Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.12.2000

Rechtsprechung
   BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99 (1)   

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BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99 (1) (https://dejure.org/2002,156)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2002 - XI R 41/99 (1) (https://dejure.org/2002,156)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 (1) (https://dejure.org/2002,156)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; EStG 1987 § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG - Grundfreibetrag - Kinderfreibetrag - Vorsorgeaufwendungen - Kinderbetreuungskosten - Haushaltsfreibetrag - Recht auf steuerliche Freistellung ihres Existenzminimums - Ungleiche Behandlung unter dem ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; EStG 1987 § 3 Nr. 62; ; EStG 1987 § 10 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nicht verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Abzug von Vorsorgeaufwendungen - "Vorwegabzug" nicht verfassungswidrig

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 3, EStG § 32 a, EStG § 32 Abs 6, EStG § 32 Abs 7, GG Art 1 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 14 Abs 1
    Eigentum; Existenzminimum; Gleichheit Ehe und Familie; Grundfreibetrag; Haushaltsfreibetrag; Kinderbetreuungskosten; Kinderfreibetrag; Verfahrensdauer; Vorsorgeaufwendungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 529
  • NJW 2003, 1144 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 758 (Ls.)
  • BB 2003, 404
  • DB 2003, 479
  • BStBl II 2003, 179
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99
    b) Nach dem Auftrag des BVerfG (Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, Leitsatz 3, BStBl II 2002, 618) hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

    Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG-Urteil in BStBl II 2002, 618, unter C. I.).

    b) Im Falle der Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ist für eine Gesamtbetrachtung der steuerlichen Freistellung die Einbeziehung des steuerfreien Arbeitgeberanteils erforderlich (BVerfG-Beschluss vom 16. Juli 1985 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84, BVerfGE 69, 272 [302], und BVerfG-Urteil in BStBl II 2002, 618, 626 f., 638 f., unter A. I. 5. c und C. V. 1. b).

    d) Soweit der Gesetzgeber die Vorsorgeaufwendungen zugunsten der genannten Gruppe im Vergleich zu den von Selbständigen getätigten Vorsorgeaufwendungen günstiger gestellt hat (vgl. BVerfG-Urteil in BStBl II 2002, 618, unter C. I.), ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, weil zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen.

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99
    Der Beschluss des BVerfG vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 397) sei zu Vorsorgeaufwendungen eines Angestellten und nicht eines Selbständigen ergangen und betreffe daher einen anderen Sachverhalt.

    Es genügt vielmehr, dass der Steuerpflichtige nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld noch ausreichende Mittel zur Verfügung hat, um seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten und seine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung leisten zu können (BVerfG-Beschlüsse vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88, HFR 1998, 397, und vom 20. August 1997 1 BvR 1300/89, HFR 1997, 937).

    Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) sowie aus dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

    Nach Erfüllung ihrer Einkommensteuerschuld standen den Klägern ausreichende Mittel zur Verfügung, um ihren notwendigen Lebensunterhalt und eine Mindestvorsorge zu bestreiten (vgl. BVerfG-Kammerbeschluss vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88, HFR 1998, 397).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99
    Der Vergleich mit diesen ergebe sich daraus, dass es im grundrechtlich geschützten Bereich liege, wenn sie ihr Familienleben so eingerichtet hätten, dass sich die Klägerin in erster Linie um Haushalt und Kindererziehung gekümmert und nur etwa die Hälfte ihrer Arbeitskraft für den Broterwerb eingesetzt habe; dies dürfe nach dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91 (BVerfGE 99, 216 [232]) nicht zum Nachteil gereichen.

    d) Die Kläger werden auch nicht in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, der eine Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen verbietet (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/1, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, unter B. I. 2. a).

    Diese Aussage in der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 99, 216 [232], bezieht sich allerdings auf die Berücksichtigung des mit der Kindererziehung verbundenen Betreuungsbedarfs der Eltern.

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99
    Der Gleichheitssatz ist um so strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft und ihn in der Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte benachteiligen kann; er ist um so mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88 [94]).

    Nach Regelung derselben aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 [136]; in BVerfGE 99, 88 [95]).

  • BVerfG, 08.03.1978 - 1 BvR 117/78

    Gewährung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen - Verlust und Gewinn eines

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99
    Denn Arbeitnehmern verbleibt nach der Kürzung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG eine Vergünstigung aus § 3 Nr. 62 EStG soweit der Arbeitgeberanteil höher ist als der Betrag des Vorwegabzugs (vgl. BVerfG-Beschluss nach § 93a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG-- vom 2. Mai 1978 1 BvR 136/78, HFR 1978, 293).

