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   BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06   

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BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06 (https://dejure.org/2007,3703)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2007 - XI ZB 13/06 (https://dejure.org/2007,3703)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06 (https://dejure.org/2007,3703)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Angabe und der Erkennbarkeit von Berufungskläger und Berufungsbeklagtem; Erheblichkeit der Reihenfolge der Parteibezeichnung; Zurechnung des Verschuldens eines Anwalts an einer Fristversäumung bei Weisungserteilung an eine zuverlässige ...

  • Judicialis

    ZPO § 233; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2
    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei inhaltlichen Mängeln der Berufungsschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 903
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 14.05.2003 - XII ZB 154/01

    Anforderungen an die Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06
    Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Beschlüsse vom 14. März 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991).

    Außerdem war dem Schriftsatz das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt (siehe für einen vergleichbaren Fall BGH, Beschluss vom 14. Mai 2005 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie BAG NJW 1972, 1440).

    Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991, 992 und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 m.w.Nachw.).

    Will ein Prozessbevollmächtigter sicherstellen, dass sein eigenes Verschulden nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist wird, muss er vielmehr sicherstellen, dass seiner unzureichenden Berufungsschrift das Ersturteil tatsächlich beigefügt wird (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz nicht auf Grund von überspannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).

  • BGH, 05.10.2000 - IX ZB 47/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn in der Berufungsschrift der Name des Klägers an erster und der Name des Beklagten an zweiter Stelle aufgeführt und außerdem erklärt wird, es werde namens des Klägers Berufung eingelegt (BVerfGE 71, 202, 204; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572 f.).

    Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner auf die Rechtsprechung, nach der eine eindeutige Zuordnung des Rechtsmittelführers auch dann vorgenommen werden kann, wenn es im Bezirk des betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unabhängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572, 573).

  • BGH, 21.03.2006 - VI ZB 25/05

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06
    Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Beschlüsse vom 14. März 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991).

    Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991, 992 und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 m.w.Nachw.).

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZB 26/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Handeln einer Büroangestellten entgegen

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06
    Richtig ist allerdings, dass ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711, 712).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06
    Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06
    Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
  • BGH, 22.11.2005 - XI ZB 43/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers; Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06
    Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Beschlüsse vom 14. März 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991).
  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 44.65

    Nachschieben von Verfahrensrügen - Wehrdienstbeschädigung durch Unfall während

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht dazu da ist, inhaltliche Mängel einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu heilen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BAG NJW 1962, 2030; BVerwGE 28, 18, 21; BFH DB 1977, 1684).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

  • BAG, 06.06.1962 - 3 AZR 296/59

    Revisionsrüge - Nachträgliche Geltendmachung - Wiedereinsetzung in vorigen Stand

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

  • BGH, 05.06.2003 - VII ZB 33/02

    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der

  • BGH, 13.02.1997 - III ZR 285/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer inhaltlich teilweise

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvR 383/00

    Urteilsbegründungspflicht im arbeitsgerichtlichen

  • BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84

    Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BAG, 18.04.1972 - 1 AZR 73/72

    Rechtsmittelschrift - Ende der Rechtsmittelfrist - Rechtsmittelführer -

  • BGH, 09.01.2018 - II ZB 14/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels;

    Für die nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer fristgerecht eingereichten Rechtsbeschwerdebegründung um eine weitere Rüge ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Februar 1997, III ZR 285/95, NJW 1997, 1309 und BGH, Beschluss vom 13. März 2007, XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903).

    Für eine solche nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. RGZ 121, 5 f.; BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei

    Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 - VIII ZB 64/09, juris, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, Tz. 7 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.2007 - XI ZB 34/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Außerdem war dem Schriftsatz das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt (siehe für einen vergleichbaren Fall Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie BAG NJW 1972, 1440).

    Dafür, dass eine derartige einheitliche Übung im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main besteht, ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZB 33/02, BGHReport 2003, 1372; Senatsbeschluss vom 13. März 2007 aaO, S. 903, 904).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers von einer entsprechenden Übung ausgegangen ist (Senatsbeschluss vom 13. März 2007 aaO).

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05, www.bundesgerichtshof.de, unter II 1; zuletzt z.B. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, WM 2007, 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, unter II 2 a, jew. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2009 - 17 U 125/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der

    Die Unzulässigkeit der Berufung beruht nicht darauf, dass das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden wäre, sondern darauf, dass es nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. BGH, FamRZ 2007, 903ff., Rz. 12 bei juris).

    Will ein Prozessbevollmächtigter sicherstellen, dass etwaiges eigenes Verschulden nicht ursächlich für die Versäumung einer Berufungsfrist werden kann, muss er dafür Sorge tragen, dass seiner unzureichenden Berufungsschrift das angefochtene Urteil tatsächlich beigefügt wird (BGH, FamRZ 2007, 903ff., Rz. 14 bei juris; FamRZ 2003, 1176ff., Rz. 15 bei juris).

  • BGH, 25.06.2019 - XI ZB 30/18

    Bezeichnung der Umstände für eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für

    Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310 sowie Beschlüsse vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, juris Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).
  • BGH, 12.01.2010 - VIII ZB 64/09

    Berufungsschrift: Fehlende Bezeichnung der Berufungskläger

    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161, Tz. 5, und vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05, juris, Tz. 4; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, NJW-RR 2007, 413, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, Tz. 7; jeweils m.w.N.).
  • KG, 11.05.2016 - 21 U 26/16

    Berufungsverfahren: Unzulässigkeit und Verfristung der Berufung wegen

    Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber nicht dazu eingerichtet, inhaltliche Mängel einer an sich fristgerecht eingereichten Berufungsschrift zu heilen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, Rn. 12 nach juris).

    Der Prozessbevollmächtigte muss also sicherstellen, dass seiner unzureichenden Berufungsschrift das Ersturteil tatsächlich beigefügt wird, wenn er auf diese Weise erreichen will, dass sein eigenes Verschulden nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, Rn. 14 nach juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 3 N 99.16

    Anforderungen an eine Berufungszulassungsschrift

    Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist indessen nicht dazu da, inhaltliche Mängel einer fristgerecht eingereichten Rechtsmittelschrift zu heilen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06 - juris Rn. 12).

    Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft mit der Fertigung der Zulassungsschrift nach seinem Diktat betraut hatte, enthob ihn nicht der Verantwortung, bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes dessen Inhalt einschließlich der Angabe des Aktenzeichens und des Namens des eigenen Mandanten, für den der Zulassungsantrag gestellt werden sollte, zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06 - juris Rn. 13 f.),.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2012 - 8 Sa 591/11

    Kündigungsfrist des § 622 Abs 5 Nr 2 BGB - Vertragsauslegung - AGB-Kontrolle

    Aus der Berufungsschrift muss allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Berufungsfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist (BGH v. 13.03.2007 - XI ZB 13/06 -).
  • OLG Köln, 15.10.2020 - 19 U 18/20

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren voneinander unabhängigen,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 578/15

    Rentenrechtliche Bewertung von Kinderziehungszeiten; Versäumung der

  • LG Bonn, 04.12.2014 - 6 S 134/14

    Beweiskraft einer Privaturkunde: Wie kann Einschaltung nachgewiesen werden?

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