Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.10.2009

Rechtsprechung
   BFH, 23.11.2011 - XI R 6/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,696
BFH, 23.11.2011 - XI R 6/08 (https://dejure.org/2011,696)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2011 - XI R 6/08 (https://dejure.org/2011,696)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2011 - XI R 6/08 (https://dejure.org/2011,696)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice - Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln - Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement - Standardspeisen - Sicht des Durchschnittsverbrauchers

  • openjur.de

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice; Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln; Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement; Standardspeisen; Sicht des Durchschnittsverbrauchers

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3 Abs 1, UStG § ... 3 Abs 9 S 1, UStG § 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 1, EUV 282/2011 Art 6 Abs 2, EUV 282/2011 Art 65, EGRL 112/2006 Art 14 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1
    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice - Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln - Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement - Standardspeisen - Sicht des Durchschnittsverbrauchers

  • Bundesfinanzhof

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice - Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln - Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement - Standardspeisen - Sicht des Durchschnittsverbrauchers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 UStG 1999, § 3 Abs 9 S 1 UStG 1999, § 12 Abs 1 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999, Art 5 Abs 1 EWGRL 388/77
    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice - Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln - Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement - Standardspeisen - Sicht des Durchschnittsverbrauchers

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice – Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln – Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement – Standardspeisen – Sicht des ...

  • Betriebs-Berater

    Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservices

  • rewis.io

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice - Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln - Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement - Standardspeisen - Sicht des Durchschnittsverbrauchers

  • ra.de
  • rewis.io

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice - Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln - Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement - Standardspeisen - Sicht des Durchschnittsverbrauchers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darstellen der Leistungen eines Partyservice als sonstige Leistungen bei Vorliegen des Regelsteuersatzes

  • datenbank.nwb.de

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer beim Partyservice

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umsatzbesteuerung - Partyservice unterliegt der Regelbesteuerung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Darstellen der Leistungen eines Partyservice als sonstige Leistungen bei Vorliegen des Regelsteuersatzes

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Regelsteuersatz für Partyservice mit Zusatzleistungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservices

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Catering Service muss 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein ermäßigter Steuersatz für Leistungen eines Partyservice

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 563
  • DB 2012, 269
  • BStBl II 2013, 253
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - XI R 6/08
    Der EuGH hat diese und in weiteren Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen mit Urteil vom 10. März 2011 Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.-- (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) wie folgt beantwortet:.

    Nach der im Streitfall ergangenen Entscheidung des EuGH stellen die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen dar (EuGH-Urteil --Bog u.a.-- in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Leitsatz 1).

    "75     Was die Tätigkeiten eines bei Festen und Feierlichkeiten in Anspruch genommenen Partyservice wie die im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-502/09 fraglichen angeht, so sind, wie sich aus Randnr. 38 des vorliegenden Urteils ergibt, je nach den Kundenwünschen mehrere Kombinationen von Umsätzen denkbar, die von der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bis zu einer umfassenden Leistung reichen können, die auch die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar (Tische und Stühle), die Darreichungsform der Gerichte, die Dekoration, die Bereitstellung von Personal für die Bedienung und die Beratung über die Zusammenstellung des Menüs und gegebenenfalls die Auswahl der Getränke umfassen kann.

    Die gelieferten --aufeinander abgestimmten-- Speisen für 70 Personen --wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni-- sind jedenfalls keine Standardspeisen, wie sie typischerweise als Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen vorgenommen werden, an Imbissständen, Imbisswagen oder in Kinos abgegeben werden (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 68, 77).

    Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand erfordern, ist mithin nicht als Lieferung anzusehen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 77).

    bb) Der EuGH hat in seiner zum vorliegenden Streitfall ergangenen Entscheidung berücksichtigt, dass im Rahmen eines Partyservice bereitgestelltes Geschirr und Besteck sowie überlassene Stehtische --im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos-- einen gewissen, nicht nur geringfügigen personellen Einsatz erfordern, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 79).

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen nach Maßgabe der vom EuGH gerade auch für den vorliegenden Streitfall aufgestellten Grundsätze zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 515, UR 2011, 272, Rz 62, 75 bis 80).

  • BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - XI R 6/08
    Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 XI R 6/08 (BFHE 227, 242, BStBl II 2010, 364) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Denn der EuGH hat entsprechende Überlegungen in dem Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 227, 242, BStBl II 2010, 364 nicht übernommen.

  • BFH, 17.04.2008 - V R 39/05

    Aushändigung von Broschüren als Nebenleistung einer Seminarleistung - Behandlung

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - XI R 6/08
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedarf es keiner Feststellungen zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers", weil es sich dabei lediglich um eine "gedankliche Perspektive" handelt (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II.3.b dd).
  • FG Hamburg, 01.08.2016 - 2 V 115/16

    Aussetzung der Vollziehung: Aufzeichnungspflicht von Barumsätzen bei

    Zudem ist nicht mehr von einer Lieferung auszugehen, wenn wesentliche weitere Serviceanteile in der Leistung enthalten sind (besondere Kreativität in der Zubereitung und Darreichungsform, dienliche Elemente wie Gestellung von Geschirr, Besteck oder Mobiliar, die einen gewissen personellen Einsatz - Transport und Reinigung - erfordern, vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2011 XI R 6/08, BStBl II 2013, 253).
  • BFH, 11.04.2013 - V R 28/12

    Steuersatz beim Partyservice - Gestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht

    Bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung ist das EuGH-Urteil vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a. (Slg. 2011, I-1457) zu beachten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2011 V R 66/09, BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250; vom 23. November 2011 XI R 6/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 183).

    Die Zubereitung anderer als bloßer Standardspeisen kann daher auch ohne zusätzliches Dienstleistungselement, wie z.B. dem Abräumen und Endreinigen von Tischen und Geschirr, zu einer Dienstleistung führen (BFH-Urteile in BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250, unter II.2.d, und in BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, unter II.3.).

    Es fehlt aber, da das tatsächliche Vorbringen des FA im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann, entgegen der Auffassung des Klägers an in einem Revisionsverfahren nachprüfbaren Feststellungen des FG zu den tatsächlichen Umständen, die diese Beurteilung zur Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen rechtfertigen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 563).

    Entgegen dem Urteil des FG ist zudem auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass Partyserviceunternehmen im Regelfall --und damit bei Fehlen besonderer Umstände wie der Zubereitung bloßer Standardspeisen-- sonstige Leistungen erbringen (BFH-Urteil in BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, Leitsatz 1).

  • BFH, 15.09.2021 - XI R 12/21

    Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in "Vorkassenzonen" eines

    Bei der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen beim Verzehr von Speisen an Ort und Stelle ist von folgenden Rechtsgrundsätzen der Rechtsprechung des EuGH auszugehen, denen der BFH folgt (s. z.B. Senatsurteile vom 08.06.2011 - XI R 37/08, BFHE 234, 443, BStBl II 2013, 238; vom 23.11.2011 - XI R 6/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253; vom 28.05.2013 - XI R 28/11, BFH/NV 2013, 1950; BFH-Urteile vom 30.06.2011 - V R 35/08, BFHE 234, 491, BStBl II 2013, 244; vom 30.06.2011 - V R 3/07, BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241; in BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246; vom 22.12.2011 - V R 47/10, BFH/NV 2012, 812; vom 11.04.2013 - V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638; vom 27.02.2014 - V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869; vom 02.12.2015 - V R 15/14, BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 553; in BFHE 258, 566; vom 03.08.2017 - V R 61/16, BFH/NV 2018, 63; Senatsbeschlüsse vom 29.08.2013 - XI B 79/12, BFH/NV 2013, 1953; vom 24.07.2017 - XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635; BFH-Beschluss vom 14.03.2018 - V B 142/17, BFH/NV 2018, 732), und die auch das FG, soweit sie ihm bekannt sein konnten, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat:.

    Welchen prozentualen Anteil an dem von dem jeweiligen Kunden zu zahlenden Gesamtpreis die zur Zubereitung der Speisen eingesetzten Lebensmittel hatten, was das FG nicht festgestellt hat, ist für die Gesamtwürdigung nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. Senatsurteil in BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, Rz 41 f.).

