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   BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04   

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https://dejure.org/2005,3179
BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04 (https://dejure.org/2005,3179)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2005 - XI R 62/04 (https://dejure.org/2005,3179)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2005 - XI R 62/04 (https://dejure.org/2005,3179)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
    Katalogberuf - beratender Betriebswirt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15
    Ähnlicher Beruf; Betriebswirt; Ingenieur

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 21/02

    Diplom-Wirtschaftsingenieur als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    Mit der Revision macht das FA geltend: Dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liege ein ähnlicher Beruf nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruhe und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten Bereich erstrecke (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919).

    Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteile in BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919; vom 19. September 2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27).

    Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/ graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt), muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919).

  • BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00

    Beratender Betriebswirt als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteile in BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919; vom 19. September 2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27).

    Im Hinblick darauf, dass ein Misserfolg bei der Wissensprüfung weit reichende Folgen über den Prozessverlust hinaus haben kann, ist das Gericht nicht verpflichtet, diesen Beweis ohne entsprechenden Antrag des Klägers zu erheben (BFH-Urteil in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2004 XI B 144/03, zitiert nach juris Nr: STRE200451115).

  • BFH, 04.05.2004 - XI R 9/03

    Entwicklung von Anwendungssoftware freiberuflich?

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann; dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989).
  • BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    kann der Kläger auch die Durchführung einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn der Beweis über einen ausreichenden Kenntnisstand auf anderem Wege nicht geführt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56, und in juris Nr: STRE200451115).
  • BFH, 28.01.2003 - VIII B 227/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    Der Senat weist darauf hin, dass eine nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch bei demjenigen gegeben sein kann, der Leistungen nur einem einzigen Abnehmer gegenüber erbringt, wenn die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464; BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VIII B 227/02, BFH/NV 2003, 905).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 37/00

    Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    Der Senat weist darauf hin, dass eine nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch bei demjenigen gegeben sein kann, der Leistungen nur einem einzigen Abnehmer gegenüber erbringt, wenn die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464; BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VIII B 227/02, BFH/NV 2003, 905).
  • BFH, 26.06.2002 - IV R 56/00

    Unternehmensberater als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    kann der Kläger auch die Durchführung einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn der Beweis über einen ausreichenden Kenntnisstand auf anderem Wege nicht geführt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56, und in juris Nr: STRE200451115).
  • BFH, 14.07.2004 - XI B 144/03

    Einem Katalogberuf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnliche Tätigkeit;

    Auszug aus BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04
    Im Hinblick darauf, dass ein Misserfolg bei der Wissensprüfung weit reichende Folgen über den Prozessverlust hinaus haben kann, ist das Gericht nicht verpflichtet, diesen Beweis ohne entsprechenden Antrag des Klägers zu erheben (BFH-Urteil in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2004 XI B 144/03, zitiert nach juris Nr: STRE200451115).
  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 2/16

    Rentenberater sind gewerblich tätig

    Die Klägerin ist weder mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre (zu denen Unternehmensführung, Leistungserstellung --Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen--, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen gehören; vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18. April 2007 - XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495; vom 31. August 2005 - XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.) vertraut noch ist sie in diesen Bereichen tätig.
  • BFH, 18.04.2007 - XI R 34/06

    Beratender Betriebswirt; Autodidakt

    Für den Beruf des beratenden Betriebswirts verlangt der BFH, dass der Steuerpflichtige nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre --und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten-- vertraut ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.).

    Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen (BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475; vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; in BFH/NV 2006, 505; vom 6. September 2006 XI R 3/06, BStBl II 2007, 118).

    Die Wissensprüfung ist im Wege eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert (z.B. BFH-Urteile in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFH/NV 2006, 505, m.w.N.).

    Aber auch bei entsprechender Antragstellung kommt die Wissensprüfung als ergänzendes Beweismittel nur in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und der praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichende Fachkenntnisse verfügen könnte, aber ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht geführt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; in BFH/NV 2006, 505; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015).

    Nach der Rechtsprechung ist ein Beruf einem Katalogberuf nur dann ähnlich, wenn er nicht nur hinsichtlich der Ausbildung, sondern auch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2006, 505, m.w.N.; in BStBl II 2007, 118, m.w.N.).

  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 26/16

    Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters

    Die Klägerin ist weder mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre (zu denen Unternehmensführung, Leistungserstellung --Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen--, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen gehören; vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18. April 2007 - XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495; vom 31. August 2005 - XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.) vertraut, noch ist sie in diesen Bereichen tätig.
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