Rechtsprechung
BFH, 23.03.2006 - XI S 5/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die hinreichende Darlegung einer Anhörungsrüge
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 133a Abs. 2
Anhörungsrüge; Gegenvorstellung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 09.01.2006 - XI B 25/05
Verfahrensmangel - vorweggenommene Beweiswürdigung
Auszug aus BFH, 23.03.2006 - XI S 5/06
Mit Beschluss vom 9. Januar 2006 XI B 25/05 (BFH/NV 2006, 1106) verwarf der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger).Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass der erkennende Senat in seiner Entscheidung XI B 25/05 dessen rechtliches Gehör verletzt hat.
- BFH, 06.07.2005 - VII S 30/05
Anhörungsrüge; Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 23.03.2006 - XI S 5/06
Das Institut der Gegenvorstellung ist durch die Schaffung und nähere Ausgestaltung der Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht ausgeschlossen worden; allerdings kann eine Gegenvorstellung nur dann Erfolg haben, wenn die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, so dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028). - BFH, 27.12.1994 - X B 124/93
Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung auf Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 23.03.2006 - XI S 5/06
Für die Gegenvorstellung ist mangels einer gesetzlichen Regelung eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).
- BFH, 11.05.2007 - V S 6/07
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004; BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI S 5/06, BFH/NV 2006, 1483). - BFH, 16.01.2007 - II S 18/06
Anhörungsrüge
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004; vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI S 5/06, BFH/NV 2006, 1483). - BFH, 16.01.2007 - II S 16/06
Frist für Anhörungsrüge und Antrag auf Protokollberichtigung; Hinweispflicht des …
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004; vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI S 5/06, BFH/NV 2006, 1483).
- BFH, 16.01.2007 - II S 14/06
Anhörungsrüge
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004; vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI S 5/06, BFH/NV 2006, 1483). - BFH, 03.12.2007 - II S 11/07
Mehrgeschossige Lagergebäude i.S. der gleichlautenden Erlasse der neuen Länder …
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004; vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI S 5/06, BFH/NV 2006, 1483). - BFH, 30.10.2007 - V S 26/07
Rechtsmissbräuchlichkeit eines Befangenheitsantrags gegen sämtliche Mitglieder …
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718; Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004; vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI S 5/06, BFH/NV 2006, 1483). - BFH, 04.03.2009 - II S 23/08
Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr von 50 EUR erhoben (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI S 5/06 (BFH/NV 2006, 1483). - BFH, 25.08.2006 - V S 3/06
NZB: Gegenvorstellung
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da hierfür kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI S 5/06, BFH/NV 2006, 1483). - BFH, 12.10.2006 - X S 14/06
Anhörungsrüge muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis begründet werden
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004; vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI S 5/06, BFH/NV 2006, 1483). - LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2013 - L 9 U 184/13 Eine Gegenvorstellung kann deshalb allenfalls dann Erfolg haben, wenn die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, so dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, Beschluss vom 17. August 2005 - 1 BvR 1165/05 -, juris; BFH, Beschluss vom 23. März 2006 - XI S 5/06 ).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2006 - L 8 B 271/06