    Soweit bei einem Partyservice mit Standardspeisen schon die Bereitstellung und Rücknahme von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung ausreicht, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen (vgl. Senatsurteil in BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, Rz 43; BFH-Urteile in BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480; vom 18.12.2008 - V R 55/06, BFHE 223, 539, unter II.6.; vom 12.10.2011 - V R 66/09, BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250, Rz 20; vom 10.06.2011 - V B 74/09, BFH/NV 2011, 1547, Rz 5; in BFH/NV 2013, 1638, Rz 17; zur Reinigung von Geschirr und Besteck s.a. Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1950, Rz 30), gilt dies aus Gründen der Wahrung des Grundsatzes der Neutralität erst recht für die Klägerin, die mehr Leistungen als ein (zum Regelsteuersatz besteuerter) Partyservice erbringt.

  • BFH, 13.09.2016 - X B 146/15

    Nichtzulassung der Revision bei behaupteten Schätzungsfehlern - Rüge eines

    d) Die Kläger erfüllen nicht die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, soweit sie die Divergenz der finanzgerichtlichen Erwägungen zur Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage wegen der Qualifizierung der Außer-Haus-Verkäufe als Umsätze, die dem Regelsteuersatz und nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, zu den folgenden Urteilen rügen: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 (Slg. 2011, I-1457) sowie BFH-Urteile vom 12. Oktober 2011 V R 66/09 (BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250), vom 8. Juni 2011 XI R 37/08 (BFHE 234, 443, BStBl II 2013, 238), vom 30. Juni 2011 V R 3/07 (BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241), V R 35/08 (BFHE 234, 491, BStBl II 2013, 244) und V R 18/10 (BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246) und vom 23. November 2011 XI R 6/08 (BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253).

    Diese Darlegungen wären umso wichtiger gewesen, als die Entscheidungen zwar zur Abgabe von Mahlzeiten ergangen sind, nämlich in Imbissständen (BFH-Urteile in BFHE 234, 443, BStBl II 2013, 238; in BFHE 234, 491, BStBl II 2013, 244, und in BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246), in Kinos (BFH-Urteil in BFHE 234, 484, BStBl II 2013, 241), als Partyservice (BFH-Urteil in BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253; s. zu den vorstehend genannten Umsätzen auch das EuGH-Urteil in Slg. 2011, I-1457) sowie in einem Altenwohn- und Pflegeheim (BFH-Urteil in BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250).

  • FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von

    Der BFH hat im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2000 - 1 B 45/00, Juris, Rz.4 und 5 in Einklang mit dem EuGH, Urteil vom 16.07.1998 - C-210/96 Juris, Rz.14, 15, 35) entschieden, dass es keiner Beweiserhebung durch empirische Untersuchungen zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" auf zwei Leistungen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität bedürfe, weil es sich dabei lediglich um eine "gedankliche Perspektive" handele (BFH, Urteil vom 17.04.2008 - V R 39/05, Juris, Rz.40; BFH, Urteil vom 23.11.2011 - XI R 6/08, Juris, Rz.47; BFH, Beschluss vom 08.04.2014 - V B 38/13, Juris, Rz.19; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - 7 K 7248/14,ECLI:DE:FGBEBB:2016:1013.7K7248.14.O.A, Juris, Rz.24; siehe auch Peltner in Weymüller, UStG, 2019, Verlag Beck, ISBN: 9783406717031, § 1 Rz.53.6).

