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   BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02   

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https://dejure.org/2003,1540
BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02 (https://dejure.org/2003,1540)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2003 - XI ZB 21/02 (https://dejure.org/2003,1540)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - XI ZB 21/02 (https://dejure.org/2003,1540)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 48

    § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Anl. I, Kap. III, Sachg. A, Abschn. III, Nr. 26 Buchst. a EinigungsV; § 1 KostGErmAV
    Rechtsanwaltsgebühren/Ermäßigung nach EinigungsV/Vertretung einer Partei aus den alten Ländern durch Anwalt aus den alten Ländern vor Gericht in neuen Ländern

  • Wolters Kluwer

    Zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren der obsiegenden Partei bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Bundesländern

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebührenabschlag, kein - bei Klage in neuen Ländern

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; ; EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 Buchst. a; ; KostGErmAV § 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; EVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 a; KostGErmAV § 1
    Kein Abschlag "neue Bundesländer" bei Erstattung der gesetzlichen Anwaltsgebühren eines in den neuen Bundesländern auftretenden Anwalts aus den alten Ländern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Volle Kostenerstattung, auch wenn Ost-Anwalt billiger wäre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Anwaltskosten der obsiegenden Partei sind stets erstattungsfähig

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1532
  • MDR 2003, 596 (Ls.)
  • NJ 2003, 263
  • VersR 2004, 216
  • WM 2003, 1638
  • BB 2003, 1147 (Ls.)
  • Rpfleger 2003, 320
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02
    Eine Einschränkung besteht nach dem Wortlaut ("des Rechtsanwalts") nur dahingehend, daß lediglich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten, nicht dagegen Gebühren von Verkehrsanwälten oder Unterbevollmächtigten, erfaßt werden (dazu BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398).

    aa) Mit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I, 2278) sollten nicht nur die Belange der Anwaltschaft gefördert, sondern es sollte wesentlich auch dem Interesse der Mandanten Rechnung getragen werden, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten werden zu können (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 400; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993, S. 43; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungsnahme des Bundesrates, BT- Drucks. 12/4993, S. 53).

    Diese Vorschrift schließt lediglich die Erstattung von Mehrkosten aus, die durch die Beauftragung eines im Sinne der §§ 18 ff. BRAO bei dem Prozeßgericht zugelassenen, dort aber nicht ansässigen Rechtsanwalts entstehen, und ist mangels Regelungslücke auch nicht entsprechend auf am Prozeßgericht nicht im Sinne der §§ 18 ff. BRAO zugelassene, auswärtige Rechtsanwälte anwendbar (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 399).

  • OLG Brandenburg, 31.05.2001 - 5 W 137/00

    Anwaltsgebühren bei Führung eines Prozesses vor einem Gericht der neuen

    Auszug aus BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02
    Entgegen einer vom Oberlandesgericht Brandenburg (MDR 2001, 1015, 1016) vertretenen Ansicht kann, auch für den Fall, daß eine Gebührenermäßigung für Rechtsanwälte am Prozeßort besteht, § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die niedrigere, am Prozeßort geltende "Regelgebühr" (OLG Brandenburg, aaO) anzusetzen ist.
  • OLG Jena, 15.02.2000 - 1 W 627/99

    Kostenfestsetzung, Erstattung von Rechtsanwaktskosten

    Auszug aus BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02
    Wollte man darüber hinaus - wie das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die allerdings zu der abweichenden Rechtslage vor dem 1. Januar 2000 ergangene Entscheidung des OLG Jena vom 15. Februar 2000 (NJW 2001, 685, 686; dagegen Hansens BRAGOreport 2000, 44, 45; AnwKomm-BRAGO/N. Schneider Anh. I Rdn. 31) andeutet und wie in der Instanzrechtsprechung für Notare vereinzelt vertreten wird (OLG Schleswig-Holstein DNotZ 1996, 922, 926 mit abl. Anm. Lappe) - eine Hinweispflicht der zu höheren Gebühren berechtigten Rechtsanwälte auf die niedrigeren Gebühren ihrer Kollegen annehmen, würden über den Umweg des Schadensersatzes bei Nichterfüllung der Hinweispflicht die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung umgangen und deren Sinn und Zweck verfehlt.
  • OLG Schleswig, 22.02.1996 - 9 W 22/96
    Auszug aus BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02
    Wollte man darüber hinaus - wie das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die allerdings zu der abweichenden Rechtslage vor dem 1. Januar 2000 ergangene Entscheidung des OLG Jena vom 15. Februar 2000 (NJW 2001, 685, 686; dagegen Hansens BRAGOreport 2000, 44, 45; AnwKomm-BRAGO/N. Schneider Anh. I Rdn. 31) andeutet und wie in der Instanzrechtsprechung für Notare vereinzelt vertreten wird (OLG Schleswig-Holstein DNotZ 1996, 922, 926 mit abl. Anm. Lappe) - eine Hinweispflicht der zu höheren Gebühren berechtigten Rechtsanwälte auf die niedrigeren Gebühren ihrer Kollegen annehmen, würden über den Umweg des Schadensersatzes bei Nichterfüllung der Hinweispflicht die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung umgangen und deren Sinn und Zweck verfehlt.
  • OLG Naumburg, 15.01.2001 - 13 W 21/01

    Kürzung der Gebühren eines Hauptbevollmächtigten im Rahmen der Kostenfestsetzung

    Auszug aus BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02
    Die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin zur Festsetzung angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren richtet sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (so auch schon OLG Naumburg OLG-Report 2001, 280 und 2002, 129, 132) nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO.
  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 59/11

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei Verfolgung

    Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6.; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22, jeweils mwN).
  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, die genannte Bestimmung erfasse lediglich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten, nicht dagegen Gebühren von Verkehrsanwälten oder Unterbevollmächtigten, deren Erstattungsfähigkeit sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - NJW 2003, 1532).

