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   BFH, 12.02.1992 - XI R 49/89   

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BFH, 12.02.1992 - XI R 49/89 (https://dejure.org/1992,8307)
BFH, Entscheidung vom 12.02.1992 - XI R 49/89 (https://dejure.org/1992,8307)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 1992 - XI R 49/89 (https://dejure.org/1992,8307)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmerkommanditisten als Mitunternehmer - Zuordnung der Vergütungen der Gesellschaft für Leistungen des Gesellschafters zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78

    Mitunternehmerstellung - Erwerb eines Kommanditanteils - Tätigkeitsvergütung -

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - XI R 49/89
    Tätigkeitsvergütungen nach dieser Vorschrift sind auch Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, die einem Gesellschafter, der als Mitunternehmer anzusehen ist, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geschuldet werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271; vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192; vom 13. November 1985 VIII R 263/80, BFH/NV 1987, 237).

    Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sind auch Arbeitnehmer-Kommanditisten Mitunternehmer, unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung und unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerstellung die Gesellschafterstellung überwiegt (BFH-Urteile in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271, und in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).

    Anders könnte es sich lediglich dann verhalten, wenn der Kläger durch besondere Bestimmungen des zwischen ihm und der GmbH & Co. KG neben dem Gesellschaftsverhältnis bestehenden Arbeitsvertrages rechtlich oder faktisch auf Dauer oder auch nur befristet gehindert gewesen wäre, die ihm nach dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Rechte wahrzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271).

    Die Rechtsprechung hat das Merkmal "Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft" in einem weiten Sinne verstanden; eine Unterscheidung danach, ob die Tätigkeit des Gesellschafters und die hierfür zu gewährenden Vergütungen auf dem Gesellschaftsrechtsverhältnis oder auf einem sonstigen Drittverhältnis beruhen, trifft das Gesetz nicht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271, und in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die bisherige Rechtsprechung des BFH Bezug genommen (BFH-Urteile in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271, und in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).

    Der I.Senat des BFH hat dabei - im Einklang mit dem IV.Senat (BFH-Urteil in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271 m.w.N.) - nur solche Fallgestaltungen außerhalb des Regelungsbereichs des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG gesehen, bei denen jeglicher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Leistung des Gesellschafters und dem Mitunternehmerverhältnis ausgeschlossen erscheint, hingegen Gesellschafterleistungen, die speziell auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks ausgerichtet sind, als innerhalb des Regelungsbereichs des Gesetzes behandelt.

    Fehlen wird der hiernach erforderliche Zusammenhang bei Fallgestaltungen, in denen die Tätigkeit des Kommanditisten als Arbeitnehmer der Personengesellschaft und die Mitunternehmereigenschaft nur zufällig und vorübergehend zusammentreffen (BFH-Urteil in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271).

  • BFH, 27.05.1981 - I R 112/79

    Beiladung - Aufhebung - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - XI R 49/89
    Tätigkeitsvergütungen nach dieser Vorschrift sind auch Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, die einem Gesellschafter, der als Mitunternehmer anzusehen ist, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geschuldet werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271; vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192; vom 13. November 1985 VIII R 263/80, BFH/NV 1987, 237).

    Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sind auch Arbeitnehmer-Kommanditisten Mitunternehmer, unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung und unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerstellung die Gesellschafterstellung überwiegt (BFH-Urteile in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271, und in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).

    Die Rechtsprechung hat das Merkmal "Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft" in einem weiten Sinne verstanden; eine Unterscheidung danach, ob die Tätigkeit des Gesellschafters und die hierfür zu gewährenden Vergütungen auf dem Gesellschaftsrechtsverhältnis oder auf einem sonstigen Drittverhältnis beruhen, trifft das Gesetz nicht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271, und in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die bisherige Rechtsprechung des BFH Bezug genommen (BFH-Urteile in BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271, und in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).

    Allerdings hat der BFH es für die Zuordnung der Sondervergütungen zu § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG als erforderlich angesehen, daß die von der Gesellschaft vergütete Leistung des Gesellschafters durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, und zwar in dem Sinne, daß die durch die Vergütungen honorierten Leistungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag zum Erreichen und Verwirklichen des Gesellschaftszwecks anzusehen sind (BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, I R 56/77 und I R 85/77, BFHE 128, 213, 505, und 514, BStBl II 1979, 757, 763 und 767, in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - XI R 49/89
    Mitunternehmer ist der Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn er zusammen mit anderen Personen ein Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 m.w.N.).

    Mitunternehmerrisiko tragen bedeutet gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich dieser vergleichbare Teilhabe am Erfolg oder Mißerfolg eines Gewerbebetriebes, in der Regel durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie den stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswertes (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    Daß diese Rechte tatsächlich ausgeübt werden, ist nicht erforderlich (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    Die Qualifikationsnorm des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG bezweckt, die "Einkunftsart beim gesellschaftlichen Bezug von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu bestimmen" (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) und dabei Mitunternehmer und Einzelunternehmer möglichst gleichzustellen.

