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   BFH, 22.06.1995 - XI S 15/95   

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https://dejure.org/1995,31213
BFH, 22.06.1995 - XI S 15/95 (https://dejure.org/1995,31213)
BFH, Entscheidung vom 22.06.1995 - XI S 15/95 (https://dejure.org/1995,31213)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 1995 - XI S 15/95 (https://dejure.org/1995,31213)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 19.08.1998 - X B 84/98

    Bestellung eines Bevollmächtigten - Zustellungsmangel - Verfahrensmangel -

    Dabei gilt der für das Verfahren vor dem BFH bestehende Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch für das Einreichen einer Gegenvorstellung (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1996 IX S 3/96, BFH/NV 1996, 926; vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164, und in BFH/NV 1997, 887).
  • BFH, 19.03.2003 - X B 51/01

    Vertretungszwang bei Gegenvorstellung; Ersatz angefallener Auslagen und sonstiger

    Dieser Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung einer Gegenvorstellung, soweit sie eine Sache betrifft, für die --wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde-- der Vertretungszwang des § 62a FGO gilt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164, und vom 27. Juni 1996 IX S 3/96, BFH/NV 1996, 926).
  • BFH, 14.03.1997 - V S 3/97

    Statthaftigkeit einer förmlichen Gegenvorstellung im finanzgerichtlichen

    Dabei gilt der für das Verfahren vor dem BFH bestehende Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch für das Einreichen einer Gegenvorstellung (BFH- Beschlüsse vom 27. Juni 1996 IX S 3/96, BFH/NV 1996, 926; vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164).
  • BFH, 16.03.1998 - XI S 4/98

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

    Im übrigen gilt der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH (BFH-Beschluß vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164).
  • BFH, 13.01.1997 - IX S 6/96

    Vertretungspflicht durch einen Rechtsbeistand in Verfahren vor dem

    Dies gilt auch für das Einlegen der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) und mithin auch für die Gegenvorstellung gegen einen auf eine Revision oder eine Beschwerde ergangenen Beschluß des BFH (z. B. BFH- Beschluß vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164).
  • BFH, 27.06.1996 - IX S 3/96

    Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gegenvorstellung vor dem

    Im übrigen wäre die Gegenvorstellung im Streitfall auch unter dem Gesichtspunkt unzulässig, daß nach der Rechtsprechung des BFH der für das Verfahren geltende Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) auch für das Einreichen einer Gegenvorstellung gilt (z. B. BFH-Beschluß vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164).
  • BFH, 28.07.1997 - XI S 22/97
    Im übrigen gilt der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs auch für Gegenvorstellungen gegen auf Revision oder Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH (BFH-Beschluß vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164).
  • BFH, 14.03.1997 - V S 5/97

    Personenkreis für eine wirksame Antragstellung bezüglich einer Gegenvorstellung

    Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Antragsteller durch den angegriffenen Beschluß des BFH, der gegen die GmbH gerichtet ist, nicht selbst beschwert ist und weil der für das Verfahren vor dem BFH bestehende Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch für das Einreichen einer Gegenvorstellung (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1996 IX S 3/96, BFH/NV 1996, 926; vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164) gilt.
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