    In dem Beschluss vom 4. Februar 2003 (aaO), der den Fall betraf, dass sich die obsiegende Partei aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Bundesländern durch einen Anwalt aus den alten Bundesländern vertreten ließ (zu einer solche Fallgestaltung s. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZB 50/02 - juris Rn. 6), wird zur Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ausgeführt, die Bestimmung stelle nicht darauf ab, ob der Rechtsanwalt beim Prozessgericht zugelassen und in dessen Bezirk ansässig sei, sondern sie sei ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf alle Rechtsanwälte anwendbar.

  • BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15

    Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung

    Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 9; 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 a der Gründe) .

    b) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (vgl. BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - Rn. 9 mwN; 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 a der Gründe mwN aus der Entstehungsgeschichte der Norm) .

    Ohne Bedeutung ist deshalb, ob für das einzelne Verfahren Anwaltszwang besteht; eine Partei soll sich im Prozess grundsätzlich anwaltlicher Hilfe bedienen können, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen (vgl. BGH 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 d der Gründe; Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 91 Rn. 11) .

  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten "von Rechts wegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung" (BGH Beschlüsse vom 4. Februar 2003  XI ZB 21/02 - NJW 2003, 1532 und vom 26. April 2005 - X ZB 17/04 - NJW 2005, 2317; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 91 Rn. 19; MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 91 Rn. 47 mwN auch zur Gegenauffassung; aA OLG Köln JurBüro 2011, 264; HK-ZPO/Gierl 4. Aufl. § 91 Rn. 40).
  • BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13

    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des

    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten von Rechts wegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532; BGH, Beschluss vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; Beschluss vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35).
  • BGH, 20.05.2014 - VI ZB 9/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchlichkeit eines

    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, VersR 2013, 207 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 59; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 104 Rn. 22 [Stand: 15. März 2014], jeweils mwN).
  • BGH, 26.04.2005 - X ZB 17/04

    Rechtsfolgen fehlerhafter Auswahl der richterlichen Mitglieder des

    Die Erstattungsfähigkeit richtet sich deshalb - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ZPO (BGH, Beschl. v. 04.02.2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532).

    Hiernach gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschl. v. 27.03.2003 - V ZB 50/02, Umdr. S. 4; Beschl. v. 04.02.2003, aaO).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21

    Keine Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ungeachtet einer

    Eine Partei soll sich daher im Prozess grundsätzlich anwaltlicher Hilfe bedienen können, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen (vgl. BGH 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - zu II 2 d der Gründe).

    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten von Rechts wegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (vgl. BGH 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02; 26. April 2005 - X ZB 17/04; 2. November 2011 - XII ZB 458/10, Rn. 35).

    Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 18; BGH 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13, Rn. 9; 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, zu II 2 a der Gründe).

  • BGH, 26.04.2005 - X ZB 19/04

    Anforderungen an den gesetzlichen Richter

    a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde richtet sich die Erstattungsfähigkeit der hierfür festgesetzten Kosten nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ZPO (BGH, Beschl. v. 04.02.2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532).

    Hiernach gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschl. v. 27.03.2003 - V ZB 50/02, Umdr. S. 4; Beschl. v. 04.02.2003, aaO).

  • OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen

    Unter Hinweis auf den Beschluss des XI. Zivilsenats vom 04.02.2003 (XI ZB 21/02) hat sie außerdem erneut die Ablehnung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes gerügt und darauf hingewiesen, dass sie schon seit Jahren laufend von dem Prozessbevollmächtigten anwaltlich beraten und vertreten werde, wodurch sich "ein großes Vertrauensverhältnis gefestigt" habe.

    Auch der von der Beklagten in Bezug genommene Beschluss des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 04.02.2003 ( XI ZB 21/02) steht dem nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in jenem Fall über die Erstattungsfähigkeit von Kosten einer in H. wohnenden und durch eine in H. ansässige Rechtsanwältin, die vor einem Landgericht in einem neuen Bundesland aufgetreten ist, zu entscheiden hatte.

    Diese Gesetzesänderung ist wesentlich mit dem Interesse der Mandanten begründet worden, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten zu werden (BGH - VIII ZB 30/02 sowie Beschluss vom 04.02.2003 - XI ZB 21/02).

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZB 68/11

    Kostenfestsetzung: Rechtsmissbrauch durch getrennte Geltendmachung von

  • OLG Köln, 06.11.2013 - 17 W 22/13

    Erstattungsfähigkeit gegnerischer Anwaltskosten bei Nichtigkeit einer mit dem

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 60/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung bei

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 61/11

    Kostenfestsetzung bzgl. des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung

  • OLG Naumburg, 10.04.2003 - 10 W 35/03

    Kostenerstattung der Anwaltsgebühren der obsiegenden Partei - zur Frage der

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZB 69/11

    Berücksichtigung einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im

  • BGH, 18.02.2004 - XII ZB 182/03

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Sitz des Prozessgerichts

  • BGH, 27.03.2003 - V ZB 50/02

    Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung; Beauftragung eines Rechtsanwalts im

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZB 67/11

    Berücksichtigung des Einwands der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZB 70/11

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Erwirken gleichlautender, auf

  • OLG Nürnberg, 12.06.2006 - 5 W 998/06

    Anforderungen an die Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines

  • OLG Brandenburg, 27.12.2007 - 6 W 158/07

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Rechtshandlungen ohne Anwaltszwang

  • OLG Naumburg, 20.10.2003 - 10 W 97/03

    Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss bei

  • BPatG, 13.03.2012 - 2 ZA (pat) 19/10
  • BPatG, 19.03.2012 - 2 ZA (pat) 77/11
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