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   BFH, 23.09.1998 - XI R 9/98   

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https://dejure.org/1998,5676
BFH, 23.09.1998 - XI R 9/98 (https://dejure.org/1998,5676)
BFH, Entscheidung vom 23.09.1998 - XI R 9/98 (https://dejure.org/1998,5676)
BFH, Entscheidung vom 23. September 1998 - XI R 9/98 (https://dejure.org/1998,5676)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Betrieb eines Kinderhauses - Beihilfen zur Erziehung - Kinderfreibeträge - Behinderten-Pauschbeträgen - Außergewöhnliche Belastung - Steuerbegünstigung - Wohneigentumsförderung - Pflegekinder

  • Judicialis

    SGB VIII § 45; ; SGB VIII § ... 39 Abs. 4 bis 6; ; SGB VIII § 39 Abs. 2 Satz 2; ; SGB VIII § 77; ; SGB VIII § 33; ; EStG § 3 Nr. 11; ; EStG § 7b; ; EStG § 10e; ; EStG § 34f; ; EStG § 52 Abs. 21 Satz 4; ; EStG § 33b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflegesätze an Betreiber von Krankenhäusern nicht steuerfrei

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 11, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 7b Abs 1 S 1, EStG § 10e Abs 1 S 7, EStG § 32 Abs 1 Nr 2, EStG § 34 f
    Eigene Wohnzwecke; Erziehungsbeihilfe; Freiberufliche Tätigkeit; Kinderhaus; Pflegekind; Wohnzwecke

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.05.1990 - IV R 14/87

    Die von den Jugendämtern nach § 6 JWG an die Betreuer von sog.

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - XI R 9/98
    Mit der Zahlung der Pflegegelder sei keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt (BFH-Urteil in BFHE 141, 154, BStBl II 1984, 571); Zuwendungen an Pflegeeltern ähnelten in vielerlei Hinsicht Zahlungen, die die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhielten (BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87, BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018).

    Diesen Leistungen gegenübergestellt hat der BFH als steuerpflichtige Einnahmen Zahlungen an Personen, die Kinder nur des Erwerbs wegen in ihren Haushalt aufgenommen haben (BFH-Urteil in BFHE 161, 362, BStBl II 1990, 1018).

  • BFH, 28.06.1984 - IV R 49/83

    Erziehungsgelder - Steuerfreiheit - Zahlungen von Jugendämtern an Pflegeeltern

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - XI R 9/98
    Demgemäß hat der Bundesfinanzhof (BFH) die von den Jugendämtern an Pflegeeltern geleisteten Erziehungsgelder als nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei beurteilt (BFH-Urteil vom 28. Juni 1984 IV R 49/83, BFHE 141, 154, BStBl II 1984, 571).

    Mit der Zahlung der Pflegegelder sei keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt (BFH-Urteil in BFHE 141, 154, BStBl II 1984, 571); Zuwendungen an Pflegeeltern ähnelten in vielerlei Hinsicht Zahlungen, die die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhielten (BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87, BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018).

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 29/11

    Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

    Die Erziehung im Sinne der Vorschrift als "planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen" erfasst alle Bestrebungen, Vorgänge und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang beeinflussen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1997 IV R 26/96, BFHE 183, 488, BStBl II 1997, 652; vom 23. September 1998 XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 3 Nr. 11 EStG Rz 7 "Erziehung").

    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600).

    Danach sind öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung keine Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge --pauschal-- die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600, m.w.N. mit dem Hinweis, dass die unterschiedliche Behandlung von Pflegegeldern und Pflegesatzzahlungen --vor allem im Hinblick auf ihre Unterschiede in der Organisation und Finanzierung-- mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist; ebenso BFH-Urteil in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen

    Die Erziehung als "planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen" fördern in diesem Sinne alle Bestrebungen, Vorgänge und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang beeinflussen (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600).

    Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind allerdings nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BStBl. II 1999, 133).

    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600).

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 27/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11

    Die Erziehung im Sinne der Vorschrift als "planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen" erfasst alle Bestrebungen, Vorgänge und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang beeinflussen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1997 IV R 26/96, BFHE 183, 488, BStBl II 1997, 652; vom 23. September 1998 XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 3 Nr. 11 EStG Rz 7 "Erziehung").

    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600).

    Danach sind öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung keine Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge --pauschal-- die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600, m.w.N. mit dem Hinweis, dass die unterschiedliche Behandlung von Pflegegeldern und Pflegesatzzahlungen --vor allem im Hinblick auf ihre Unterschiede in der Organisation und Finanzierung-- mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist; ebenso BFH-Urteil in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133).

  • FG Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 11 K 3207/17

    Zahlungen eines Jugendwerks an eine staatlich anerkannte Jugenderzieherin und

    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können dagegen nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH-Urteile vom 23. September 1998 - XI R 9/98 unter II. 1., BFH/NV 1999, 600 und vom 5. November 2014 - VIII R 29/11 unter II. 2. c, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432).

    Dagegen seien Zahlungen an Personen, die Kinder nur des Erwerbs wegen in ihren Haushalt aufgenommen haben, als steuerpflichtige Einnahmen anzusehen (BFH-Urteil vom 23. September 1998 - XI R 9/98 unter II. 1. jeweils m.w.N., BFH/NV 1999, 600).Öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung sind danach keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge - pauschal - die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen (BFH-Urteile vom 5. November 2014 - VIII R 29/11 unter II 2. c bb, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 und vom 23. September 1998 - XI R 9/98 unter II. 1. jeweils m.w.N., BFH/NV 1999, 600 m.w.N.).

