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   BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11   

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https://dejure.org/2013,10985
BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11 (https://dejure.org/2013,10985)
BFH, Entscheidung vom 20.03.2013 - XI R 37/11 (https://dejure.org/2013,10985)
BFH, Entscheidung vom 20. März 2013 - XI R 37/11 (https://dejure.org/2013,10985)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 - Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger - Selbständigkeit des Verfahrens der Kindergeldfestsetzung gegenüber ...

  • openjur.de

    Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71; Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger; Selbständigkeit des Verfahrens der Kindergeldfestsetzung gegenüber dem ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 1 Abs 1, EStG § ... 1 Abs 3, EStG § 62 Abs 1 Nr 1, AEUV Art 48, EWGV 1408/71 Art 13, EWGV 1408/71 Art 14, AO § 8, AO § 9, FGO § 118 Abs 2, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b
    Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 - Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger - Selbständigkeit des Verfahrens der Kindergeldfestsetzung gegenüber ...

  • Bundesfinanzhof

    Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 - Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger - Selbständigkeit des Verfahrens der Kindergeldfestsetzung gegenüber ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 EStG 2002, § 1 Abs 3 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, Art 48 AEUV, Art 13 EWGV 1408/71
    Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 - Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger - Selbständigkeit des Verfahrens der Kindergeldfestsetzung gegenüber ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 – Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger – Selbständigkeit des Verfahrens der Kindergeldfestsetzung ...

  • rewis.io

    Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 - Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger - Selbständigkeit des Verfahrens der Kindergeldfestsetzung gegenüber ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur der Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71

  • datenbank.nwb.de

    Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld und die EU-Verordnung 1408/71

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) in Kollision mit Unionsrecht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein unmittelbarer Anspruch auf Kindergeld aus Unionsrecht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kindergeld
    Das Kindergeld - Überblick zu §§ 62 ff. EStG
    Kindergeldberechtigte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 394
  • DB 2013, 1282
  • BStBl II 2014, 831
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11
    Auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10 --Hudzinski und Wawrzyniak-- (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 999) ergebe sich, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für das von ihm beantragte Kindergeld erfülle.

    bb) Die Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 bezwecken, wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 4 und 8 sowie aus Art. 13 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 ergibt, dass der Betroffene grundsätzlich nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, damit es nicht wegen der parallelen Anwendung mehrerer nationaler Rechtsvorschriften zur gänzlichen Versagung sozialen Schutzes oder zur Kumulierung von Ansprüchen und Beitragspflichten kommt (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 14. Oktober 2010 C-16/09 --Schwemmer--, Slg. 2010, I-9717, Rz 40; --Hudzinski und Wawrzyniak-- in DStRE 2012, 999, Rz 41; Wendl, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2012, 1894).

    Sie stellen daher --wie das FG zu Recht erkannt hat-- Kollisionsregeln dar und begründen keinen eigenständigen Anspruch auf Kindergeld (vgl. EuGH-Urteil --Hudzinski und Wawrzyniak-- in DStRE 2012, 999, Rz 42, 44; Blümich/Treiber, § 62 EStG Rz 23).

    Da Art. 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lediglich eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, entschied der EuGH in dem Urteil --Hudzinski und Wawrzyniak-- (DStRE 2012, 999, Rz 42), dass "im Übrigen die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt [werden], so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden".

    c) Soweit der Kläger vorbringt, aus dem Urteil des EuGH --Hudzinski und Wawrzyniak-- (DStRE 2012, 999) ergebe sich, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld erfülle, ist dem aus den unter II.4.b bb erläuterten Gründen nicht zu folgen.

  • BFH, 07.04.2011 - III R 89/08

    Kindergeldanspruch eines in Polen wohnenden und im Inland arbeitenden

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11
    Die in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 7. April 2011 III R 89/08, BFH/NV 2011, 1324) dargestellten Gründe träfen auch auf den vorliegenden Streitfall zu.

    a) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die in der Entscheidung des BFH (Urteil vom 7. April 2011 III R 89/08, BFH/NV 2011, 1324) dargestellten Gründe träfen auch auf ihn zu.