    Der Gesetzgeber hat die Unterschiede zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit in verfassungsgemäßer Weise insoweit berücksichtigt, als er die Begünstigung des § 3 Nr. 62 EStG auf Arbeitnehmer beschränkte; die Einräumung eines über die Höchstbetragsgrenzen hinausgehenden Abzugs ist nicht geboten (BVerfG-Beschluss in HFR 1978, 293).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99
    a) Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass der Staat nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit --in realitätsgerechter Höhe-- steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246 [259f]; vgl. auch Bericht der Bundesregierung vom 4. Januar 2000 über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001, BTDrucks 14/1926, S. 1).

    Auch Bezieher höherer Einkommen müssen je nach ihrer Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Beziehern gleich hoher Einkommen gleich besteuert werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246 [260]).

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99
    Das Verfahren, das verfassungsrechtliche Fragen des Grundfreibetrags und Kinderfreibetrags, der Vorsorgeaufwendungen sowie der Kinderbetreuungskosten und des Haushaltsfreibetrags betraf, hatte das FG wegen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängiger Verfahren vom 25. Januar 1991 bis 1. April 1999 ausgesetzt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

    Im Streitfall hat sich die Dauer jedoch daraus ergeben, dass das Verfahren verfassungsrechtliche Fragen betraf und wegen beim BVerfG anhängiger Musterverfahren acht Jahre lang ausgesetzt war (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als SA

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99
    Zum Inhalt des Beschlusses im Einzelnen wird auf BFH/NV 2001, 770 verwiesen.

    Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) sowie aus dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • BFH, 28.11.1974 - V R 98/70

    Antrag auf Zahlung von Prozeßzinsen - Ablehnung - Fristgerechte Zustimmung -

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99
    Ob den Klägern nach § 236 AO 1977 ein Anspruch auf Prozesszinsen auf den mit dem Änderungsbescheid festgesetzten Erstattungsbetrag in Höhe von 488 DM zusteht, ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 1996 III B 274/95, BFH/NV 1997, 234, unter 2.; BFH-Urteile vom 13. Juli 1989 IV B 44/88, BFH/NV 1990, 247, und vom 28. November 1974 V R 98/70, BStBl 1975, 300).
  • BFH, 31.07.1996 - III B 274/95

    Rechtliche Wirkungen der Übereinstimmung eines Änderungsbescheides mit einem

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99
    Ob den Klägern nach § 236 AO 1977 ein Anspruch auf Prozesszinsen auf den mit dem Änderungsbescheid festgesetzten Erstattungsbetrag in Höhe von 488 DM zusteht, ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 1996 III B 274/95, BFH/NV 1997, 234, unter 2.; BFH-Urteile vom 13. Juli 1989 IV B 44/88, BFH/NV 1990, 247, und vom 28. November 1974 V R 98/70, BStBl 1975, 300).
  • BFH, 23.02.1999 - IX R 19/98

    Zum Gebot des wirksamen Rechtsschutzes

  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen

  • BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen Grundstücks?

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

  • BVerfG, 02.05.1978 - 1 BvR 136/78
  • BFH, 19.05.1999 - XI R 64/98

    Vorwegabzug bei Pflichtversicherung auf Antrag

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BFH, 13.07.1989 - IV B 44/88

    Rechmäßigkeit des Ausspruchs der Zahlung von Prozesszinsen, nachdem dem

  • BFH, 20.05.1994 - XI B 63/93
  • BVerfG, 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84
  • BFH, 14.06.2000 - XI R 57/99

    Gesellschafter-Geschäftsführer: Sonderausgaben-Vorwegabzug

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

  • BFH, 03.07.2002 - VI R 87/99

    Kindbedingte Entlastungen in sog. Anlassfällen

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Es schloss sich dabei der Einschätzung des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 - (BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529) an, wonach die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß sei.

    dd) In Abgrenzung zur Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437) betont der vorlegende X. Senat, dass die von Verfassungs wegen geforderte einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht daran scheitere, dass diese "in die Zukunft gerichtet seien".

    Wegen dieses fundamentalen Systemunterschieds kann für die Frage, ob die Beiträge der beiden Versichertengruppen in einer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren Weise einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden, nicht lediglich auf einen Vergleich der nominalen Entlastungsbeträge in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG andererseits abgestellt werden (vgl. auch BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ; ebenso Weber-Grellet, DStR 2003, S. 454 ).