    Die Zahlungen des Jugendwerks decken vielmehr pauschal die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten ab und sind als solche gerade nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 2014 - VIII R 29/11 unter II 2. c bb, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 und vom 23. September 1998 - XI R 9/98 unter II. 1. jeweils m.w.N., BFH/NV 1999, 600 m.w.N.).

    Damit handelt es sich bei den Zahlungen des Jugendwerks aber nicht mehr um Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, sondern um Zahlungen an Personen, die Kinder und Jugendliche des Erwerbs wegen aufgenommen haben, also um steuerpflichtige Einnahmen (vgl. zur Abgrenzung die BFH-Urteile vom 5. November 2014 - VIII R 29/11 unter II 2. c bb, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 und vom 23. September 1998 XI R 9/98 unter II. 1., BFH/NV 1999, 600, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 30/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

    Die Erziehung im Sinne der Vorschrift als "planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen" erfasst alle Bestrebungen, Vorgänge und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang beeinflussen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1997 IV R 26/96, BFHE 183, 488, BStBl II 1997, 652; vom 23. September 1998 XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 3 Nr. 11 EStG Rz 16 "Erziehung").

    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600).

    Danach sind öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung keine Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge --pauschal-- die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600, m.w.N. mit dem Hinweis, dass die unterschiedliche Behandlung von Pflegegeldern und Pflegesatzzahlungen --vor allem im Hinblick auf ihre Unterschiede in der Organisation und Finanzierung-- mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist; ebenso BFH-Urteil in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133).

  • FG Niedersachsen, 25.01.2016 - 3 K 38/15

    Feststellungslast für das Vorliegen von Betriebsausgaben; Steuerfreiheit der

    Die Erziehung als "planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen" fördern in diesem Sinne alle Bestrebungen, Vorgänge und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang beeinflussen (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600).

    Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind allerdings nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BStBl. II 1999, 133).

    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600).

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 9/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

    Die Erziehung im Sinne der Vorschrift als "planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen  und sittlichen Formung junger Menschen" erfasst alle Bestrebungen, Vorgänge und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang beeinflussen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1997 IV R 26/96, BFHE 183, 488, BStBl II 1997, 652; vom 23. September 1998 XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 3 Nr. 11 EStG Rz 7 "Erziehung").

    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600).

    Danach sind öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung keine Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge --pauschal-- die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600, m.w.N. mit dem Hinweis, dass die unterschiedliche Behandlung von Pflegegeldern und Pflegesatzzahlungen --vor allem im Hinblick auf ihre Unterschiede in der Organisation und Finanzierung-- mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist; ebenso BFH-Urteil in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133).

  • FG Münster, 10.10.2019 - 6 K 3334/17

    Einkommensteuer - Sind Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter

    Die Erziehung im Sinne der Vorschrift als "planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen" erfasst alle Bestrebungen, Vorgänge und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang beeinflussen (z.B. BFH in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432; vgl. BFH-Urteile vom 19.06.1997 IV R 26/96, BFHE 183, 488, BStBl II 1997, 652; vom 23.09.1998 XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600).

    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 m.w.N; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600).

    Danach sind öffentliche Zuwendungen für die Übernahme der Heimerziehung keine Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die dafür gezahlten Beträge - pauschal - die tatsächlichen Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe der zugrunde gelegten Pflegesätze hinsichtlich der Personal- und Sachkosten umfassen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 600, m.w.N. mit dem Hinweis, dass die unterschiedliche Behandlung von Pflegegeldern und Pflegesatzzahlungen -vor allem im Hinblick auf ihre Unterschiede in der Organisation und Finanzierung- mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist; ebenso BFH-Urteil in BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133).

  • BFH, 30.11.2022 - VIII R 13/19

    Behandlung von Pflegegeldern für die intensivpädagogische Betreuung von

    b) Pflegegelder, die an die Betreiber von Einrichtungen und sonstiger Formen betreuten Wohnens i.S. des § 34 SGB VIII gezahlt werden, sind keine steuerfreien Beihilfen, weil typisierend davon auszugehen ist, dass sie die Sach-kosten in angemessenem Umfang ersetzen und die Erziehungsleistungen vergüten (s. BFH-Urteil vom 23.09.1998 - XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600, unter II.1. [Rz 21], für Pflegesatzzahlungen an den Betreiber eines sog. Kleinstheims; zustimmend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 31.08.2021, BStBl I 2021, 1802, unter C.; vgl. auch § 78a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. § 78c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, nach denen Pflegeentgelte an Heimbetreiber leistungsgerecht sein müssen).
  • FG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 4 K 931/20

    Steuerpflicht von Zahlungen des Jugendamts für die Vollzeitbetreuung von Kindern

    Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH, Urteil vom 23. September 1998 - XI R 9/98, BStBl II 1999, 133).

    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH, Urteil vom 23. September 1998 - XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600).

    Dagegen seien Bezüge für die Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit (BFH, Urteil vom 23. September 1998 - XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600).

  • BFH, 10.12.2019 - VIII S 12/19

    Zahlungen aus öffentlichen Mitteln gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG bei Auszahlung

  • FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1229/09

    Betriebseinnahmen einer Betreuerin eines Kindes wegen Honorar- und Sachkosten

  • FG Köln, 22.09.2010 - 4 K 478/07

    Steuerfreie Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG

  • FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19

    Befreiung der Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung

  • FG Niedersachsen, 31.05.2011 - 13 K 144/11

    Steuerpflichtigkeit von Zahlungen des Verbundes sozialtherapeutischer

  • FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1122/09

    Betriebseinnahmen einer Betreuerin eines Kindes wegen Honorar- und Sachkosten

  • FG Düsseldorf, 05.02.2009 - 16 K 5446/05

    Definition des Merkmals "Wohnzwecken dienen" i.R.e. Nutzung als Kinderheim;

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