    Sollte damit zum Ausdruck kommen, dass die "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" ein objektivierter, allein juristisch zu interpretierender Verbraucherbegriff ist, ließe sich nicht erklären, dass tatsächlich die Sichtweise der Finanzgerichte bzw. letztlich des BFH, d. h. der entscheidenden Richter/innen, zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" zu werden scheint, wenn im Rahmen der Überprüfung des Grundsatzes der umsatzsteuerlichen Neutralität in einem Streitfall die Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist (siehe beispielweise BFH, EuGH-Vorlage vom 02.08.2018 - V R 33/17, ECLI:DE:BFH:2018:VE.020818.V R33.17.0, Juris, Rz.27, 28, 32 (dazu EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-715/18, ECLI:EU:C:2019:1138 - Segler-Vereinigung Cuxhaven, Juris, Rz.37); BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris, Rz.29, 30; BFH, Urteil vom 23.11.2011 - XI R 6/08, Juris, Rz.47; BFH, Urteil vom 10.08.2006 - V R 38/05, Juris, Rz.33-35; dazu Lipross, StbG (Die Steuerberatung) 2006, 577, II.2: "ein Phantom, der Durchschnittsverbraucher" und II. 2b; FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 - 3 K 207/13, ECLI:DE:FGHH:2014:0715.3K207.13OA, Juris, Rz.160-162; zur ähnlichen Problematik bei der einheitlichen Leistung, deren dominierender Teil ebenfalls aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist: Tehler, EU-UStB 2018, 7-9 zu EuGH, Urteil vom 18.01.2018 - C-463/16, ECLI:EU:C:2018:22 - Stadion Amsterdam: "EuGH als Durchschnittsverbraucher"; BFH, Urteil vom 17.04.2008 - V R 39/05, Juris, Rz.40; auch Robisch in Bunjes, UStG, 19. Aufl., 2020, § 1, Rz.59b: "am Ende Perspektive der Richterinnen und Richter").

  • BFH, 17.03.2022 - XI R 23/21

    Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks

    Denn es handelt sich bei dem Begriff des Durchschnittsverbrauchers lediglich um eine gedankliche Perspektive (vgl. BFH-Urteile vom 17.04.2008 - V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, Rz 40; vom 23.11.2011 - XI R 6/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, Rz 47), bei der normativ auf einen gedachten, objektivierten Durchschnittsverbraucher abgestellt wird (vgl. Lange, Umsatzsteuer-Rundschau 2009, 289, 291 f.).
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 2/21

    Abgabe von Speisen in einer Betriebskantine als sonstige Leistung

    c) Das FG hat insoweit außerdem nicht berücksichtigt, dass auch nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Fleischerei Nier - C-502/09 (s. EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz 75 ff.) sowie der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.2006 - V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480; vom 18.12.2008 - V R 55/06, BFHE 223, 539, unter II.6.; vom 23.11.2011 - XI R 6/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, Rz 43; vom 12.10.2011 - V R 66/09, BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250, Rz 20; vom 10.06.2011 - V B 74/09, BFH/NV 2011, 1547, Rz 5; vom 11.04.2013 - V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638, Rz 17) bei einem Partyservice schon die Bereitstellung und Rücknahme von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung ausreicht, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen, weil diese Leistungen (im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos) einen gewissen personellen Einsatz verlangen, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und ggf. zu reinigen (EuGH-Urteil Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz 74).
  • LAG Düsseldorf, 09.12.2015 - 4 BVL 1/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrages für das

    Die vom Antragsteller zu 1) in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Abgrenzung von Dienstleistungen und Lieferungen für die Feststellung des Regelsteuersatzes ist unergiebig (BFH 30.06.2011, V R 18/10; BFH 23.11.2011 - XI R 6/08).
  • BFH, 28.05.2013 - XI R 28/11

    Umsatzsteuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

    Bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.-- (Slg. 2011, I-1457, Deutsches Steuerrecht 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau 2011, 272) zu beachten (vgl. dazu auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2011 V R 66/09, BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250, Rz 12 f.; vom 23. November 2011 XI R 6/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, Rz 23; ferner BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 V R 47/10, BFH/NV 2012, 812, Rz 12 f.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14

    Umsatzsteuer 2011

    Weiter hat der BFH auf Grundlage des zitierten EuGH-Urteils entschieden, dass es keiner Feststellungen zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" bedarf, weil es sich dabei lediglich um eine "gedankliche Perspektive" handelt (Urteil vom 23.11.2011 XI R 6/08, BStBl II 2013, 253, II. 5 der Gründe).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2014 - 1 K 515/11

    Zur Frage, wann Leistungen eines Partyservices dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs.

