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   BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07   

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https://dejure.org/2009,1042
BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07 (https://dejure.org/2009,1042)
BFH, Entscheidung vom 03.06.2009 - XI R 57/07 (https://dejure.org/2009,1042)
BFH, Entscheidung vom 03. Juni 2009 - XI R 57/07 (https://dejure.org/2009,1042)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    UStG 2005 § 13c, § 27 Abs. 7 Satz 1; UStR 2005 Abschn. 182b Abs. 38; BGB § 398 Satz 1

  • openjur.de

    Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession vor dem 8. November 2003; Zeitlicher Anwendungsbereich des § 13c UStG

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession vor dem 8. November 2003 - Zeitlicher Anwendungsbereich des § 13c UStG

  • Betriebs-Berater

    Keine rückwirkende Umsatzsteuerhaftung bei vor Einführung der Haftungsvorschrift vereinbarter Globalzession

  • Judicialis

    UStG 2005 § 13c Abs. 1 S. 1; ; UStG 2005 § 27 Abs. 7 S. 1; ; BGB § 398 S. 1

  • streifler.de

    Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession vor dem 8. November 2003

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung einer Bank als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz 2005 ( UStG 2005) i.V.m. § 27 Abs. 7 S. 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer; Anwendung des § 13c UStG auf abgetretene, gepfändete oder verpfändete Forderungen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession vor dem 8.11.2003; zeitlicher Anwendungsbereich des § 13c UStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bankenhaftung für USt ? Zeitlicher Anwendungsbereich von § 13c UStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer aus Globalzession

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung einer Bank als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz 2005 (UStG 2005) i.V.m. § 27 Abs. 7 S. 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer; Anwendung des § 13c UStG auf abgetretene, gepfändete oder verpfändete Forderungen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UStG 2005 § 13c, § 27 Abs. 7 Satz 1; UStR 2005 Abschn. 182b Abs. 38; BGB § 398 Satz 1
    Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession vor dem 8. 11.2003 - Zeitlicher Anwendungsbereich des § 13c UStG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine rückwirkende Umsatzsteuerhaftung (§ 13c UStG) bei vor Einführung der Haftungsvorschrift vereinbarter Globalzession

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 13c UStG

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Abtretungen vor dem 8.11.2003

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 13c
    Abtretung; Haftung; Stichtag

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 13c
    Abtretung; Haftung; Stichtag

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 183
  • WM 2010, 38
  • BB 2009, 2283
  • BB 2010, 104
  • DB 2009, 2299
  • BStBl II 2010, 520
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Auszug aus BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07
    Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) müssen Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig sein, und ihre Anwendung muss für die Betroffenen vorhersehbar sein (vgl. EuGH-Urteil vom 16. September 2008 Rs. C-288/07 --Isle of Wight Council--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 816, Randnr. 47, m.w.N.).

    Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. EuGH-Urteil in UR 2008, 816, Randnr. 47, m.w.N.).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, muss sowohl von den Gemeinschaftsorganen als auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (vgl. EuGH-Urteil in UR 2008, 816, Randnr. 48, m.w.N.).

  • BGH, 19.09.1983 - II ZR 12/83

    Vorausabtretung einer Auseinandersetzungsforderung

    Auszug aus BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07
    Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit Vertragsabschluss beendet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. September 1983 II ZR 12/83, BGHZ 88, 205).

    Die Abtretung geht ins Leere, wenn die Forderung nicht entsteht, weil beispielsweise das Rechtsverhältnis, das sie begründen soll, vor ihrer Entstehung beendet wird (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 88, 205).

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 30/07

    Zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen

    Auszug aus BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07
    Der Abtretungsvertrag über eine zukünftige Forderung enthält alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht; die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt ist (vgl. BGH-Urteil vom 29. November 2007 IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297, m.w.N.).
  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den

    Auszug aus BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07
    Das Rechtsstaatsgebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass die Verwaltung Steuerpflichtige nur aufgrund solcher Gesetze belasten darf, die nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, sodass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Einzelnen voraussehbar und berechenbar werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. August 1996 2 BvR 2088/93, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 3146, m.w.N.).
  • FG München, 21.02.2007 - 3 K 2219/06

    Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13 c Umsatzsteuergesetz (UStG); Haftung

    Auszug aus BFH, 03.06.2009 - XI R 57/07
    Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 961.
  • BFH, 20.03.2013 - XI R 11/12

    Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen

    Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit Vertragsabschluss beendet (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 19. September 1983 II ZR 12/83, BGHZ 88, 205, NJW 1984, 492; BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.1.).

