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   BFH, 01.08.2007 - XI R 55/05   

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https://dejure.org/2007,17101
BFH, 01.08.2007 - XI R 55/05 (https://dejure.org/2007,17101)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2007 - XI R 55/05 (https://dejure.org/2007,17101)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2007 - XI R 55/05 (https://dejure.org/2007,17101)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § ... 10 Abs. 3; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 19; ; EStG § 19 Abs. 2; ; EStG § 19 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; SVG § 11; ; SVG § 11 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Bezug von Übergangsgebührnisse i.S. des § 11 Abs. 1 SVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitnehmer
    Arbeitnehmerbegriffe in ABC-Form
    Vorwegabzug

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2 Buchst a, SVG § 11, EStG § 10c Abs 3 Nr 1
    Bemessungsgrundlage; Bundeswehr; Kürzung; Übergangsgebührnisse; Vorwegabzug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.05.2006 - X R 19/05

    Nachgezahlter Arbeitslohn; Kürzung Vorwegabzug

    Auszug aus BFH, 01.08.2007 - XI R 55/05
    Nachgezahlter Arbeitslohn, der einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen ist, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Zukunftssicherungsausgaben des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 62 EStG oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG begünstigt worden ist, führt auch dann zur Kürzung des Vorwegabzugs, wenn er erst nach Beendigung der aktiven Tätigkeit in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Auszahlung an den Steuerpflichtigen gelangt und in diesem Veranlagungszeitraum derartige Ausgaben nicht mehr erbracht oder derartige Ansprüche und Anwartschaften nicht mehr erworben werden (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFH/NV 2007, 1016, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049, und vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34).

    b) Die Frage, ob der Vorwegabzug auch dann zu kürzen ist, wenn der vereinnahmte Arbeitslohn zwar einem aktiven Beschäftigungsverhältnis wirtschaftlich zuzurechnen ist, in dessen Verlauf die gesetzlichen Kürzungsvoraussetzungen --hier des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG-- vorgelegen haben, er jedoch erst nach Beendigung der aktiven Tätigkeit in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Auszahlung an den Steuerpflichtigen gelangt, ist durch die BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2049, und in BFH/NV 2007, 34 geklärt.

    Der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich der Übergangsgebührnisse im Streitjahr keine Altersversorgungsansprüche i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG erlangt hat, ist insoweit unbeachtlich, weil es entscheidend auf das Beschäftigungsverhältnis ankommt, dem die nachträglichen Zahlungen zuzurechnen sind (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2049, und in BFH/NV 2007, 34, jeweils unter II.3.c) und in dessen Verlauf der Kläger einen bestimmten Versorgungsstatus erreicht hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1016, unter B.II.2.d aa).

  • BFH, 26.09.2006 - X R 7/05

    Gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer als Eheleute; Erhalt einer Abfindung

    Auszug aus BFH, 01.08.2007 - XI R 55/05
    Nachgezahlter Arbeitslohn, der einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen ist, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Zukunftssicherungsausgaben des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 62 EStG oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG begünstigt worden ist, führt auch dann zur Kürzung des Vorwegabzugs, wenn er erst nach Beendigung der aktiven Tätigkeit in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Auszahlung an den Steuerpflichtigen gelangt und in diesem Veranlagungszeitraum derartige Ausgaben nicht mehr erbracht oder derartige Ansprüche und Anwartschaften nicht mehr erworben werden (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFH/NV 2007, 1016, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049, und vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34).

    b) Die Frage, ob der Vorwegabzug auch dann zu kürzen ist, wenn der vereinnahmte Arbeitslohn zwar einem aktiven Beschäftigungsverhältnis wirtschaftlich zuzurechnen ist, in dessen Verlauf die gesetzlichen Kürzungsvoraussetzungen --hier des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG-- vorgelegen haben, er jedoch erst nach Beendigung der aktiven Tätigkeit in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Auszahlung an den Steuerpflichtigen gelangt, ist durch die BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2049, und in BFH/NV 2007, 34 geklärt.

    Der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich der Übergangsgebührnisse im Streitjahr keine Altersversorgungsansprüche i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG erlangt hat, ist insoweit unbeachtlich, weil es entscheidend auf das Beschäftigungsverhältnis ankommt, dem die nachträglichen Zahlungen zuzurechnen sind (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2049, und in BFH/NV 2007, 34, jeweils unter II.3.c) und in dessen Verlauf der Kläger einen bestimmten Versorgungsstatus erreicht hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1016, unter B.II.2.d aa).

  • BFH, 20.12.2006 - X R 38/05

    Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr

    Auszug aus BFH, 01.08.2007 - XI R 55/05
    Nachgezahlter Arbeitslohn, der einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen ist, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Zukunftssicherungsausgaben des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 62 EStG oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG begünstigt worden ist, führt auch dann zur Kürzung des Vorwegabzugs, wenn er erst nach Beendigung der aktiven Tätigkeit in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Auszahlung an den Steuerpflichtigen gelangt und in diesem Veranlagungszeitraum derartige Ausgaben nicht mehr erbracht oder derartige Ansprüche und Anwartschaften nicht mehr erworben werden (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFH/NV 2007, 1016, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049, und vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34).

    Der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich der Übergangsgebührnisse im Streitjahr keine Altersversorgungsansprüche i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG erlangt hat, ist insoweit unbeachtlich, weil es entscheidend auf das Beschäftigungsverhältnis ankommt, dem die nachträglichen Zahlungen zuzurechnen sind (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2049, und in BFH/NV 2007, 34, jeweils unter II.3.c) und in dessen Verlauf der Kläger einen bestimmten Versorgungsstatus erreicht hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1016, unter B.II.2.d aa).