    Wenn dies zutrifft und er an seinen Arbeitstagen im Inland übernachtet hat, wären die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland nach § 9 Satz 2 AO erfüllt (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1324, Rz 13 f.).

  • BFH, 24.05.2012 - III R 14/10

    Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11
    Das Gesetz geht daher davon aus, dass es sich bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung um unterschiedliche Verfahren handelt, so dass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897, Rz 12).

    Anders als bei § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG macht das Gesetz bei § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG die Anspruchsberechtigung von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers abhängig (ebenso BFH-Urteil in BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897, Rz 13; Helmke in Helmke/ Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 62 Rz 42 ff.; Hildesheim in Bordewin/ Brandt, § 62 EStG Rz 56; Lange/Novak/Sander/Stahl/Weinhold, Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, § 62 EStG Erl. III/A.1 Rz 57; Lehner/Waldhoff, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 1 Rz D 206).

    Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf das BFH-Urteil in BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897, mit dem der III. Senat die in dem Urteil des BFH in BFH/NV 2009, 564 im Rahmen eines obiter dictums vertretene andere Auffassung aufgegeben hat.

  • FG Münster, 27.08.2010 - 4 K 2550/09

    Kindergeldberechtigung eines polnischen Arbeitnehmers

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11
    Schließlich seien die zutreffenden Erwägungen des FG Münster (Urteil vom 27. August 2010  4 K 2550/09 Kg, EFG 2010, 2006), wonach ein Arbeitnehmer, der nach der Beendigung eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen verlegt, für eine Übergangszeit von 90 Tagen inländisches Kindergeld erhalte, wenn er für diesen Zeitraum soziale Leistungen aus der inländischen Arbeitslosenversicherung beziehe, auf den vorliegenden Streitfall anwendbar.

    d) Der Kläger kann sich für seine Auffassung nicht auf den vom FG Münster (Urteil in EFG 2010, 2006) entschiedenen Fall stützen.

  • BFH, 20.11.2008 - III R 53/05

    Kindergeldrückforderung wegen Aufgabe des Inlandswohnsitzes - Bindung an die

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11
    Das Gesetz geht daher davon aus, dass es sich bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung um unterschiedliche Verfahren handelt, so dass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897, Rz 12).

    Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf das BFH-Urteil in BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897, mit dem der III. Senat die in dem Urteil des BFH in BFH/NV 2009, 564 im Rahmen eines obiter dictums vertretene andere Auffassung aufgegeben hat.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11
    bb) Die Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 bezwecken, wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 4 und 8 sowie aus Art. 13 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 ergibt, dass der Betroffene grundsätzlich nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, damit es nicht wegen der parallelen Anwendung mehrerer nationaler Rechtsvorschriften zur gänzlichen Versagung sozialen Schutzes oder zur Kumulierung von Ansprüchen und Beitragspflichten kommt (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 14. Oktober 2010 C-16/09 --Schwemmer--, Slg. 2010, I-9717, Rz 40; --Hudzinski und Wawrzyniak-- in DStRE 2012, 999, Rz 41; Wendl, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2012, 1894).
  • BFH, 25.01.2005 - I R 52/03

    Satzungsmäßige Vermögensbindung

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11
    Denn im Revisionsverfahren kann ein neuer Tatsachenvortrag gemäß § 118 Abs. 2 FGO nicht berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Januar 2005 I R 52/03, BFHE 209, 5, BStBl II 2005, 514; vom 24. August 2011 I R 5/10, BFH/NV 2012, 271, Rz 35).
  • BFH, 24.08.2011 - I R 5/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte - Angemessenheit von

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11
    Denn im Revisionsverfahren kann ein neuer Tatsachenvortrag gemäß § 118 Abs. 2 FGO nicht berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Januar 2005 I R 52/03, BFHE 209, 5, BStBl II 2005, 514; vom 24. August 2011 I R 5/10, BFH/NV 2012, 271, Rz 35).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.10.2010 - 2 K 1271/07