    Der Abtretungsvertrag über eine zukünftige Forderung enthält alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht; die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört nicht zum Tatbestand des § 398 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 29. November 2007 IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297, NJW 2008, 430, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.1.).

    a) Das Rechtsstaatsgebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verwaltung Steuerpflichtige nur aufgrund solcher Gesetze belasten darf, die nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Einzelnen voraussehbar und berechenbar werden (vgl. Beschluss vom 14. August 1996  2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.2.a).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, muss sowohl von den Gemeinschaftsorganen als auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (vgl. EuGH-Urteil --Isle of Wight Council-- in Slg. 2008, I-7203, UR 2008, 816, Rz 48, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.2.a).

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.07.2021 - 2 K 483/14

    (Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Umsatzsteuer nach § 13c UStG -

    Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit festgesetzte und nicht oder nicht vollständig entrichtete Steuer, § 13c Abs. 2 Satz 3 UStG (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juni 2021 V R 16/20, BFHE nn; vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, DStR 2009, 2144; FG Münster, Urteil vom 23. April 2020 - 5 K 2400/17 U -, Rn. 28, juris; FG München, Urteil vom 22. Juni 2010 - 14 K 1707/07 -, Rn. 11, juris).

    Gemäß § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG ist der Haftungstatbestand des § 13c UStG auf alle Fälle anzuwenden, in denen Forderungen nach dem 7. November 2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, BStBl. II 2010, 520).

    Der Abtretungsvertrag über eine zukünftige Forderung enthält alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht (BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, BFHE 226, 183, BStBl. II 2010, 520, Rn. 13 - 14, m.w. N.).

  • FG Düsseldorf, 01.03.2013 - 1 K 3492/11

    Haftung des Abtretungsempfängers von Mietzinsforderungen gemäß § 13c UStG -

    Im Hinblick auf das seinerzeit anhängige Verfahren beim BFH (Az. V R 26/07 (später geändert in XI R 57/07)) wurden die Einspruchsverfahren zunächst ruhend gestellt und nach Entscheidung des BFH mit Urteil vom 03.06.2009 (XI R 57/07, BStBl II 2010, 520) im Juli 2010 vom Beklagten wieder aufgenommen.

    Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann (vgl. auch BFH-Urteil vom 03.06.2009 XI R 57/07, BStBl II 2010, 520).

  • FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 208/13

    Abrechnungsbescheid, Erstattungsberechtigung, Zahlungsverjährung

    § 13c UStG ist gemäß § 27 Abs. 7 UStG auf Forderungen anzuwenden, die nach dem 07.11.2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind (vgl. a. BFH-Urteil vom 03.06.2009, XI R 57 07, BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520).
  • FG Saarland, 20.07.2016 - 2 K 1406/13

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer im Falle einer Globalzession -

    Von einer Haftungsinanspruchnahme der Bank B nach § 13c UStG sah der Beklagte wegen der Anwendungsregelung in § 27 Abs. 7 UStG und der hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung (BFH vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, BStBl II 2010, 520) ab.
  • FG München, 22.06.2010 - 14 K 1707/07

    Gemeinschaftskonformität des § 13c UStG

    Nach dieser Vorschrift, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl I 2003, 2645) neu eingefügt worden ist, haftet der Abtretungsempfänger, soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, DStR 2009, 2144).
  • FG München, 27.04.2010 - 14 V 921/10

    Haftung nach § 13c UStG

    Nach dieser Vorschrift, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl I 2003, 2645) neu eingefügt worden ist, haftet der Abtretungsempfänger, soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, DStR 2009, 2144).
  • FG München, 25.11.2009 - 3 K 2360/06

    Haftung des Betriebsübernehmers für Umsatzsteuer

    Da die Abtretung an die Bank im Streitfall nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des FA bereits am 5. Juni 2001 erfolgte, scheidet eine Anwendung dieser Regelung mithin aus, auch wenn es sich hier um eine Globalzession gehandelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07, DStR 2009, 2144).
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