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   BFH, 10.11.2004 - XI R 64/03   

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https://dejure.org/2004,1035
BFH, 10.11.2004 - XI R 64/03 (https://dejure.org/2004,1035)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2004 - XI R 64/03 (https://dejure.org/2004,1035)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2004 - XI R 64/03 (https://dejure.org/2004,1035)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 9
    Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses

  • datenbank.nwb.de

    Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerfreie Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses ? Bei Zahlung einer Abfindung grundsätzlich Veranlassung durch den Arbeitgeber ? Keine Ausnahme auch bei vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers ? Änderung der Rechtsprechung (Aufgabe des hiervon ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

  • IWW (Kurzinformation)

    Abfindung - Anspruch auf Freibetrag bei Zahlung einer Abfindung

  • IWW (Kurzinformation)

    Anspruch auf Freibetrag bei Zahlung einer Abfindung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerfreiheit einer Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung eines Dienstverhältnisses; Voraussetzungen für das vorliegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung eines Dienstverhältnisses; Setzen der ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Eine Abfindung nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist in der Regel steuerfrei

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abfindung ist auch bei Kündigung wegen Pflichtverletzung steuerfrei

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit einer Abfindung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 9
    Abfindung; Auflösung; Verschulden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 336
  • NJW 2005, 527
  • BB 2005, 1606
  • BB 2005, 89
  • DB 2005, 87
  • BStBl II 2005, 181
  • NZA-RR 2005, 147
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.12.1981 - III R 133/78

    Abfindungsbegriff - Berechnung der steuerfreien Abfindung - Beendigung des

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 64/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat (vgl. z.B. Urteile vom 6. März 2002 XI R 51/00, BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516; vom 28. November 1991 XI R 7/90, BFH/NV 1992, 305; vom 18. Dezember 1981 III R 133/78, BFHE 135, 66, BStBl II 1982, 305; vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205).
  • BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 64/03
    Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat (vgl. BFH in BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205; BFH-Urteil vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; zum Betreiben durch einen Arbeitnehmer vgl. BFH in BFH/NV 1992, 305).
  • BFH, 17.05.1977 - VI R 150/76

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses 1)

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 64/03
    Soweit der VI. Senat in dem Urteil vom 17. Mai 1977 VI R 150/76 (BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735) ausgesprochen hat, dass die Auflösung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer veranlasst ist, wenn sich dieser vertragswidrig verhalten hat, folgt der erkennende Senat dieser Beurteilung daher nicht.
  • FG Schleswig-Holstein, 09.09.2003 - 5 K 175/02

    Zur Steuerfreiheit einer Abfindung im Zusammenhang mit der Auflösung eines

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - XI R 64/03
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1676 veröffentlicht.
  • FG Köln, 21.03.2007 - 7 K 2013/04

    Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen oder

    Der Kläger verweist im übrigen auf das Urteil des BFH vom 10. November 2004 (XI R 64/03).

    Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat (BFH, Urt. v. 10.11.2004, XI R 64/03, BStBl II 2005, 181; v. 10.11.2004, XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247).

    Dabei ist für die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses gewollt hat (BFH, Urt. v. 10.11.2004, XI R 64/03, a.a.O.; v. 10.11.2004, XI R 14/04, a.a.O.).

    Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (BFH, Urt. v. 10.11.2004, XI R 64/03, a.a.O.).

    Nach der Gesetzesbegründung sollte die bisher in § 3 Nr. 9 EStG auf arbeitsrechtlich eng abgegrenzte Entschädigungen beschränkte Steuerbefreiung erweitert und dem Grunde nach auf sämtliche Abfindungen ausgedehnt werden, die "wegen Entlassung eines Arbeitnehmers aus einem Dienstverhältnis" gewährt werden (BFH, Urt. v. 10.11.2004, XI R 64/03, a.a.O., unter Verweis auf BT-Drucks 7/1470, Seite 242).

    § 3 Nr. 9 EStG bezweckt, Abfindungen, die in Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, in bestimmtem Umfang von der Steuer zu befreien (BFH, Urt. v. 10.11.2004, XI R 64/03, a.a.O.).

    Diesem Zweck entspricht es, die Steuerbefreiung auch demjenigen zu gewähren, der z.B. wegen einer Pflichtverletzung zum unfreiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes beigetragen hat (BFH, Urt. v. 10.11.2004, XI R 64/03, a.a.O.).