  • OLG Brandenburg, 24.06.2016 - 11 U 19/15

    Steuerberaterhaftung: Schadensersatz wegen fehlerhafter Verfahrensführung in

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7161/15

    Ort der Lieferung/Leistung: Zuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden

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Rechtsprechung
   BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1226
BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08 (https://dejure.org/2009,1226)
BFH, Entscheidung vom 15.10.2009 - XI R 6/08 (https://dejure.org/2009,1226)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - XI R 6/08 (https://dejure.org/2009,1226)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 3 Abs. 1 und 9, § ... 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Nrn. 28, 31, 32, 33 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anhang H Kategorie 1

  • openjur.de

    EuGH-Vorlage zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln; Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement; Umsätze eines Partyservice-Unternehmens

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorlage an den EuGH: Umsatzsteuer - Abgrenzung einer Restaurationsleistung zu Dienstleistungen und Nahrungsmittellieferung (Partyservice)

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Vorlage zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen Dienstleistungen und Lieferungen von Nahrungsmitteln - Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement - Umsätze eines Partyservice-Unternehmens

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a; ; Richtlinie 77/... 388/EWG Anhang H Kategorie 1; ; MwStSystRL Art. 129 Abs. 1; ; UStG 1999 § 3 Abs. 1; ; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Abgabe von zubereiteten Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr als Lieferung i.S.v. Art. 5 der Richtlinie 77/388/EWG; Anforderungen an den Begriff "Nahrungsmittel" im ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Abgabe von zubereiteten Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr als Lieferung i.S.v. Art. 5 der Richtlinie 77/388/EWG; Anforderungen an den Begriff "Nahrungsmittel" im ...

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln; Umsätze eines Partyservice-Unternehmens

  • Der Betrieb

    Abgrenzung von Restaurationsleistungen zu Lieferungen von Nahrungsmitteln: EuGH-Vorlagen des V. und des XI. Senats

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pommes 19%?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Abgabe von zubereiteten Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr als Lieferung i.S.v. Art. 5 der Richtlinie 77/388/EWG; Anforderungen an den Begriff "Nahrungsmittel" im ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bundesfinanzhof fragt Europäischen Gerichtshof, wann bei der Lieferung von Nahrungsmitteln der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung findet

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer an Pommesbude und Europäischer Gerichtshof

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Restaurationsleistungen und Lieferungen von Nahrungsmitteln

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesfinanzhof legt EuGH Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln vor - Genauere Definition für Restaurationsleistung und Lieferung muss für Abgrenzung geklärt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 242
  • BB 2009, 2677
  • DB 2010, 34
  • BStBl II 2010, 364
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08
    Der EuGH hat sich in dem den Leistungsort betreffenden Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94 --Faaborg-Gelting Linien-- (Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282) mit der Besteuerung von Restaurationsumsätzen in Form der Abgabe von Mahlzeiten zum Verzehr an Bord von Fährschiffen befasst.

    Der EuGH ist unter Hinweis auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 davon ausgegangen, dass für die Qualifizierung des Umsatzes das überwiegende Element zu berücksichtigen sei.

    Er hat dafür auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 verwiesen, wonach "die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen" (Randnr. 13) sei.

    Zwar kann sich die Auffassung, der Vorgang der Zubereitung sei im Rahmen der Gesamtwürdigung als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, auf den Wortlaut der Randnr. 13 des EuGH-Urteils Faaborg-Gelting Linien in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 stützen.

  • EuGH, 10.03.2005 - C-491/03

    Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die

    Auszug aus BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08
    Das EuGH-Urteil vom 10. März 2005 Rs. C-491/03 --Hermann-- (Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210) betrifft eine kommunale Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben worden ist.

    Nach dem EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210 (Randnr. 22) sind im Rahmen der Qualifizierung einer einheitlichen Leistung solche Dienstleitungen, die mit der Vermarktung des Gegenstands notwendig verbunden sind, nicht als Dienstleistungselemente zu berücksichtigen.

