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   BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94   

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BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94 (https://dejure.org/1995,1038)
BFH, Entscheidung vom 16.05.1995 - XI R 70/94 (https://dejure.org/1995,1038)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 1995 - XI R 70/94 (https://dejure.org/1995,1038)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 567
  • BB 1995, 1630
  • DB 1995, 1795
  • BStBl II 1995, 750
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 30.05.1994 - V R 83/92

    Zur Nutzungsüberlassung einer Kegelbahnanlage mit einer oder mehreren Kegelbahnen

    Auszug aus BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94
    Hierzu gehören ebenfalls Gebäude und Gebäudeteile sowie sonstige mit dem Grundstück fest verbundene Sachen (BFH-Urteil vom 30. Mai 1994 V 83/92, BFHE 175, 147, BStBl II 1994, 775 m. w. N.).

    Der Begriff der Grundstücksvermietung i. S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 ist nach ständiger Rechtsprechung und im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen bürgerlich-rechtlich zu bestimmen (Urteil in BFHE 175, 147, BStBl II 1994, 775; Senatsurteil vom 30. Juni 1993 XI R 62/90, BFHE 172, 178, BStBl II 1993, 808).

    Es verhält sich auch anders als bei Vermietung eines einzelnen Sportgeräts in einer Sporthalle, in Einzelfällen ggf. auch - wie der V. Senat des BFH mit seinem Urteil in BFHE 175, 147, BStBl II 1994, 775 entschieden hat - bei der zeitweisen Vermietung der einzelnen Bahn (als Betriebsvorrichtung) einer Kegelbahnanlage; bei der Vermietung eines Sportgeräts oder einer Kegelbahn kann die Überlassung des Grundstücks- und Gebäudeteils hinter die Überlassung der Betriebsvorrichtung derart zurücktreten, daß nur diese Gegenstand der Vermietung ist.

    Allerdings kommt es nach dem vorgenannten BFH-Urteil in BFHE 175, 147, BStBl II 1994, 775 bei der Überlassung einer Kegelbahn darauf an, ob die Anlage eine oder mehrere Bahnen enthält.

    Die Vorinstanz ist - in Unkenntnis des erst später bekannt gewordenen BFH-Urteils in BFHE 175, 147, BStBl II 1994, 775 - von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen.

  • BFH, 14.05.1992 - V R 68/88

    Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Tennisplätzen (§ 4 Nr. 12 UstG

    Auszug aus BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94
    Das Finanzgericht (FG) bezog sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 1992 V R 68/88 (BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758) sowie die BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 1993 V B 171/92 (BFH/NV 1994, 274) und vom 7. April 1993 V B 23/92 (BFH/NV 1993, 696) und folgte dem FA darin, daß die stundenweise entgeltliche Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen sei.

    Bei Sportanlagen liegt eine Gebrauchsüberlassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn einem oder mehreren Mietern eine bestimmte oder bestimmbare Grundstücksfläche zum ausschließlichen Gebrauch oder Mitgebrauch überlassen wird (BFH-Urteile in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758; vom 10. Februar 1994 V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Überlassung eines Schwimmbades; Senatsurteil in BFHE 172, 178, BStBl II 1993, 808 für die Überlassung einer Kegelbahnanlage), nicht dagegen, wenn es dem Besucher einer Sportstätte (lediglich) gestattet ist, diese im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluß weiterer Besucher zu nutzen (Urteile in BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Benutzung eines Schwimmbades im Rahmen der allgemeinen Badeordnung; vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659 für die Benutzung eines Golfplatzes; vom 24. Juni 1993 V R 69/92, BFHE 172, 174, BStBl II 1994, 52 für die Benutzung einer Schießanlage).

    Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ausgehend stellt die Vermietung von Tennisfeldern in einer Tennishalle eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie Grundstücksvermietung dar (BFH-Urteil in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758).

    Das Bereithalten dieser Räumlichkeiten und Anlagen kann eine Nebenleistung zu den Vermietungsleistungen sein, die das Schicksal der Hauptleistung teilt (so zu sanitären Anlagen BFH-Urteil in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758, unter 3. f.).

