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   BGH, 20.12.2011 - XI ZB 12/11   

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https://dejure.org/2011,8957
BGH, 20.12.2011 - XI ZB 12/11 (https://dejure.org/2011,8957)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2011 - XI ZB 12/11 (https://dejure.org/2011,8957)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 12/11 (https://dejure.org/2011,8957)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Notwendigkeit der Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines weder am Wohnort oder Geschäftsort der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Notwendigkeit der Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines weder am Wohnort oder Geschäftsort der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kosten eines Rechtsanwalts "am dritten Ort"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - XI ZB 12/11
    a) Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - im eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 10 ff. und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 7 mwN).

    Vielmehr ist der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht geeignet, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072).

    Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1073).

    dd) Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezialisierung zu den Umständen zählt, derentwegen das Bundesverfassungsgericht die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97, BVerfGE 103, 1, 17 ff.), - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde - keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 8 mwN).

    Erstattungsfähig sind deshalb auch hier nur diejenigen Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die aus einem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer Partei andererseits entstehen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 14).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - XI ZB 12/11
    a) Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - im eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 10 ff. und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 7 mwN).

    aa) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint nur dann ausnahmsweise als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; KG JurBüro 2010, 428, 429).

    Vielmehr ist der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht geeignet, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072).

    Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1073).

  • BGH, 22.04.2008 - XI ZB 20/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - XI ZB 12/11
    a) Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - im eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 10 ff. und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 7 mwN).

    dd) Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezialisierung zu den Umständen zählt, derentwegen das Bundesverfassungsgericht die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97, BVerfGE 103, 1, 17 ff.), - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde - keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 8 mwN).

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - XI ZB 12/11
    dd) Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezialisierung zu den Umständen zählt, derentwegen das Bundesverfassungsgericht die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97, BVerfGE 103, 1, 17 ff.), - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde - keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 8 mwN).
  • KG, 29.04.2010 - 2 W 207/09

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähige Kosten eines auswärtigen

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - XI ZB 12/11
    aa) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint nur dann ausnahmsweise als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; KG JurBüro 2010, 428, 429).
  • OLG Düsseldorf, 10.04.2014 - Verg 4/13

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten im

    Kann diese sachgerechte Information nur in einem persönlichen Gespräch erfolgen, so ist die Zuziehung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen, aber in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (BGH, Beschl. v. 20.12.2011, XI ZB 12/11, Rn. 7; BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; OLG München, Beschl. v. 16.02.2005, Verg 28/04, Rn. 12).

    Am Geschäftssitz der Antragstellerin sind mehrere auf das Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwälte ansässig, deren Beauftragung möglich und in Ansehung der im Nachprüfungsverfahren zu klärenden Sach- und Rechtsfragen vertretbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2011, XI ZB 12/11, Rn. 9 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 23.12.2016 - 6 W 117/16

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten

    Erstattungsfähig sind deshalb nur diejenigen Kosten, die aus einem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer Partei andererseits entstehen (BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 12/11, Rn. 14 - juris).

    Der Umstand, dass der mit der Prozessbevollmächtigte für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung (BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 12/11, Rn. 10 - juris).

    Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts wird nur dann ausnahmsweise als notwendig anerkannt, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 12/11, Rn. 9 - juris).

  • FG Hamburg, 15.06.2012 - 3 KO 208/11

    Reisekostenerstattung für auswärtigen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

    In der somit bei der Anwendung von § 139 FGO heranziehbaren Rechtsprechung des BGH zu § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat dieser an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, dass die (Reisekosten auslösende) Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts, der seinen Sitz weder am Gerichtsort noch am Wohnsitz bzw. Sitz der Klägerin oder des Klägers unterhält ("Rechtsanwalt-am-dritten-Ort"), nur dann ausnahmsweise notwendig ist, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH vom 20. Dezember 2012 XI ZB 12/11, Juris; XI ZB 13/11, Betriebsberater --BB-- 2012, 458; vom 21. Dezember 2011 I ZB 47/09, Der Rechtspfleger --Rpfleger-- 2012, 288 m. w. N; ständ. Rspr.).
  • FG Hamburg, 18.06.2012 - 3 KO 209/11

    FGO/ZPO/VwGO: Reisekostenerstattung für Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

    In der somit bei der Anwendung von § 139 FGO heranziehbaren Rechtsprechung des BGH zu § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat dieser an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, dass die (Reisekosten auslösende) Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts, der seinen Sitz weder am Gerichtsort noch am Wohnsitz bzw. Sitz der Klägerin oder des Klägers unterhält ("Rechtsanwalt-am-dritten-Ort"), nur dann ausnahmsweise notwendig ist, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH vom 20. Dezember 2012 XI ZB 12/11, Juris; XI ZB 13/11, Betriebsberater --BB-- 2012, 458; vom 21. Dezember 2011 I ZB 47/09, Der Rechtspfleger --Rpfleger-- 2012, 288 m. w. N; ständ. Rspr.).
  • FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 117/15

    Kostenrecht: Erstattung von Reisekosten des RA am dritten Ort

    In der somit bei der Anwendung von § 139 FGO heranziehbaren Rechtsprechung des BGH zu § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat dieser an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, dass die (Reisekosten auslösende) Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts, der seinen Sitz weder am Gerichtsort noch am Wohnsitz bzw. Sitz der Klägerin oder des Klägers unterhält, nur dann ausnahmsweise notwendig ist, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH vom 20. Dezember 2012 XI ZB 12/11, Juris; XI ZB 13/11, Betriebsberater -BB- 2012, 458; vom 21. Dezember 2011 I ZB 47/09, Der Rechtspfleger -Rpfleger- 2012, 288 m. w. N; ständ. Rspr.).
  • LG Frankfurt/Main, 17.10.2019 - 3 O 133/18
    Die Reisekosten sind erstattungsfähig, da eine Partei grundsätzlich berechtigt ist, einen Anwalt an ihrem Sitz ohne kostenrechtliche Nachteile zu beauftragen (BGH vom 22.2.2007 Az VII ZB 93/06, vom 13.9.2011, Az VI ZB 9/10 und vom 20.12.2011 Az XI ZB 12/11).
  • KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20

    Umfang der zu erstattenden Reisekosten eines einer überörtlichen Sozietät

    Denn in diesen Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klagt, aber einen auswärtigen Anwalt beauftragt, sind Reisekosten regelmäßig nicht erstattungsfähig, das heißt in diesen Fällen dreht sich das Regel/Ausnahmeverhältnis, wie es vorliegend gegeben ist, um (vgl. BGH, Beschluss v. 20.11.2011, XI ZB 12/11, Rn. 7-10; vgl. auch BGH, Beschluss v. 4.4.2006, VI ZB 66/04, Rn. 9).
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