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08
    Nach dem EuGH-Urteil vom 29. März 2007 Rs. C-111/05 --Aktiebolaget NN-- (Slg. 2007, I-2697, Randnr. 37) darf jedoch bei der Qualifizierung eines komplexen Umsatzes den Kosten allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.
  • BFH, 01.04.2009 - XI R 3/08

    Steuersatz für die Leistungen eines Partyservices bei Gedeckgestellung

    Auszug aus BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08
    Der XI. Senat des BFH hat sich dieser Rechtsprechung in einem Urteil vom 1. April 2009 XI R 3/08 (BFH/NV 2009, 1469) angeschlossen.
  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

    Auszug aus BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08
    Dabei kann es nach Auffassung des Senats auch keinen Unterschied machen, ob der Unternehmer nur eine Rechnung erteilt, in der er für jede Leistung den für sie geltenden Steuersatz anwendet oder ob er zwei Rechnungen erteilt und in der einen die Speisen zum ermäßigten Steuersatz und in der anderen die übrigen Leistungen zum Regelsteuersatz aufführt (vgl. zur Bedeutung von getrennten Rechnungen aber EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 Rs. C-572/07 --RLRE Tellmer Property--, BFH/NV 2009, 1368, Randnr. 23).
  • BFH, 18.12.2008 - V R 55/06

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung - Kein

    Auszug aus BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08
    Der V. Senat des BFH hat unter Berufung auf diese Rechtsprechung in einem Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 55/06 (BFHE 223, 539, BFH/NV 2009, 673) die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens dann, wenn zusätzlich zur Abgabe der zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck überlassen und anschließend gereinigt wurden, als einheitliche Leistung und nicht als mehrere selbständige Hauptleistungen behandelt und als Dienstleistung qualifiziert.
  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08
    Nach dem EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank-- (Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Randnr. 28) können bei der Bestimmung der dominierenden Bestandteile einer komplexen Leistung u.a. auch die auf sie entfallenden Kosten relevant sein.
  • BFH, 23.11.2011 - XI R 6/08

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice - Abgrenzung von

    Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 XI R 6/08 (BFHE 227, 242, BStBl II 2010, 364) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Denn der EuGH hat entsprechende Überlegungen in dem Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 227, 242, BStBl II 2010, 364 nicht übernommen.

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der

    Außerdem hat der BFH zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um zu klären, nach welchen Kriterien die Umsätze eines --dem Menüservice vergleichbaren-- Partyservice als ermäßigt zu besteuernde Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG oder als dem Regelsteuersatz unterliegende Restaurationsumsätze zu qualifizieren sind (BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 XI R 6/08, BFHE 227, 242, und vom 27. Oktober 2009 V R 35/08, BFHE 227, 268; V R 3/07, BFHE 227, 259).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung von Speiselieferung und Gestellung von

    Soweit der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2009 im Verfahren XI R 6/08 (C-502/02) die Frage aufgeworfen habe, ob schon die verzehrfertige Zubereitung von Speisen als solche als prägendes Dienstleistungselement zu werten sei, könne die Entscheidung des EuGH unabhängig von ihrem möglichen Inhalt Wirkung lediglich für die Zukunft entfalten.

    Der BFH (Vorabentscheidungsersuchen vom 15. Oktober 2009 XI R 6/08, BStBl II 2010, 364) vertrat unter Berufung auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien die Ansicht, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens eine einheitliche Leistung seien, wenn zusätzlich zur Abgabe der zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck überlassen und anschließend gereinigt würden, und dass der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten zu einem - vom jeweiligen Kunden - bestimmten Zeitpunkt ein wesentliches Dienstleistungselement darstelle.

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2012 - 6 K 1120/12

    Die Lieferung eines Spanferkels kann dem regulären Steuersatz unterliegen

    Das Gericht hat mit Beschluss vom 15. März 2010 das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung in den beim BFH anhängigen Revisionsverfahren XI R 37/08, XI R 6/08, V R 3/07 und V R 35/08 angeordnet (Bl. 29 d. PrA.).
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