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   BGH, 25.07.2017 - XI ZA 7/17   

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https://dejure.org/2017,29350
BGH, 25.07.2017 - XI ZA 7/17 (https://dejure.org/2017,29350)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2017 - XI ZA 7/17 (https://dejure.org/2017,29350)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - XI ZA 7/17 (https://dejure.org/2017,29350)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenüber einer parteifähigen Vereinigung; Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenüber einer parteifähigen Vereinigung; Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
    Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenüber einer parteifähigen Vereinigung; Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für eine GbR

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.03.2013 - V ZR 156/12

    Kirchengesetzliche Regelungen von "Jehovas Zeugen in Deutschland KdöR" über die

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - XI ZA 7/17
    Eine dem Sinn nach eindeutige Erklärung, dass - anders als im bisherigen Rechtsstreit - eine der Gesellschafterinnen nunmehr Prozesserklärungen im eigenen Namen abgeben will (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, VersR 1994, 1004 und vom 15. März 2013 - V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 11, insofern in BGHZ 197, 61 nicht abgedruckt), liegt nicht vor.
  • BGH, 05.03.2015 - IX ZB 77/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren für eine Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - XI ZA 7/17
    Demgegenüber reicht - wie hier - das Einzelinteresse Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 152/93

    Erklärung des Beitritts durch Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - XI ZA 7/17
    Eine dem Sinn nach eindeutige Erklärung, dass - anders als im bisherigen Rechtsstreit - eine der Gesellschafterinnen nunmehr Prozesserklärungen im eigenen Namen abgeben will (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, VersR 1994, 1004 und vom 15. März 2013 - V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 11, insofern in BGHZ 197, 61 nicht abgedruckt), liegt nicht vor.
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR

    Auszug aus BGH, 25.07.2017 - XI ZA 7/17
    Die Klägerin hat als Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teilgenommen und ist daher eine parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe erhalten kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 7).
  • BGH, 21.05.2019 - II ZA 12/18

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Antrag auf

    Zu den parteifähigen Vereinigungen im Sinn von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zählen sowohl die offene Handelsgesellschaft als auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn sie - wie hier die Beklagte zu 1 - durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZA 7/17, juris Rn. 2; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 116 Rn. 11; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 19).

    Dass im Rechtsstreit allgemein interessierende Rechtsfragen beantwortet würden, begründet dagegen ebenso wenig ein allgemeines Interesse wie das Einzelinteresse Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZA 7/17, juris Rn. 4, jeweils mwN).

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