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   BFH, 26.07.1995 - XI S 14/95   

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https://dejure.org/1995,3992
BFH, 26.07.1995 - XI S 14/95 (https://dejure.org/1995,3992)
BFH, Entscheidung vom 26.07.1995 - XI S 14/95 (https://dejure.org/1995,3992)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 1995 - XI S 14/95 (https://dejure.org/1995,3992)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.10.1991 - VIII S 15/90

    Verfristung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 26.07.1995 - XI S 14/95
    Gerichtsgebühren sind nicht entstanden, da es sich bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Rechtsanwalts um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1991 VIII S 15/90, BFH/NV 1992, 623).
  • BFH, 27.01.1988 - VIII S 12/87
    Auszug aus BFH, 26.07.1995 - XI S 14/95
    Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Prozeßvertreters ist, daß der Beteiligte zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383, und vom 27. März 1991 XI S 2--4/90, BFH/NV 1992, 252).
  • BFH, 12.04.1991 - III R 203/90

    - Rückwirkende Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bei Zugang der

    Auszug aus BFH, 26.07.1995 - XI S 14/95
    Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Prozeßvertreters ist, daß der Beteiligte zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383, und vom 27. März 1991 XI S 2--4/90, BFH/NV 1992, 252).
  • BFH, 20.06.2005 - VII S 15/05

    PKH: Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 AO

    Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstehen (BFH-Beschluss vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157).
  • BFH, 14.10.2002 - VI B 105/02

    NZB; Wiedereinsetzung

    Einem Beschwerdeführer, der behauptet keinen zur Vertretung vor dem BFH befugten Prozessbevollmächtigten gefunden zu haben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nur dann gewährt werden, wenn er darlegt und glaubhaft macht, innerhalb der Beschwerdefrist alles ihm Zumutbare getan zu haben, um einen Prozessbevollmächtigten zur Übernahme des Mandats zu bewegen (BFH-Beschluss vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157).

    Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Prozessvertreters ist jedoch ebenfalls, dass der Beteiligte zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. Beschlüsse des BFH vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383, und vom 27. März 1991 XI S 2-4/90, BFH/NV 1992, 252, sowie in BFH/NV 1996, 157).

  • BFH, 29.06.2006 - VI E 2/06

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Zurückweisung einer Anhörungsrüge

    Über einen solchen Antrag wird innerhalb des Finanzgerichtsprozesses in einem unselbständigen Zwischenverfahren entschieden, für das keine eigenen Gerichtsgebühren entstehen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 143 Rz. 4, 6).
  • BFH, 18.02.2008 - VII S 1/08

    Kein Anspruch auf Anfertigung von Kopien des gesamten Akteninhalts mit einem

    Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstehen (BFH-Beschluss vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157).
  • BFH, 05.03.1996 - VII S 5/96

    Pflicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts zur optimalen Wahrnehmung der Rechte

    Ob danach im Einzelfall, wenn sich der Beteiligte ernsthaft und ohne Vorbedingungen um die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten bemüht hat und wenn die zur Verfügung stehende Rechtsmittelfrist, innerhalb derer der Antrag beim BFH gestellt sein muß, sehr knapp bemessen ist (im Streitfall z. B. nur zwei Wochen), ausnahmsweise auch die Absagen von lediglich zwei zur Vertretung befugten Personen ausreichen, weil vom Antragsteller nur gefordert wird, daß er innerhalb der Beschwerdefrist alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um vor dem BFH vertretungsbefugte Prozeßbevollmächtigte zur Übernahme des Mandats zu bewegen und ggf. Hindernisse, die einer Übernahme des Mandats entgegenstehen, zu beseitigen (BFH-Beschluß vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157; s. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1995 III ZB 4/95, Neue Juristische Wochenschrift -- Rechtsprechungs-Report 1995, 1016), bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung.

    Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstanden sind (BFH/NV 1996, 157).

  • BFH, 28.04.2004 - VII S 9/04

    Beiordnung eines Notanwaltes

    Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157).
  • BFH, 28.08.2001 - XI B 110/01

    Einkommensteuer - Antrag auf Ruhen des Verfahrens - Änderungsbescheid -

    Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass zumindest sechs von der Steuerberaterkammer benannte Rechtsanwälte die kurzfristige Übernahme des Mandats abgelehnt haben (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2000 III S 3/00, BFH/NV 2000, 1133) und ob in Anbetracht der Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157).
  • BFH, 29.04.2005 - VII S 10/05

    Notanwalt

    Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstehen (BFH-Beschluss vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157).
  • BFH, 05.11.2002 - VII S 33/02

    Antrag auf Stellung einer Rechtsvertretung - Antrag auf Beiordnung eines

    Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstanden sind (BFH-Beschluss vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157).
  • BFH, 26.05.1999 - X B 46/99

    Bestellung eines Notanwalts

    Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstanden sind (BFH-Beschluß vom 26. Juli 1995 XXI S 14/95, BFH/NV 1996, 157).
  • BFH, 21.08.2000 - VIII S 4/00

    Erlass von Einkommensteuer - Billigkeitsgründe - Ermessensentscheidung - Falsche

  • BFH, 25.01.2000 - VII S 34/99

    Beiordnung eines Notanwalts

  • BFH, 19.02.1997 - X S 29/96

    Witwenrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung

  • BFH, 22.02.2023 - VII S 80/22

    Beiordnung eines Notanwalts

  • BFH, 25.11.1998 - IV S 8/98

    Notanwalt, Beiordnung

  • BFH, 22.10.1998 - VII B 194/98

    Notanwalt, Beiordnung

  • BFH, 27.08.1997 - XI S 26/96
  • BFH, 23.04.1997 - II S 1/97

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts

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