    Letztere sei ihrer Art nach als Rücklage oder Sparleistung zu qualifizieren und umfasse neben anderen Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, die der Steuergesetzgeber nicht als existenznotwendigen Aufwand anerkennen müsse (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ).

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) sei darin zuzustimmen, dass der Gesetzgeber nicht gehalten sei, Vorsorgeaufwendungen im Umfang einer Mindestvorsorge von der Besteuerung abzuschirmen, weil es sich insoweit nicht um einen gegenwärtigen Grundbedarf der Steuerpflichtigen handele.

    b) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179 (Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. 2 BvR 274/03) ist der beschränkte Abzug von Kosten der Krankheitsvorsorge gemäß § 10 Abs. 3 EStG 1987 nicht verfassungswidrig.

    f) Der beschließende Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 2005, 513 dahingestellt sein lassen, ob er dem XI. Senat (Urteil in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) darin folgen könne, dass die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG nicht verfassungswidrig sei.

    In letzterer Hinsicht befindet er sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Senate des BFH (z.B. Urteile vom 19. Mai 2004 III R 55/03, BFH/NV 2004, 1178; in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, mit Anmerkung von Eichborn in HFR 2003, 345; in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, betreffend den Veranlagungszeitraum 1997).

    a) Nach Auffassung von Söhn (in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rdnr. S 18, 21 ff., gegen BFH in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, und gegen Weber-Grellet; s. bereits Söhn, StuW 1986, 324, 325; ders., StuW 1990, 356, 359) sind Vorsorgeaufwendungen begrifflich Ausgaben, die den Steuerpflichtigen und seine Familie vor existenzgefährdenden privaten Lebensrisiken --u.a. Krankheit, Tod, Unfall, Arbeitslosigkeit, vorzeitige Erwerbsunfähigkeit, Haftpflichtfälle-- schützen und im Alter existenzsichernd sein sollen (Bezugnahme auf Tipke, StuW 1976, 157, 160).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    (2) Es darf aber nicht lediglich auf einen Vergleich der nominalen Entlastungsbeträge in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. andererseits abgestellt werden (BVerfG-Beschluss in DStR 2008, 604, 605; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, 538 f., BStBl II 2003, 179; vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; ebenso Weber-Grellet, DStR 2003, 454, 456).
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Rechtsprechung
   BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3775
BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99 (https://dejure.org/2000,3775)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2000 - XI R 41/99 (https://dejure.org/2000,3775)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2000 - XI R 41/99 (https://dejure.org/2000,3775)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einkommenssteuer - Einkommenssteuerbescheid - Vorsorgeaufwendungen - Sonderausgabenabzug - Sprungklage - Versicherungen - Minimalvorsorge - Rentenversicherung - Lebensversicherung - Ehegattenveranlagung - Mindestvorsorge

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 62 Sätze 2 und 3; ; EStG § ... 10 Abs. 3; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 3; ; EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. a und b; ; FGO § 122 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 1 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als SA

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    Im Beschluss des BVerfG vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 397) sei es um die Vorsorgeaufwendungen eines Angestellten und nicht eines Selbständigen gegangen, er betreffe daher einen anderen Sachverhalt.

    Das BVerfG hat in dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG in HFR 1998, 397 u.a. ausgeführt, es sei in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    Denn der Umstand, dass sie ihr Familienleben so eingerichtet hätten, dass sich die Klägerin in erster Linie um Haushalt und Kindererziehung gekümmert und nur etwa die Hälfte ihrer Arbeitskraft für den Broterwerb eingesetzt habe, dürfe nach dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91 (BVerfGE 99, 216 [232]) nicht zum Nachteil der Kläger gereichen.

    d) Können die Kläger geltend machen, der Kläger habe im Hinblick auf die von den Eheleuten getroffene und grundrechtlich geschützte Aufgabenverteilung Anspruch auf die Möglichkeit, eine höhere steuerlich geförderte Alterssicherung in dem Maße vorzunehmen, in dem seine Ehefrau, die nur halbtags gearbeitet hat, nur eine geringere steuerlich geförderte Alterssicherung aufbauen konnte (vgl. BVerfGE 99, 216 [232])?.