  • BFH, 21.08.1974 - VI R 243/71

    Übergangsgeld i. S. d. §§ 62 bis 64 BAT als steuerbegünstigter Versorgungsbezug

    Auszug aus BFH, 01.08.2007 - XI R 55/05
    Es handelt sich auch nicht um einen gleichartigen Bezug, wie sich aus der gesetzlichen Regelung und dem Vergleich zu Berufssoldaten, zu denen die Soldaten auf Zeit nicht gehören, ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 1. März 1974 VI R 47/71, BFHE 111, 516, BStBl II 1974, 490, und vom 21. August 1974 VI R 243/71, BFHE 113, 370, BStBl II 1975, 62).
  • BFH, 26.02.2004 - XI R 54/03

    Vorwegabzug: Kürzung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

    Auszug aus BFH, 01.08.2007 - XI R 55/05
    Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage "Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 54/03, BFHE 205, 442, BStBl II 2004, 720).
  • BSG, 22.09.1976 - 7 RAr 24/75

    Bildungswillige Grundkenntnisse und berufliche Fortbildung

    Auszug aus BFH, 01.08.2007 - XI R 55/05
    Mit ihnen soll der ehemalige Soldat während der Fachausbildung für einen neuen Beruf wirtschaftlich gesichert bzw. der Aufbau einer beruflichen Existenz und die Beschaffung der zur Ausübung des Berufes notwendigen Mittel ermöglicht werden und für qualifizierte Soldaten ein Anreiz geschaffen werden, sich für eine längere Wehrdienstzeit zu verpflichten und die mit einem späteren Berufswechsel verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf des SVG BTDrucks 2/2504 zu § 10 SVG, S. 34 f.; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 22. September 1976 7 RAr 24/75, BSGE 42, 203, 209).
  • BFH, 01.03.1974 - VI R 47/71

    Übergangsgebührnisse der Soldaten auf Zeit

    Auszug aus BFH, 01.08.2007 - XI R 55/05
    Es handelt sich auch nicht um einen gleichartigen Bezug, wie sich aus der gesetzlichen Regelung und dem Vergleich zu Berufssoldaten, zu denen die Soldaten auf Zeit nicht gehören, ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 1. März 1974 VI R 47/71, BFHE 111, 516, BStBl II 1974, 490, und vom 21. August 1974 VI R 243/71, BFHE 113, 370, BStBl II 1975, 62).
  • Drs-Bund, 13.06.1956 - BT-Drs II/2504
    Auszug aus BFH, 01.08.2007 - XI R 55/05
    Mit ihnen soll der ehemalige Soldat während der Fachausbildung für einen neuen Beruf wirtschaftlich gesichert bzw. der Aufbau einer beruflichen Existenz und die Beschaffung der zur Ausübung des Berufes notwendigen Mittel ermöglicht werden und für qualifizierte Soldaten ein Anreiz geschaffen werden, sich für eine längere Wehrdienstzeit zu verpflichten und die mit einem späteren Berufswechsel verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf des SVG BTDrucks 2/2504 zu § 10 SVG, S. 34 f.; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 22. September 1976 7 RAr 24/75, BSGE 42, 203, 209).
  • FG Köln, 22.05.2013 - 7 K 3185/12

    Vorteil aus früherem Dienstverhältnis, Fahrtvergünstigungen, Rabattfreibetrag

    Mithin sind Versorgungsbezüge - unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG - dadurch gekennzeichnet, dass sie ihren wirtschaftlichen Ursprung in einer früheren Dienstleistung haben und einem Versorgungszweck dienen (vgl. Pflüger, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 19 Rn 515 ff.; Krüger, in: Schmidt, EStG, 32. Auflage 2013, § 19 Rn 91; siehe auch BFH-Urteil vom 1.8.2007 XI R 55/05, BFH/NV 2008, 31).
  • BFH, 24.06.2009 - X R 55/08

    Kürzung des Vorwegabzugs

    Dies gilt sowohl, wenn für den Steuerpflichtigen im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG a.F. erbracht worden sind (Senatsurteil vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34) als auch dann, wenn Altersversorgungsansprüche i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049; ebenso BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 55/05, BFH/NV 2008, 31) oder Anwartschaftsrechte i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. (Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823; Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvR 805/07 gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen worden) erworben worden sind.
  • BFH, 24.06.2009 - X R 56/08

    Kürzung des Vorwegabzugs

    Dies gilt sowohl, wenn für den Steuerpflichtigen im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG a.F. erbracht worden sind (Senatsurteil vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34) als auch dann, wenn Altersversorgungsansprüche i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049; ebenso BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 55/05, BFH/NV 2008, 31) oder Anwartschaftsrechte i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. (Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823,; Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvR 805/07 gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen worden) erworben worden sind.
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2120/03

    Zur Frage der Kürzung des Vorwegabzuges bei Übergangsgebührnissen der Bundeswehr

    Revision eingelegt (BFH XI R 55/05).
  • VG München, 31.05.2012 - M 15 K 11.5223

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Übergangsgebührnissen als Einkommen

    Hierunter fallen die Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG) von monatlich 1.868,03 EUR, die der Kläger vom 1. Oktober 2010 bis zum 4. April 2013 bezieht (Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 21. August 2010), denn diese sind nachträgliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gem. §§ 24 Nr. 2 i.V.m. 19 EStG (BFH v. 1.8.2007 XI R 55/05 - Juris) und somit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.
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