  • BFH, 23.05.1979 - I R 163/77

    Qualifikation von Einkünften - Vorrang einer Norm - Überlassung von

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - XI R 49/89
    Allerdings hat der BFH es für die Zuordnung der Sondervergütungen zu § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG als erforderlich angesehen, daß die von der Gesellschaft vergütete Leistung des Gesellschafters durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, und zwar in dem Sinne, daß die durch die Vergütungen honorierten Leistungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag zum Erreichen und Verwirklichen des Gesellschaftszwecks anzusehen sind (BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, I R 56/77 und I R 85/77, BFHE 128, 213, 505, und 514, BStBl II 1979, 757, 763 und 767, in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).
  • BFH, 12.10.1989 - IV R 5/86

    Vorlagebeschluß zur Frage der Anwendung des § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG auf

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - XI R 49/89
    Denn er schließt in § 19a Abs. 3 Nr. 3 EStG die Anwendung der nur für Lohneinkünfte i.S. des § 19 EStG geltenden Vergünstigungen für Vermögensbeteiligungen des Arbeitnehmers für solche mit einer Gewinnbeteiligung verbundenen Genußrechte aus, die dem Arbeitnehmer die Stellung eines Mitunternehmers i.S. des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG vermitteln (siehe dazu auch den BFH-Beschluß vom 12. Oktober 1989 IV R 5/86, BFHE 158, 64, BStBl II 1990, 168, 173, unter II.6. der Entscheidungsgründe; Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 15 Anm.85b a.E.; a.A. demgegenüber Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 8. Aufl., § 11 Abs. 4 3b, S. 426 ff., dort Fußnote 149).
  • BFH, 23.05.1979 - I R 56/77

    Vergütung an Gesellschafter - Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft -

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - XI R 49/89
    Allerdings hat der BFH es für die Zuordnung der Sondervergütungen zu § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG als erforderlich angesehen, daß die von der Gesellschaft vergütete Leistung des Gesellschafters durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, und zwar in dem Sinne, daß die durch die Vergütungen honorierten Leistungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag zum Erreichen und Verwirklichen des Gesellschaftszwecks anzusehen sind (BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, I R 56/77 und I R 85/77, BFHE 128, 213, 505, und 514, BStBl II 1979, 757, 763 und 767, in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).
  • BFH, 23.05.1979 - I R 85/77

    Kommanditgesellschaft - Architektenleistung - Bauingenieurleistung -

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - XI R 49/89
    Allerdings hat der BFH es für die Zuordnung der Sondervergütungen zu § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG als erforderlich angesehen, daß die von der Gesellschaft vergütete Leistung des Gesellschafters durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, und zwar in dem Sinne, daß die durch die Vergütungen honorierten Leistungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag zum Erreichen und Verwirklichen des Gesellschaftszwecks anzusehen sind (BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 163/77, I R 56/77 und I R 85/77, BFHE 128, 213, 505, und 514, BStBl II 1979, 757, 763 und 767, in BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192).
  • BFH, 13.11.1985 - VIII R 263/80

    Minderung des Gewerbeertrages um dem Arbeitnehmer-Kommanditisten gezahlte

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - XI R 49/89
    Tätigkeitsvergütungen nach dieser Vorschrift sind auch Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, die einem Gesellschafter, der als Mitunternehmer anzusehen ist, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geschuldet werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Januar 1980 IV R 156-157/78, BFHE 129, 490, BStBl II 1980, 271; vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192; vom 13. November 1985 VIII R 263/80, BFH/NV 1987, 237).
  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 63/93

    Zur einheitlichen Beurteilung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

    Voraussetzung ist lediglich, daß die Vergütung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist und nicht nur zufällig mit diesem zusammentrifft (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 XI R 49/89, BFH/NV 1993, 156 unter 3. b der Gründe; Schmidt, a. a. O., § 15 Anm. 85 b m. w. N.).
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 53/94

    Abfindungen, die einem bisher angestellten Kommanditisten gewährt werden, sind

    Sie ist von einem Mitunternehmer aufgrund seiner Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen (zum Arbeitslohn als Tätigkeitsvergütung bei einem Kommanditisten vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Februar 1992 XI R 49/89, BFH/NV 1993, 156, m. w. N.).
  • FG Brandenburg, 23.08.2006 - 2 K 2215/02

    Einkünfte des Kommanditisten und Gesellschaftergeschäftsführers der

    Anders wäre es nur, wenn die Gehaltszahlungen keinen Bezug zu der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit zwischen dem Kläger und der KG hätten, etwa weil seine Tätigkeit als Arbeitnehmer der KG und seine Mitunternehmereigenschaft nur zufällig und vorübergehend zusammengetroffen wären (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 - XI R 49/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1993, 156, unter II.3.b) der Gründe).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 12 B 27.17

    Berechnung des Kammerbeitrags; Arbeitseinkommen; Parallelität von

    Es wird durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Einkunftsart beim gesellschaftlichen Bezug von Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit bestimmt (BFH, Urteil vom 12. Februar 1992 - XI R 49/89 - BFH/NV 1993, 156, juris Rn. 22).
  • FG München, 30.08.2001 - 13 K 3378/98

    Mitunternehmerschaft; Kontrollrechte der Kommanditisten; Grundsatz der

    Zu den Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit in deren Dienst bezogen hat, gehört auch der ihm ausbezahlte Arbeitslohn (s. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. November 1985 VIII R 263/80, BFH/NV 1987, 237, und vom 12. Februar 1992 XI R 49/89, BFH/NV 1993, 156).
  • FG Köln, 20.09.1995 - 12 K 3591/93

    Steuerfreiheit einer Abfindung eines Arbeitnehmer-Kommanditisten; Einordnung

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  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.1997 - 5 K 1438/96

    Gewinnfeststellung; Vergütungsentgelte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

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