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    Da die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG einer steuerlichen Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG gleichzustellen ist (vgl. BMF-Bericht, a.a.O., unter 6. mit Verweis auf BVerfGE 69, 272 [302]), will der Gesetzgeber mit der Regelung des Vorwegabzugs einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und den bei Selbständigen erhöhten Vorsorgebedarf berücksichtigen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des BVerfG vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84, HFR 1985, 337).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    d) Reicht es für die Berücksichtigung eines Mindestbedarfes aus, wenn dieser im Streitjahr gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG zum Teil nur zur Hälfte zum Abzug kommt und damit ein Teil steuerlich belastet bleibt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246 [264])?.
  • BVerfG, 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84
    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    Da die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG einer steuerlichen Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG gleichzustellen ist (vgl. BMF-Bericht, a.a.O., unter 6. mit Verweis auf BVerfGE 69, 272 [302]), will der Gesetzgeber mit der Regelung des Vorwegabzugs einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und den bei Selbständigen erhöhten Vorsorgebedarf berücksichtigen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des BVerfG vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84, HFR 1985, 337).
  • BVerfG, 02.05.1978 - 1 BvR 136/78
    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    c) Im Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 2. Mai 1978 1 BvR 136/78 (HFR 1978, 293) hat das BVerfG u.a. darauf abgehoben, dass sich aus § 3 Nr. 62 EStG nur dann eine dem Arbeitnehmer verbleibende Vergünstigung ergebe, wenn der Arbeitgeberanteil den Kürzungsbetrag beim Vorwegabzug überschreite.
  • BVerfG, 08.03.1978 - 1 BvR 117/78

    Gewährung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen - Verlust und Gewinn eines

    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    c) Im Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 2. Mai 1978 1 BvR 136/78 (HFR 1978, 293) hat das BVerfG u.a. darauf abgehoben, dass sich aus § 3 Nr. 62 EStG nur dann eine dem Arbeitnehmer verbleibende Vergünstigung ergebe, wenn der Arbeitgeberanteil den Kürzungsbetrag beim Vorwegabzug überschreite.
  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) sei darin zuzustimmen, dass der Gesetzgeber nicht gehalten sei, Vorsorgeaufwendungen im Umfang einer Mindestvorsorge von der Besteuerung abzuschirmen, weil es sich insoweit nicht um einen gegenwärtigen Grundbedarf der Steuerpflichtigen handele.

    Dies war auch die normative Grundlage der im Beschluss vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) an das BMF gerichteten Beitrittsaufforderung.

    - Soweit sich aus dem Beschluss des Senats in BFH/NV 2001, 770 (Aufforderung an das BMF zum Verfahrensbeitritt) sowie aus dem Senatsurteil in BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28 eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergebe, halte der Senat hieran ausdrücklich nicht mehr fest.

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Zum Inhalt des Beschlusses im Einzelnen wird auf BFH/NV 2001, 770 verwiesen.

    Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) sowie aus dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • BFH, 12.03.2003 - X B 211/01

    Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage für 1989

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770).

    Der Beschluss in BFH/NV 2001, 770 betraf, worauf die Kläger hinweisen, das Streitjahr 1987.

    Zwischenzeitlich hat der XI. Senat mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BStBl II 2003, 179, BFH/NV 2003, 381) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen ist, Vorsorgeaufwendungen wie Erwerbsaufwendungen in voller Höhe zum Abzug zuzulassen.

    Soweit sich aus dem Beschluss in BFH/NV 2001, 770 und dem Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) etwas anderes ergab, hat der XI. Senat hieran nicht festgehalten.

    b) Im Übrigen erörtert der XI. Senat in seinen Beschlüssen in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 und BFH/NV 2001, 770 --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in HFR 1998, 397-- die Frage, ob verheiratete selbständig Tätige durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben vor allem im Vergleich zu Arbeitnehmern gleichheitswidrig behandelt oder sonst in ihren Grundrechten verletzt werden.

  • BFH, 25.03.2003 - X B 212/01

    Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770).

    Der Beschluss in BFH/NV 2001, 770 betraf, worauf die Kläger hinweisen, das Streitjahr 1987.

    Zwischenzeitlich hat der XI. Senat mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BStBl II 2003, 179, BFH/NV 2003, 381) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen ist, Vorsorgeaufwendungen wie Erwerbsaufwendungen in voller Höhe zum Abzug zuzulassen.

    Soweit sich aus dem Beschluss in BFH/NV 2001, 770 und dem Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) etwas anderes ergab, hat der XI. Senat hieran nicht festgehalten.

    b) Im Übrigen erörtert der XI. Senat in seinen Beschlüssen in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 und BFH/NV 2001, 770 --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in HFR 1998, 397-- die Frage, ob verheiratete selbständig Tätige durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben vor allem im Vergleich zu Arbeitnehmern gleichheitswidrig behandelt oder sonst in ihren Grundrechten verletzt werden.

  • FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses durch vorläufige Steuerfestsetzung während

    Entgegen der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 29.08.2001 8 K 4541/98 E EFG 2001, 203 könnten die vom Senat angeführten Beschlüsse des BFH vom 20.12.2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346 nicht dazu führen, dass ihre Klage unzulässig sei.

    Eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung werde durch den BFH in den Verfahren (XI R 17/00 und XI R 41/99), ersichtlich aus den Beschlüssen vom 20.12.2000 und vom 23.01.2001, durchgeführt.

    Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die inzwischen beim BFH anhängigen Fälle XI R 17/00 und XI R 41/99 Musterverfahren darstellen, die zu der erforderlichen umfassenden Klärung der hier streitigen Frage führen.

    Der Senat entnimmt den Gründen zu den Beschlüssen des BFH vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346, mit denen der BFH den BMF zum Beitritt zu den Verfahren aufgefordert hat, dass der BFH die unterschiedlichsten Fallgestaltungen prüft, bei denen die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 EStG aus den dort angegebenen verschiedenen Gründen in Betracht kommt.

    Wie bereits oben ausgeführt, hält der Senat die beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 und XI R 41/99 für Fälle, die wegen ihrer zu erwartenden umfassenden Prüfung der hier vorliegenden verfassungsrechtlichen Rechtsfrage qualitativ insoweit mit Verfahren, die bereits beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig sind, vergleichbar sind.

    Zu klären ist, ob der Senat hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses bzgl. der Klärung einer verfassungsrechtlichen Streitfrage die beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 und XI R 41/99 zu Recht qualitativ insoweit mit bereits beim BVerfG anhängigen Verfahren zur Prüfung von verfassungsrechtlichen Streitpunkten gleichsetzen durfte.

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Soweit sich aus den Beschlüssen des Senats vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) und in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 sowie aus dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
  • BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99

    Einkommensteuer - Zusammenveranlagung - Ehegatten - Steuerberater -

    Der Senat hat nach mündlicher Verhandlung beschlossen, im Anschluss an den Beschluss des XI. Senats des BFH vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 betreffend den Veranlagungszeitraum 1987 das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Beitritt zum Revisionsverfahren aufzufordern und zur Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen Stellung zu nehmen.
  • FG Köln, 30.10.2002 - 12 K 5343/01

    Familienexistenzminimum 1999 und Kürzung des Vorwegabzugs

    Zwar erwägt der Bundesfinanzhof wohl die Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus den Anfragen an dem BMF vom 20.12.2000 XI R 41/99, BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00, BStBl II 2001, 346 ergibt.

    Hinsichtlich der Begrenzung des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen wird im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 20.12.2000 XI R 41/99, BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00, BStBl II 2001, 346, die Revision zugelassen.

  • FG Hamburg, 24.04.2002 - V 1/02

    § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß

    Diese Frage sei umstritten, der BFH habe den Bundesminister der Finanzen wegen dieser Frage zum Beitritt aufgefordert (BFH-Beschlüsse v. 20.12.2000 XI R 41/99 sowie v. 01.03.2001 IV R 90/99, zitiert im Urteil -Zwischenurteil- vom gleichen Datum).

    Dem steht der Beschluss des BFH vom 20. Dezember 2000, XI R 41/99, BFH/NV 2001, 770 , nicht entgegen, in dem der BFH den Bundesminister der Finanzen zum Beitritt bezüglich der Frage der steuerlichen Behandlung der Vorsorgeaufwendungen aufgefordert hat.

  • BFH, 23.07.2003 - XI B 162/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

    Er verweist zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) sowie auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1998, 397) und beantragt die Zulassung der Revision.

    Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 526, BStBl II 2003, 179) hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt.

  • FG Münster, 21.09.2001 - 13 V 2904/01

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höchstbetragsbegrenzung

  • BFH, 21.11.2001 - XI B 106/01

    Beschwerde - Beschwerdebegründung - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe

  • FG Hamburg, 24.04.2002 - V 277/01

    Klage kann alleine gegen Einspruchsentscheidung gerichtet

  • FG Hamburg, 02.11.2001 - II 327/01

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

  • FG Hessen, 28.11.2002 - 13 V 3363/02

    Sonderausgaben; Aussetzung der Vollziehung; Vorwegabzug; Vorsorgeaufwendungen;

  • FG München, 22.02.2002 - 6 V 3125/01

    Zeitpunkt des Enstehens eines Auflösungsverlustes bei Kapitalgesellschaften

  • FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98

    Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen

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