Keine Steuerschuld einer Organgesellschaft aufgrund Rechnungserteilung an

  • BFH, 20.08.2015 - III B 108/14

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen

    NV: Insoweit ist kein erneuter Klärungsbedarf durch das BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 XI R 36/12 (BFHE 246, 250, BStBl II 2015, 43) entstanden, wonach die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.

    aa) Die Kläger erachten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob aus dem BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 XI R 36/12 (BFHE 246, 250, BStBl II 2015, 43) für das Einkommensteuerrecht zu folgern sei, dass bei einem Kfz des notwendigen Betriebsvermögens, dessen Privatnutzung mit der sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG besteuert werde, für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte kein zusätzlicher Wert angesetzt werden dürfe.

    cc) Ein erneuter Klärungsbedarf ist durch das von den Klägern angeführte BFH-Urteil in BFHE 246, 250, BStBl II 2015, 43 nicht entstanden.

    Er führte --verkürzt dargestellt-- aus, dass sich die Frage, ob ein Unternehmer einen dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke verwendet, aus der Sicht des Unternehmens bzw. des Unternehmers beurteilt (BFH-Urteil in BFHE 246, 250, BStBl II 2015, 43, Rz 27).

  • FG Münster, 09.01.2020 - 5 K 2420/19

    Umsatzsteuer - Überlassung eines PKW von einer GmbH an ihren Organträger zur

    Denn im Verhältnis zwischen der GmbH und dem Kläger liegt ein organschaftsinterner Leistungsaustausch vor, der wie ein rein innerbetrieblicher Vorgang behandelt wird und nicht der Umsatzsteuer unterliegt (FG Münster, Urt. vom 20.09.2012 - 5 K 3605/08 U, EFG 2013, 88; BFH, Urt. vom 5.6.2014 - XI R 36/12, BStBl. II 2015, 43; Doege, DStR 2014, 938, 939).

    Der Senat weist ferner darauf hin, dass für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach der Rechtsprechung des BFH - noch darüber hinausgehend - schon keine unentgeltliche Wertabgabe darstellt, da die Fahrten nicht privat, sondern unternehmerisch veranlasst sind (BFH, Urt. vom 05.06.2014 - XI R 36/12, BStBl. II 2015, 43; a.A. FG Münster, Urt. vom 20.09.2012 - 5 K 3605/08 U, EFG 2013, 88).

  • FG Thüringen, 22.10.2019 - 3 K 308/19

    Abzug von Vorsteuer für die Anschaffung bzw. Nutzung eines Pkw - Fehlende

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichen Anlass begründeten doppelten Haushaltführung stellen unternehmerischen Fahrten dar und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2014 XI R 36/12, BFHE 246, 250).

    Zwar stellen nach der bereits zitierten BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2014 XI R 36/12, BFHE 246, 250) Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltführung unternehmerischen Fahrten dar und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG.

  • FG Thüringen, 30.09.2021 - 4 K 55/18

    Zur Umsatzsteuerpflicht, Körperschaftsteuerpflicht und Gewerbesteuerpflicht einer

    Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb/zur Vermarktung von Gegenständen unternimmt, in dem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können (Urteil des BFH vom 12.08.2015 XI R 43/13, BStBl. II 2015, 43).
  • FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 3907/17

    Umsatzsteuer - Zur Kfz-Gestellung gegenüber dem Geschäftsführer bei Vorliegen

    Denn im Verhältnis zwischen der GmbH und der Klägerin liegt ein organschaftsinterner Leistungsaustausch vor, der wie ein rein innerbetrieblicher Vorgang behandelt wird und nicht der Umsatzsteuer unterliegt (FG Münster, Urt. vom 20.09.2012 - 5 K 3605/08 U, EFG 2013, 88; BFH, Urt. vom 5.6.2014 - XI R 36/12, BStBl. II 2015, 43; Doege, DStR 2014, 938, 939).
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