    Kein Kindergeld bei unklarem Wohnsitz bzw. Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11
    Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1437.
  • BFH, 24.01.2008 - V R 12/05

    Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11
    Revisionsrechtlich beachtliche Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze hat der Kläger hiergegen nicht vorgebracht (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, unter II.2.c bb; vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl II 2010, 239, unter II.3.c; vom 4. Mai 2011 XI R 35/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836, Rz 32).
  • BFH, 25.06.2009 - V R 25/07

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 35/10

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungen an Mitglieder einer

  • BFH, 13.11.2014 - III R 38/12

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt eines von einem deutschen Arbeitgeber

    Das FG ließ in dem klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2012 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache unter Bezugnahme auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) geführte Revisionsverfahren XI R 37/11 zu.

    Denn im Revisionsverfahren kann neuer Tatsachenvortrag gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 37/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831, Rz 38; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 36).

    Diese Rechtsfrage hat der BFH --in dem der Revisionszulassung zugrundeliegenden Verfahren XI R 37/11-- mit Urteil in BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831, in dem vorbezeichneten Sinne geklärt.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in dem BFH-Urteil in BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831, Rz 25 ff.

    b) Dasselbe gilt für das Vorbringen des Klägers, das FG habe sich dadurch widersprüchlich verhalten, dass es zwar die PKH abgelehnt, in dem Gerichtsbescheid aber die Revision wegen des beim BFH anhängigen Verfahrens XI R 37/11 zugelassen habe.

  • BFH, 01.12.2020 - VIII R 40/18

    Veräußerungserlös aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Einkünfte

    Denn im Revisionsverfahren kann ein neuer Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.08.2011 - I R 5/10, BFH/NV 2012, 271, und vom 20.03.2013 - XI R 37/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831).
  • BFH, 26.08.2014 - XI R 26/10

    Zum Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR aus dem

    b) Der weitere Vortrag des Klägers, in Wahrheit habe es sich umsatzsteuerrechtlich um eine "verdeckte Einzelpraxis" und nicht um eine Neu-GbR gehandelt, ist gleichfalls neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden darf (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 37/11, BFHE 240, 394, BFH/NV 2013, 1170, Rz 38).
  • BFH, 15.07.2014 - III S 19/12

    Erlass des die PKH ablehnenden Beschlusses nach Entscheidung zur Hauptsache -

    Das FG ließ in dem Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2012 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Blick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. XI R 37/11 anhängige Revisionsverfahren zu.

    a) Diese Rechtsfrage hat der BFH --in dem der Revisionszulassung durch das FG zugrundeliegenden Verfahren-- mit Urteil vom 20. März 2013 XI R 37/11 (BFHE 240, 394) in dem vorbezeichneten Sinne entschieden.

    Dabei hatte er Kenntnis von dem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren XI R 37/11.

    Im Revisionsverfahren kann jedoch ein neuer Tatsachenvortrag grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 240, 394; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 36).

    b) Soweit der Antragsteller ausführt, das FG habe sich dadurch widersprüchlich verhalten, dass es zwar die PKH abgelehnt, in dem Gerichtsbescheid aber die Revision wegen des beim BFH anhängigen Verfahrens Az. XI R 37/11 zugelassen habe, rügt er sinngemäß, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine inhaltlich zu Unrecht erfolgte Ablehnung der PKH verletzt.

  • BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 364/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Ausweitung der Besteuerung

    Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Aktienwert am 31. Dezember 2001 handelt es sich dagegen um einen neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann (vgl. BFHE 240, 394 ).
  • BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19

    Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

    Im Übrigen handelt es sich bei dem Vortrag der Klägerin, ihre Gesellschafter hätten sich vertraglich verpflichtet, ausreichend Finanzmittel in der Gesellschaft zum dauerhaften Unternehmenserhalt zu belassen, um neuen Vortrag, der in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.03.2013 - XI R 37/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831, Rz 38).
  • BFH, 05.09.2013 - XI R 26/12

    Kindergeldberechtigung eines unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen nach § 62

    c) Revisionsrechtlich beachtliche Verstöße der Vorinstanz gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind im Übrigen weder vorgebracht noch ersichtlich (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, unter II.2.c bb; vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl II 2010, 239, unter II.3.c; vom 4. Mai 2011 XI R 35/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836, Rz 32; vom 20. März 2013 XI R 37/11, BFHE 240, 394, BFH/NV 2013, 1170).

    Denn sie entfalten --wie das FG zutreffend entschieden hat und worauf die Familienkasse ebenso zutreffend hinweist-- keine Bindungswirkung für die Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse (vgl. dazu BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897, Rz 12; in BFHE 240, 394, BFH/NV 2013, 1170, Rz 18).

    Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Antragsteller aufgrund eines entsprechenden Antrages vom Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897; vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491, Rz 33; in BFHE 240, 394, BFH/NV 2013, 1170, Rz 20; vom 18. Juli 2013 III R 59/11, BFHE 242, 228, BFH/NV 2013, 1992).

  • FG Thüringen, 13.07.2012 - 3 K 1158/10

    Ein vollzeitbeschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der keinen

    Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 27.10.2010 2 K 1271/07, EFG 2011 (Revision anhängig, AZ. des BFH: XI R 37/11).

    Es handelt sich bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung um unterschiedliche Verfahren, sodass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Einordnung des gewöhnlichen Aufenthaltes für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend ist (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.10.2010 2 K 1271/07, EFG 2011 - Revision anhängig, AZ. des BFH: XI R 37/11).

    XI R 37/11 bereits ein Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 11/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinnahmung von Kundenzahlungen auf dem

    b) Die Behauptung der Kläger, diese Zahlungen beruhten auf einer klar und eindeutig vorab getroffenen Vereinbarung mit der GmbH und mit den eingegangenen Beträgen habe der Kläger Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten tilgen sollen, stellt sich zum einen als neuer Tatsachenvortrag dar, der im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 37/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831; BFH-Beschluss vom 15. Juli 2014 III S 19/12 (PKH), BFH/NV 2014, 1576).
  • BFH, 02.09.2015 - V B 1/15

    Kindergeld einer Staatenlosen

    NV: Die Rechtsfrage, ob bei einer Staatenlosen, die im Zeitpunkt der Einreise aus einem Drittland kommt, die nicht anwendbare Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dann gilt, wenn der Einreisestaat 19 Jahre später in die EU aufgenommen wird, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich aus dieser Verordnung ohnehin kein Anspruch auf Kindergeld ergibt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 37/11, BStBl II 2014, 831, Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2338/13 nicht angenommen durch Beschluss vom 23. Januar 2014).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 20. März 2013 XI R 37/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831; ebenso Weber-Grellet in Schmidt, EStG, § 62 Rz 8) ergibt sich aus der Richtlinie 1408/71 kein Rechtsanspruch auf Zahlung von Kindergeld, weil es sich hierbei nur um eine Kollisionsnorm und nicht um eine selbständige Anspruchsgrundlage handelt.

  • BFH, 09.09.2020 - III R 2/19

    Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

  • BFH, 20.03.2014 - V R 45/11

    Kindergeld für einen aus Polen nach Deutschland entsandten Saisonarbeitnehmer

  • BFH, 17.05.2023 - I R 29/20

    Zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008

  • FG Bremen, 23.02.2016 - 4 K 4/15

    Anspruch eines polnischen und im deutschen Inland als landwirtschaftlicher

  • FG Düsseldorf, 10.03.2020 - 10 K 2918/18

    Vorrangigkeit eines Anspruchs auf deutsches Kindergeld bei Ausüben einer

  • FG Köln, 12.12.2013 - 14 K 1087/13

    Ausländischer Arbeitnehmer - EU-Recht

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