  • BFH, 30.06.1993 - XI R 62/90

    Umsatzsteuer - Vermietung

    Auszug aus BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94
    Der Begriff der Grundstücksvermietung i. S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 ist nach ständiger Rechtsprechung und im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen bürgerlich-rechtlich zu bestimmen (Urteil in BFHE 175, 147, BStBl II 1994, 775; Senatsurteil vom 30. Juni 1993 XI R 62/90, BFHE 172, 178, BStBl II 1993, 808).

    Bei Sportanlagen liegt eine Gebrauchsüberlassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn einem oder mehreren Mietern eine bestimmte oder bestimmbare Grundstücksfläche zum ausschließlichen Gebrauch oder Mitgebrauch überlassen wird (BFH-Urteile in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758; vom 10. Februar 1994 V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Überlassung eines Schwimmbades; Senatsurteil in BFHE 172, 178, BStBl II 1993, 808 für die Überlassung einer Kegelbahnanlage), nicht dagegen, wenn es dem Besucher einer Sportstätte (lediglich) gestattet ist, diese im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluß weiterer Besucher zu nutzen (Urteile in BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Benutzung eines Schwimmbades im Rahmen der allgemeinen Badeordnung; vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659 für die Benutzung eines Golfplatzes; vom 24. Juni 1993 V R 69/92, BFHE 172, 174, BStBl II 1994, 52 für die Benutzung einer Schießanlage).

  • BFH, 10.02.1994 - V R 33/92

    1. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an eine Schule oder an einen Verein

    Auszug aus BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94
    Bei Sportanlagen liegt eine Gebrauchsüberlassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn einem oder mehreren Mietern eine bestimmte oder bestimmbare Grundstücksfläche zum ausschließlichen Gebrauch oder Mitgebrauch überlassen wird (BFH-Urteile in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758; vom 10. Februar 1994 V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Überlassung eines Schwimmbades; Senatsurteil in BFHE 172, 178, BStBl II 1993, 808 für die Überlassung einer Kegelbahnanlage), nicht dagegen, wenn es dem Besucher einer Sportstätte (lediglich) gestattet ist, diese im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluß weiterer Besucher zu nutzen (Urteile in BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Benutzung eines Schwimmbades im Rahmen der allgemeinen Badeordnung; vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659 für die Benutzung eines Golfplatzes; vom 24. Juni 1993 V R 69/92, BFHE 172, 174, BStBl II 1994, 52 für die Benutzung einer Schießanlage).

    Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von der Überlassung einzelner Schwimmbahnen eines Schwimmbades, bei der die Nutzung der gesamten Sportanlage und seiner Einrichtungen ein ungleich größeres Gewicht hat (ebenso BFH-Urteil in BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668, unter 4. b).

  • BFH, 08.02.1993 - V B 171/92

    Zur Umsatzsteuerpflichtkeit von kurzfristigen Vermietungsleistungen

    Auszug aus BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94
    Das Finanzgericht (FG) bezog sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 1992 V R 68/88 (BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758) sowie die BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 1993 V B 171/92 (BFH/NV 1994, 274) und vom 7. April 1993 V B 23/92 (BFH/NV 1993, 696) und folgte dem FA darin, daß die stundenweise entgeltliche Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen sei.
  • BFH, 24.06.1993 - V R 69/92

    Die Gestattung, eine überdachte Schießanlage zur Ausübung des Schießsports ohne

    Auszug aus BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94
    Bei Sportanlagen liegt eine Gebrauchsüberlassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn einem oder mehreren Mietern eine bestimmte oder bestimmbare Grundstücksfläche zum ausschließlichen Gebrauch oder Mitgebrauch überlassen wird (BFH-Urteile in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758; vom 10. Februar 1994 V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Überlassung eines Schwimmbades; Senatsurteil in BFHE 172, 178, BStBl II 1993, 808 für die Überlassung einer Kegelbahnanlage), nicht dagegen, wenn es dem Besucher einer Sportstätte (lediglich) gestattet ist, diese im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluß weiterer Besucher zu nutzen (Urteile in BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Benutzung eines Schwimmbades im Rahmen der allgemeinen Badeordnung; vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659 für die Benutzung eines Golfplatzes; vom 24. Juni 1993 V R 69/92, BFHE 172, 174, BStBl II 1994, 52 für die Benutzung einer Schießanlage).
  • BFH, 09.04.1987 - V R 150/78