    Entscheidend ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Kündigung betrieben hat und dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Kläger nicht an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses festhalten wollte (BFH, Urt. v. 10.11.2004, XI R 64/03, a.a.O.; v. 10.11.2004, XI R 14/04, a.a.O.).

    Denn wenn schon nicht maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu einer Kündigung beigetragen hat - wie im Urteil des BFH vom 10. November 2004 (XI R 64/03, a.a.O.) - kann es auch keine Bedeutung haben, ob der Arbeitnehmer krankheitsbedingt ohnehin später ausgeschieden wäre.

  • BFH, 20.11.2012 - IX R 10/11

    Abfindungsfreibetrag/gewerblicher Grundstückshandel/privates Veräußerungsgeschäft

    Dabei ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, wer die Auflösung "betrieben" hat, von wem also die (Initiative zur) Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205; vom 10. November 2004 XI R 51/03, BFHE 208, 186, BStBl II 2005, 441, und XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).

    Dabei kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247, und in BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07

    Zusammenballung von Einkünften - Berechnungsjahr

    Zudem kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325; vom 10. November 2004 XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).
  • BFH, 20.07.2010 - IX R 23/09

    Zuzahlungen zum Kurzarbeitergeld - Auflösung eines bestehenden

    Dabei ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, wer die Auflösung "betrieben" hat, von wem also die (Initiative zur) Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205; vom 10. November 2004 XI R 51/03, BFHE 208, 186, BStBl II 2005, 441, und XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2008 - IX R 82/07

    Abfindung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Gesellschafter-Geschäftsführer

    Dabei ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, wer die Auflösung "betrieben" hat, von wem also die (Initiative zur) Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205; vom 10. November 2004 XI R 51/03, BFHE 208, 186, BStBl II 2005, 441, und XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).

    Dabei kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247, und in BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).

  • BFH, 28.11.2007 - XI B 172/06

    Keine steuerfreie Abfindung bei Auslaufen eines befristeten

    Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von dem BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 64/03 (BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181) ist nicht gegeben.

    Denn der Sachverhalt des Streitfalles und derjenige des BFH-Urteils in BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181 sind nicht miteinander vergleichbar, sondern unterscheiden sich in wesentlicher Weise voneinander.

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.09.2007 - 6 K 1170/06

    Steuerfreiheit einer Abfindung in Zusammenhang mit der Ausgliederung eines

    Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger hauptsächlich geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH -davon auszugehen sei, dass der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlasst habe, wenn er in diesem Zusammenhang eine Abfindungszahlung leiste (Hinweis auf BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 64/03, BStBl II 2005, 181 und vom 6. März 2002 XI R 51/00, BStBl II 2002, 516).

    Im Regelfall kann nach Ansicht des BFH davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 64/03, BStBl II 2005, 181 m.w.N.).

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 24/04

    Abfindungsentschädigung

    Mit Urteil vom 10. November 2004 XI R 64/03 (BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181) hat der Senat zudem entschieden, im Regelfall könne davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung veranlasst habe (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 14/04, BFH/NV 2005, 1247).
  • BFH, 09.05.2007 - XI R 52/05

    Abfindung - Ende eines Dienstverhältnisses beim "Management-Buy-out"

    Das FG hat --von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht-- bisher keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Verzicht auf die Darlehensrückzahlung eine Abfindung darstellt, also eine Zuwendung, die der Kläger anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich von Nachteilen aus dem Verhalten des Arbeitgebers erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1991 XI R 9/87, BFHE 164, 279, BStBl II 1991, 723), und ob die Auflösung vom Arbeitgeber veranlasst worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181).
  • FG München, 24.01.2012 - 13 K 543/10

    Keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung in § 52 Abs.

    Da es somit verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass § 3 Nr. 9 EStG a.F. von vorneherein keine Anwendung auf die dem Kläger zugeflossene Abfindung findet, kann offenbleiben, ob im Streitfall, wie vom Kläger behauptet, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 EStG a.F. (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 64/03, BStBl II 2005, 181) gegeben waren.
  • FG Saarland, 04.05.2010 - 1 K 1069/06

    Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. für an Beamten gezahlte Abfindung

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