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   BFH, 29.10.1998 - XI R 57/97   

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https://dejure.org/1998,5469
BFH, 29.10.1998 - XI R 57/97 (https://dejure.org/1998,5469)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1998 - XI R 57/97 (https://dejure.org/1998,5469)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1998 - XI R 57/97 (https://dejure.org/1998,5469)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Versicherungskaufmann - Negativer Gesamtbetrag - Einkünfte - Werbungskostenüberschuß - Außenprüfung - Gewerblicher Grundstückshandel - Einkommensteuerbescheid

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; ; EStG 1981 § 10d Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verlustrücktrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 58/97

    Veräußerungsgründe beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 29.10.1998 - XI R 57/97
    Zur Begründung verweist der Senat im einzelnen auf seine Entscheidung vom heutigen Tag in der Sache XI R 58/97.
  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

    e) Die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche Gewinnerzielungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn Objekte mit Verlust veräußert werden (BFH-Urteile vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561; vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369; vom 29. Oktober 1998 XI R 57/97, BFH/NV 1999, 766); dies vor allem dann, wenn im Einzelfall keinerlei Anzeichen dafür vorhanden sind, dass der Steuerpflichtige das Grundstück zum Zwecke freigebiger Zuwendungen erworben und veräußert hätte (Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 4/02, BFH/NV 2003, 457).
  • FG Baden-Württemberg, 15.12.2000 - 12 V 27/00

    Beurteilung der Gewerblichkeit einer Grundstücksveräußerung im Verfahren der

    Tätigkeiten, bei denen zunächst noch offen ist, ob sie einen gewerblichen Grundstückshandel bilden, können im Rahmen dieser Gesamtschau im Nachhinein die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 57/97 (BFH/NV 1999, 766 ).

    Einen gegen eine bereits im Zeitpunkt der Errichtung oder des Erwerbs vorliegende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht sprechenden objektiven Umstand hat die Rechtsprechung etwa in der vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige Vermietung oder eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts angesehen, weil dadurch die Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer bloßen Fruchtziehzung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Gegensatz zu einer lediglich zwischenzeitlichen Vermietung oder Selbstnutzung in den Vordergrund tritt (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 57/97, a.a.O.).

    Wie der BFH im Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 57/97 (a.a.O.) nämlich ausdrücklich hervorgehoben hat, muss aus objektiven Tatsachen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau klar der Schluss gezogen werden können, dass der Steuerpflichtige das Objekt bei seinem Erwerb/Errichtung keinesfalls alsbald verkaufen, sondern unbedingt anderweitig als durch Verkauf nutzen wollte.

    In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist bei der gebotenen summarischen Betrachtung im Fall der Astin nicht davon auszugehen, dass diese die Eigentumswohnung in K. nicht mit bedingter Verkaufsabsicht erworben hatte, weil die Dauer der Selbstnutzung nicht mindestens fünf Jahre betrug und damit nicht dauerhaft erfolgt ist (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524 und vom 29. Oktober 1998 XI R 57/97, a.a.O.).

  • FG Hessen, 29.03.2001 - 8 K 1568/98

    Betriebsvermögen bei gewerblichem Grundstückshandel

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  • FG Hessen, 20.03.2001 - 8 K 1610/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; Finanzierung; Gewerbebetrieb; Grundstück;

    Nach der Rechtsprechung des BFH wird eine Zeitspanne von bis zu fünf Jahren bei der Feststellung einer bedingten Veräußerungsabsicht als enger zeitlicher Zusammenhang gewertet (BFH, Urteil vom 29.10.1998 XI R 57/97, BFH/NV 1999, 766 ff., 767 m.w.N.); eine Vermietung bis zu fünf Jahren ist grundsätzlich nicht als langfristig zu qualifizieren (BFH, Urteil vom 23.04.1996 VIII R 27/94, a.a.O., 172 m.w.N.).
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