    Für die Überlassung der Anlage eines gemeinnützigen Golfclubs an clubfremde

    Auszug aus BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94
    Bei Sportanlagen liegt eine Gebrauchsüberlassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn einem oder mehreren Mietern eine bestimmte oder bestimmbare Grundstücksfläche zum ausschließlichen Gebrauch oder Mitgebrauch überlassen wird (BFH-Urteile in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758; vom 10. Februar 1994 V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Überlassung eines Schwimmbades; Senatsurteil in BFHE 172, 178, BStBl II 1993, 808 für die Überlassung einer Kegelbahnanlage), nicht dagegen, wenn es dem Besucher einer Sportstätte (lediglich) gestattet ist, diese im Rahmen der allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluß weiterer Besucher zu nutzen (Urteile in BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668 für die Benutzung eines Schwimmbades im Rahmen der allgemeinen Badeordnung; vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659 für die Benutzung eines Golfplatzes; vom 24. Juni 1993 V R 69/92, BFHE 172, 174, BStBl II 1994, 52 für die Benutzung einer Schießanlage).
  • BFH, 07.04.1993 - V B 23/92

    Erfordernis der Aufteilung entgeltlicher Überlassung von Hallentennisplätzen an

    Auszug aus BFH, 16.05.1995 - XI R 70/94
    Das Finanzgericht (FG) bezog sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 1992 V R 68/88 (BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758) sowie die BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 1993 V B 171/92 (BFH/NV 1994, 274) und vom 7. April 1993 V B 23/92 (BFH/NV 1993, 696) und folgte dem FA darin, daß die stundenweise entgeltliche Überlassung von Hallentennisplätzen an Tennisspieler in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen sei.
  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Zur Begründung stützt sich das FA auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) --insbesondere Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 70/94 (BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750)--, nach der die Vermietung von Tennisfeldern eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie Grundstücksvermietung sei, die gegenüber der (davon zu trennenden) Vermietung von Betriebsvorrichtungen (wie Bodenbelag und -befestigung, Drainagen, Netz usw.) eigenständig sei.
  • FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4647/94

    Vorsteuerabzugsfähigkeit von Umsatzsteuer bei Betreiben eines Sportparks;

    Die Leistung wird geprägt durch die Zurverfügungstellung von Einrichtungen zur Sportausübung und Freizeitgestaltung; eine damit zwangsläufig einhergehende Grundstücksnutzung tritt dahinter zurück (gegen BFH-Urteile vom 16.Mai 1995 XI R 70/94, BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750 ; vom 6.September 1995 XI R 78/94 , BFH/NV 1996, 373 ).

    Im übrigen sei nach dem BFH-Urteil vom 16.5.1995 XI R 70/94 ( BStBl II 1995, 750 ) bei der Überlassung von Tennisplätzen auch dann eine Aufteilung vorzunehmen, wenn die Mitbenutzung von Nebenräumen auf einem Vertrag beruhe, der insoweit keinen Mietrechtscharakter habe.

    Die Leistung sei dann aufzuteilen in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung, eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen und eine weitere Leistung, die keinen Vermietungscharakter habe ( BFH, Urteile v. 16.5.1995 XI R 70/94, BStBl II 1995, 750 und v. 6.9.1995 XI R 78/94 , BFH/NV 1996, 373 ).

    Auch aus den vorgenannten BFH-Urteilen in BStBl II 1995, 750 und BFH/NV 1996, 373 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, wie eine solche Aufteilung vorzunehmen ist.

    Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung von den BFH-Urteilen vom 16.5.1995 XI R 70/94 ( BStBl II 1995, 750 ) und vom 6.9.1995 XI R 78/94 ( BFH/NV 1996, 373 ).

  • BFH, 21.10.1999 - V R 97/98

    Nutzungsüberlassung von Sportanlagen

    Das FA macht geltend, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) --insbesondere Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 70/94 (BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750)-- die Vermietung von Tennisfeldern eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie Grundstücksvermietung sei, die gegenüber der (davon zu trennenden) Vermietung von Betriebsvorrichtungen (wie Bodenbelag und -befestigung, Drainagen, Netz usw.) eigenständig sei.

    c) Die Überlassung von Tennisplätzen behandelte die BFH-Rechtsprechung bisher als aufzuteilende Vermietungsleistung --steuerfreie Grundstücks- und steuerpflichtige Betriebsvorrichtungsvermietung-- (vgl. Senatsurteil in BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758; anschließend die Urteile des XI. Senats in BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750; vom 6. September 1995 XI R 78/94, BFH/NV 1996, 373, und vom 8. November 1995 XI R 55/94, BFH/NV 1996, 440).

