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   BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11   

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https://dejure.org/2011,8846
BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11 (https://dejure.org/2011,8846)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 (https://dejure.org/2011,8846)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11 (https://dejure.org/2011,8846)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Frage, wann es zweckentsprechend ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt "am dritten Ort” (weder Gerichts- noch Geschäftsort) zu mandatieren

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 2 S 1 Halbs 2 ZPO
    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt am dritten Ort

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts im Falle der Nichtansässigkeit des Rechtsanwalts am Gerichtsort, am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ("Rechtsanwalt am dritten Ort")

  • Betriebs-Berater

    Notwendige Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwaltes

  • rewis.io

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt am dritten Ort

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2
    Reisekosten eines spezialisierten Anwalts am dritten Ort sind nur ausnahmsweise bei Fehlen eines vergleichbaren ortsansässigen Anwalts zu erstatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts im Falle der Nichtansässigkeit des Rechtsanwalts am Gerichtsort, am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ("Rechtsanwalt am dritten Ort")

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts im Falle der Nichtansässigkeit des Rechtsanwalts am Gerichtsort, am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ("Rechtsanwalt am dritten Ort")

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kosten eines Rechtsanwalts "am dritten Ort"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Weiter enge Voraussetzungen für Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts am dritten Ort

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kosten des spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts nur mangels vergleichbarem ortsansässigem Anwalt notwendig

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nur im Ausnahmefall erstattungsfähig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Notwendige Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwaltes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 697
  • MDR 2012, 312
  • FamRZ 2012, 544
  • VersR 2012, 593
  • BB 2012, 458
  • Rpfleger 2012, 289
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11
    Es sind deshalb nur diejenigen Reisekosten zu erstatten, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz der Partei andererseits entstehen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 11 und BGH, Beschluss vom 22. April 2008, XI ZB 20/07, juris Rn. 8).

    a) Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 10 ff. und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 7 mwN).

    Vielmehr ist allein der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht geeignet, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072).

    Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1073).

    dd) Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezialisierung zu den Umständen zählt, derentwegen das Bundesverfassungsgericht die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97, BVerfGE 103, 1, 17 f.), - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde - keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 8 mwN) .

    Erstattungsfähig sind deshalb auch hier nur diejenigen Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die aus einem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer Partei andererseits entstehen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 14).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11
    Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts am dritten Ort ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur dann ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902).

    a) Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 10 ff. und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 7 mwN).

    aa) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint nur dann ausnahmsweise als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; KG JurBüro 2010, 428, 429).

    Vielmehr ist allein der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht geeignet, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072).

    Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1073).

  • BGH, 22.04.2008 - XI ZB 20/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11
    Es sind deshalb nur diejenigen Reisekosten zu erstatten, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz der Partei andererseits entstehen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 11 und BGH, Beschluss vom 22. April 2008, XI ZB 20/07, juris Rn. 8).

    a) Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 10 ff. und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 7 mwN).

    dd) Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezialisierung zu den Umständen zählt, derentwegen das Bundesverfassungsgericht die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97, BVerfGE 103, 1, 17 f.), - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde - keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 8 mwN) .

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11
    dd) Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezialisierung zu den Umständen zählt, derentwegen das Bundesverfassungsgericht die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97, BVerfGE 103, 1, 17 f.), - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde - keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 8 mwN) .
  • KG, 29.04.2010 - 2 W 207/09

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähige Kosten eines auswärtigen

    Auszug aus BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11
    aa) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint nur dann ausnahmsweise als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; KG JurBüro 2010, 428, 429).
  • BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des

    Demgegenüber fehlt die Notwendigkeit regelmäßig, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt mandatiert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 6; vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7).
  • BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20

    Kostenfestsetzung: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten

    (1) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11).

    Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 9).

  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

    (a) Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7; vom 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, NJW 2019, 681 Rn. 11; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 11).

    Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 9; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO Rn. 12).

  • LG Düsseldorf, 18.12.2014 - 6 O 455/11

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks

    Dem steht auch die von Klägerseite zitierte Rechtsprechung des BGH, insbesondere nicht die Entscheidung vom 20.12.2011 (XI ZB 13/11) entgegen.
  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines

    bb) Die geltend gemachten Kosten liegen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch unter den fiktiven Kosten, die im Falle der Beauftragung eines am Geschäftssitz des Klägers ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11,NJW-RR 2012, 697 Rn. 11; Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 14).
  • OLG Nürnberg, 13.12.2012 - 12 W 2180/12

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    b) Unter diesem Gesichtspunkt ist die Partei im Regelfall gehalten, einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes (oder am Gerichtsort) ansässigen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort), so dass nur auf dessen Reisekosten abzustellen wäre.

    Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII), etwa wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, oder in Fällen, in denen im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen bestimmte Rechtsanwälte, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, mit der rechtlichen Besorgung von Angelegenheiten der Partei betraut sind ("Hausanwälte") und in denen Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697).

