Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.02.2022

Rechtsprechung
   BGH, 12.02.2021 - XI ZB 14/20   

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BGH, 12.02.2021 - XI ZB 14/20 (https://dejure.org/2021,6781)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2021 - XI ZB 14/20 (https://dejure.org/2021,6781)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2021 - XI ZB 14/20 (https://dejure.org/2021,6781)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapMuG § 21 Abs. 1 S. 2
    Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde zur Bekanntmachung im Klageregister

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • drik.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    CONTI 154. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS "CONTI Selenit": Rechtsbeschwerde gegen Musterentscheid eingelegt

  • diebewertung.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.10.2012 - XI ZB 12/12

    Kapitalanlegermusterverfahren: Voraussetzungen der Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BGH, 12.02.2021 - XI ZB 14/20
    Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.).
  • OLG Hamburg, 26.06.2020 - 13 Kap 15/19

    CONTI 154. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS CONTI SELENIT: Terminbestimmung

    Auszug aus BGH, 12.02.2021 - XI ZB 14/20
    Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 (13 Kap 15/19) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 14/20) durch den Musterkläger und sechs Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
  • BGH, 11.01.2022 - XI ZB 11/20

    Kapitalanlagegeschäft: Prospektverantwortlichkeit eines Hintermanns als

    Seiner Beschwerdeberechtigung steht nicht entgegen, dass er keine Anteile an dem hier verfahrensgegenständlichen Fonds, sondern an dem ebenfalls von der Musterbeklagten zu 2 aufgelegten Fonds C.               -GmbH & Co.      KG MS "     Se.   " erworben hat, der Gegenstand des Musterentscheids des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 (Az. 13 Kap 15/19, Rechtsbeschwerde anhängig beim Senat unter dem Az. XI ZB 14/20) ist.
  • BGH, 16.11.2021 - XI ZB 20/21

    Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde i.R.d. Musterverfahrens

    Entgegen der in diesem Schriftsatz geäußerten Ansicht entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass für eine weitere Beteiligung der Musterbeklagten, die nicht zum Musterrechtsbeschwerdegegner ausgewählt werden, deren Beitritt gemäß § 20 Abs. 3 KapMuG erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 4 mwN und vom 12. Februar 2021 - XI ZB 14/20, juris Rn. 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.2022 - XI ZB 14/20   

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https://dejure.org/2022,5313
BGH, 15.02.2022 - XI ZB 14/20 (https://dejure.org/2022,5313)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2022 - XI ZB 14/20 (https://dejure.org/2022,5313)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2022 - XI ZB 14/20 (https://dejure.org/2022,5313)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § ... 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO, § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG, §§ 44 ff. BörsG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG, § 26 Abs. 1, 3 KapMuG, §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 51a Abs. 2 GKG, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG, § 23b RVG, § 22 Abs. 1 RVG

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung

  • ibr-online

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.01.2021 - XI ZB 35/18

    Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZB 14/20
    Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 21).

    Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.

    Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN).

    Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26).

    Denn ob letztere im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung anwendbar ist, ist keine Frage der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, sondern eine Frage nach der Reichweite der Rechtsfolgen der gesetzlichen Prospekthaftung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 mit zust. Anm. Ueding; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1071).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZB 14/20
    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).

    Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Musterentscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Feststellungsziele gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 29 ff.) und daher zu einer entsprechenden Änderung des Musterentscheids befugt.

    Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80).

    Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).

  • BGH, 23.10.2018 - XI ZB 3/16

    Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZB 14/20
    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).

    Soweit der Senat auf die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses erkennt, ist damit eine den Rechtsbeschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der Musterbeklagten mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76).

    Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80).

    Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).

  • BGH, 12.10.2021 - XI ZB 26/19

    Haftung als Veranlasser für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZB 14/20
    Ihr wirtschaftliches Eigeninteresse ist daher mit dem wirtschaftlichen Eigeninteresse einer Gründungsgesellschafterin vergleichbar, was für die Einstufung der Musterbeklagten zu 1 als Prospektverantwortliche ausreicht (vgl. zur Gründungskommanditistin Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24; vgl. auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1068 f.).

    Der Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen, dass die Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 28).

    Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Musterentscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Feststellungsziele gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 29 ff.) und daher zu einer entsprechenden Änderung des Musterentscheids befugt.

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZB 14/20
    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).

    Der Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen, dass die Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 28).

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 28/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Erkennbarkeit von Prospektfehlern in einem

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZB 14/20
    Der Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach den "Schlußanträgen des Musterklägers im Kapitalanleger-Musterverfahren zu entscheiden", lässt vorliegend erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN).

    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZB 35/18

    Anlass für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen: Vorrang

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZB 14/20
    Denn ob letztere im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung anwendbar ist, ist keine Frage der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, sondern eine Frage nach der Reichweite der Rechtsfolgen der gesetzlichen Prospekthaftung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 mit zust. Anm. Ueding; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1071).
  • BGH, 15.12.2020 - XI ZB 24/16

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - XI ZB 14/20
    Der Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach den "Schlußanträgen des Musterklägers im Kapitalanleger-Musterverfahren zu entscheiden", lässt vorliegend erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN).
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