    Die Bedeutung der Betriebsvorrichtungen bei Sportanlagenüberlassungen hat der Senat bereits in Entscheidungen zu anderen Sportanlagen betont, die vor dem Tennisplatzurteil (in BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750) ergangen sind.

  • FG Düsseldorf, 21.10.1998 - 5 K 4597/94

    Anspruch auf Abänderung eines Umsatzsteuerbescheides; Anforderungen an die

    Im übrigen sei nach dem BFH-Urteil vom 16.5.1995 XI R 70/94 ( BStBl II 1995, 750 ) bei der Überlassung von Tennisplätzen auch dann eine Aufteilung vorzunehmen, wenn die Mitbenutzung von Nebenräumen auf einem Vertrag beruhe, der insoweit keinen Mietrechtscharakter habe.

    Die Leistung sei dann aufzuteilen in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung, eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen und eine weitere Leistung, die keinen Vermietungscharakter habe ( BFH, Urteile v. 16.5.1995 XI R 70/94, BStBl II 1995, 750 und v. 6.9.1995 XI R 78/94 , BFH/NV 1996, 373 ).

    Auch aus den vorgenannten BFH-Urteilen in BStBl II 1995, 750 und BFH/NV 1996, 373 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, wie eine solche Aufteilung vorzunehmen ist.

    Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung von den BFH- Urteilen vom 16.5.1995 XI R 70/94 ( BStBl II 1995, 750 ) und vom 6.9.1995 XI R 78/94 (BFH/NV 1996, 373).

  • BFH, 21.05.2004 - V B 30/04

    USt: Vermietung von Bowling-Bahnen

    Abweichend von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Mai 1995 XI R 70/94 (BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750) und vom 30. Mai 1994 V R 83/92 (BFHE 175, 147, BStBl II 1994, 775) sei der Nutzung der Betriebsvorrichtungen bei der Vermietung einer Bahn in einer Kegelbahnanlage kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen und nicht von einer insgesamt steuerpflichtigen Vermietung auszugehen.

    In der zugelassenen Beschwerde vertritt das FA die Ansicht, das FG habe § 4 Nr. 12 UStG fehlerhaft angewendet, weil es abweichend von der Rechtsprechung des BFH (in BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750) nicht beachtet habe, dass bei der Überlassung einer Kegelbahn umsatzsteuerrechtlich nur diese als Betriebsvorrichtung überlassen werde und dahinter die Überlassung von Gebäude- und Grundstücksteilen zurücktrete.

    Wie ausgeführt, hat der BFH die Nutzung einer Kegelbahn (in BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750) schon vor der jetzt für die Nutzung von Sportanlagen maßgebenden Rechtsprechung (in BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658) --unter den zu c) geschilderten Voraussetzungen-- als steuerpflichtigen Umsatz beurteilt.

  • BFH, 28.05.1998 - V R 19/96

    Steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen

    Das Aufteilungsgebot bei der Überlassung von Grundstücken und auf ihnen vorhandenen Betriebsvorrichtungen hat der BFH insbesondere in ständiger Rechtsprechung zur Überlassung von Sportanlagen berücksichtigt (vgl. z.B. zu Tennisplätzen: BFH-Urteile vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758, unter II. 3. e, und vom 16. Mai 1995 XI R 70/94, BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750, und zur Schwimmbadüberlassung: BFH-Urteil in BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668, unter II. 4. a, jeweils m.N.).
  • FG Bremen, 22.01.2004 - 2 V 587/02

    Aussetzung der Vollziehung; Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von

    Ausschlaggebend sei im Streitfall vielmehr das BFH-Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 70/94, BFHE 177, 567 , BStBl II 1995, 750, in dem der BFH in Bezug auf die Vermietung von Sportanlagen entschieden habe, dass die Vermietung der einzelnen Tennisfelder in einer Tennishalle eine nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung darstelle.