  • OLG Köln, 25.11.2015 - 17 W 247/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohnsitz der Prozesspartei ansässigen

    Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 2012, 312 = Rpfleger 2012, 289) etwa dann zu bejahen, wenn es sich um einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen handelt, der am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei nicht zu finden ist.
  • OLG München, 09.11.2020 - 11 W 1187/20

    Kostenerstattung - Rechtsanwalt am dritten Ort

    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahme fällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschl. v. 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmitt-Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV Nr. 7003-7006 Rn. 137 ff., 139 ff.).

    a) Ein derartiger Ausnahmefall kann vorliegen, wenn eine Partei einen Spezialanwalt benötigt, an ihrem Sitz ein solcher jedoch nicht vorhanden ist, wenn die unternehmensinterne Bearbeitung an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz erfolgt (BGH, Beschl. v. 07.06.2011 - VIII ZB 102/08) oder wenn - wirklich einmal - die Kriterien für die Annahme eines sog. "Hausanwaltes" vorliegen sollten - vgl. die hierzu häufig bemühte Ausgangsentscheidung des BGH, Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05 und dazu Senat, Beschl. v 04.02.2020 - 11 W 1542/20, JurBüro 20, 134 Es kommt dabei im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei und nicht darauf an, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte; wenn etwa ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt überlässt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet, hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen Hingegen rechtfertigt eine - hier zweifellos erfolgte - Vorbefassung, d.h. die Tatsache, dass der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war, eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02; v 20.12.2011 - XI ZB 13/11), ebenso wenig ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 14).

    b) Der Gesichtspunkt einer Spezialisierung trägt die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht: Die Beauftragung von Prozeßbevollmächtigten in Köln wäre notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11).

    So liegt der Fall hier - diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zu 3. b) Bezug genommen: Der Gedanke, wonach eine kostenorientierte Partei schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten hat, greift auch in vorliegender Konstellation (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 11).

  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Müller-Rabe zu VV Nr. 7003 - 7006 Rn. 137 ff., 139 ff.; Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., VV 7003-7006 Rn. 102 ff.).

    Hingegen rechtfertigt eine - hier zweifellos erfolgte - Vorbefassung, d.h. die Tatsache, dass der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war, eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02; v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11), ebenso wenig ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 14).

    b) Der Gesichtspunkt einer Spezialisierung trägt die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht: Die Beauftragung von Prozeßbevollmächtigten in Köln wäre notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11).

    b) Bezug genommen: Der Gedanke, wonach eine kostenorientierte Partei schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten hat, greift auch in vorliegender Konstellation (siehe BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 11).

  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten

    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Müller-Rabe zu Nr. Nr. 7003 - 7006 VV-RVG.

    Hingegen rechtfertigt eine - hier zweifellos erfolgte - Vorbefassung, d.h. die Tatsache, dass der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war, eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02; v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11), ebenso wenig ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 14).

    b) Der Gesichtspunkt einer Spezialisierung trägt die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht: Die Beauftragung von Prozeßbevollmächtigten in Köln wäre notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11).

    Der Gedanke, wonach eine kostenorientierte Partei schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten hat, greift auch in vorliegender Konstellation (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 11).

  • FG Hamburg, 15.06.2012 - 3 KO 208/11

    Reisekostenerstattung für auswärtigen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

  • FG Hamburg, 18.06.2012 - 3 KO 209/11

    FGO/ZPO/VwGO: Reisekostenerstattung für Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

  • FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 117/15

    Kostenrecht: Erstattung von Reisekosten des RA am dritten Ort

  • OLG München, 12.06.2012 - 11 W 58/12

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen

  • OLG Frankfurt, 17.01.2019 - 6 W 108/18

    Kostenerstattung: Reisekosten des Rechtsanwalts am "dritten Ort"

  • OLG Bamberg, 27.05.2014 - 1 W 10/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines

  • OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16

    Keine Anrechnung der außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren auf das

  • OLG Hamm, 21.03.2017 - 25 W 268/16

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

  • OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19

    Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

  • AG Bad Segeberg, 05.01.2015 - 17 C 271/13

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes

  • OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14

    Reisekostenerstattung des am Drittort ansässigen Rechtsanwalts: Spezialkenntnisse

  • AG Bad Segeberg, 23.02.2015 - 17 C 271/13

    Kostenfestsetzung nach Klagerücknahme im Prozess wegen Urheberrechtsverletzung

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2012 - 6 W 21/12

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • OLG Brandenburg, 06.12.2018 - 6 W 55/18

    Rechtsanwaltskosten: Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2013 - 2 W 26/13

    Sofortige Beschwerde gegen einen angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss;

  • LG Gera, 05.06.2013 - 2 O 1640/11
  • OLG Dresden, 17.10.2019 - 3 W 825/19

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bei Hinzuziehung eines auswärtigen

  • OLG Bamberg, 24.02.2015 - 1 W 38/14

    Anwaltlicher Gebührenanspruch bei Vertretung von Klägerin und Drittwiderbeklagtem

  • OLG München, 16.12.2019 - 11 W 1194/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

  • OLG Hamm, 01.03.2019 - 25 W 53/19

    Berücksichtigung von Reisekosten im Prozess im Rahmen der Kostenfestsetzung

  • OLG Dresden, 11.01.2023 - 12 W 638/22

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kosten eines auswärtigen

  • OLG Stuttgart, 18.11.2021 - 8 W 324/21

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • AG Frankfurt/Main, 22.08.2017 - 30 C 2295/16
  • OLG Düsseldorf, 14.06.2012 - 10 W 3/12
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.04.2013 - 17 Ta 6009/13

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2014 - 15 W 9/14

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • OLG München, 24.06.2014 - 11 W 1114/14

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

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