    Allerdings wird dann im Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 70/94, BFHE 177, 567 , BStBl II 750 für den Fall der zeitweisen Vermietung einer einzelnen Kegelbahn (als Betriebsvorrichtung) einer Kegelbahnanlage mit mehreren Bahnen die Nutzung der Betriebsvorrichtungen als ausschlaggebender Gegenstand der damit steuerpflichtigen Vermietung angenommen.

    Nach dem aus dem Inhalt der Akten zu erschließenden Sachverhalt neigt der Senat zu der Auffassung, dass die Mitnutzung weiterer Flächen nicht auf einem Mietvertrag beruht, sondern auf einem Bewirtungsvertrag, einem gemischten Vertrag oder einem Vertrag besonderer Art. (vgl. BFH in BFHE 177, 567 , BStBl II 1995, 750).

  • BFH, 06.11.1995 - XI R 78/94

    Vermietung von Tennisfeldern in einer Tennishalle im Sinne einer

    Diese Grundsätze hat der Senat in der Entscheidung vom 16. Mai 1995 XI R 70/94 (BFHE 177, 567 [BFH 10.05.1995 - XI R 70/94], BStBl II 1995 S. 750) erneut bestätigt.

    Nach der genannten Senatsentscheidung XI R 70/94 ist indes bei der Vermietung von Hallentennisfeldern -- obgleich ihrer Grundstücksbezogenheit wegen mit der Überlassung von Kegelbahnen nicht vergleichbar -- wie dort dennoch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß dem Tennisspieler die Mitbenutzung der übrigen Tennisanlage außerhalb des eigentlichen Tennisfeldes (z. B. Aufenthaltsräume, Umkleidekabinen, Duschen, Sauna, Toiletten) eingeräumt wird.

    Das Urteil des FG ist zeitlich vor der Senatsentscheidung vom 16. Mai 1995 XI R 70/94 ergangen und läßt deshalb rechtliche Erwägungen hinsichtlich dieser gesonderten Beurteilung der Entgelte für die Nutzung der Zusatzeinrichtungen außerhalb des Tennisfeldes nicht erkennen.

  • BFH, 19.07.2007 - V B 66/06

    Überlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht umsatzsteuerfrei; Voraussetzungen

    Der Hinweis der Klägerin auf die früher ergangenen BFH-Urteile vom 10. Februar 1994 V R 33/92 (BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668) und vom 16. Mai 1995 XI R 70/94 (BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750) genügt insoweit nicht.
  • FG Münster, 15.12.1998 - 15 K 2024/97
    Zu Recht hat daher der BFH (in BStBl II 1995, 750 [BFH 16.05.1995 - XI R 70/94] ) aus dem Vermietungsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches hergeleitet, daß bei Sportanlagen eine Gebrauchsüberlassung vorliegt, wenn einem oder mehreren Mietern gestattet wird, eine bestimmte Grundstücksfläche unter Ausschluß weiterer Benutzer zu nutzen.

    Es handelt sich im Streitfall auch nicht insgesamt um einen Dienstleistungsvertrag besonderer Art. Denn bei der stundenweisen Überlassung von Ballspielflächen wie beim Tennis oder beim Badminton steht die Nutzung des dem einzelnen Spieler zugewiesenen Platzes regelmäßig im Vordergrund (vgl. BFH in BStBl II 1995, 750 [BFH 16.05.1995 - XI R 70/94] ; a.A. für den Fall ermöglichter Mitbenutzung einer in der Sportanlage befindlichen Sauna mit Ruheraum FG Düsseldorf in EFG 1998, 1698) und tritt nicht gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurück (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 4 Nr. 12 Rz. 20).

  • FG Hessen, 14.12.2004 - 6 K 1224/02

    Einheitlichkeit der Leistungen von Wochenmarktveranstaltern gegenüber den

  • FG Düsseldorf, 06.12.1998 - 5 V 7074/98

    Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen, die bei der Errichtung von Tennishallen

  • FG Köln, 22.01.2008 - 6 K 2707/03

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen eines gemeinnützigen Reitervereins aus

  • FG Köln, 22.01.2008 - 6 K 4264/04

    Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter; Zulässigkeit der

  • FG Düsseldorf, 13.05.2003 - 5 K 2640/00

    Umsatzsteuer; Ort der Leistung; Vermietung; Flugsimulator;

  • BFH, 10.05.1999 - V B 6/99

    Vermietung von Tennisplätzen als Vermietung von Grundstücken?

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