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   BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10   

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https://dejure.org/2011,5813
BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10 (https://dejure.org/2011,5813)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2011 - XI ZB 24/10 (https://dejure.org/2011,5813)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2011 - XI ZB 24/10 (https://dejure.org/2011,5813)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per Fax kurz vor Mitternacht am Abend des Fristablaufs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eine Partei muss bei Übermittlung ihrer Schriftsätze insb. abends und nachts die Belegung des Telefaxgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen einkalkulieren; Berücksichtigung einer Belegung des Telefaxgeräts bei Gericht abends und nachts wegen anderer ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per Fax kurz vor Mitternacht am Abend des Fristablaufs

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per Fax kurz vor Mitternacht am Abend des Fristablaufs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2
    Eine Partei muss bei Übermittlung ihrer Schriftsätze insb. abends und nachts die Belegung des Telefaxgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen einkalkulieren; Berücksichtigung einer Belegung des Telefaxgeräts bei Gericht abends und nachts wegen anderer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde, Fristversäumnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bei kaputtem Amtsgericht-Fax Ausweichen auf Landgericht

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 30 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    "Mitternachts-Faxen"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Längere Belegung von gerichtlichen Faxanschlüssen in den Abendstunden nicht unüblich

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 28.01.2010 - VIII B 88/09

    Übermittlung der Rechtsmittelbegründung durch Telefax: Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10
    Zwar trifft der Einwand der Rechtsbeschwerde zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, NJW-RR 2006, 1648 Rn. 7; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5).

    Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz - wie hier - am letzten Tag der Frist einreichen will, muss aber sicherstellen, dass der Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, NJW-RR 2006, 1648 Rn. 7; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5).

    Eine Partei muss vielmehr nach ständiger Rechtsprechung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BVerfG, NJW 2000, 574; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5).

    Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist, ist - wie auch die Rechtsbeschwerde an anderer Stelle zutreffend sieht - daher kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss (BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5 mwN).

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 565/98

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen einer dem

    Auszug aus BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10
    Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden können (BVerfG, NJW 2000, 574; NJW 2007, 2838; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 f. und vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, JurBüro 2009, 168 Rn. 4).

    Eine Partei muss vielmehr nach ständiger Rechtsprechung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BVerfG, NJW 2000, 574; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5).

    Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, die verschiedentlich Gegenstand der Rechtsprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen muss (BVerfG, NJW 2000, 574 mwN und NJW 2007, 2838).

  • BGH, 02.08.2006 - XII ZB 84/06

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Versendung fristwahrender Schriftsätze

    Auszug aus BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10
    Zwar trifft der Einwand der Rechtsbeschwerde zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, NJW-RR 2006, 1648 Rn. 7; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5).

    Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz - wie hier - am letzten Tag der Frist einreichen will, muss aber sicherstellen, dass der Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, NJW-RR 2006, 1648 Rn. 7; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5).

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZB 45/04

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung wegen eines

    Auszug aus BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Anwalt, der eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpft, wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist infolgedessen ausgeschlossen, wenn von ihm nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen wurden, die unter normalen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 8).

    Zum Schutz des Mandanten muss er hierbei den sichersten Weg wählen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 12).

  • BVerfG, 16.04.2007 - 2 BvR 359/07

    Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten bei Übermittlung einer umfangreichen

    Auszug aus BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10
    Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden können (BVerfG, NJW 2000, 574; NJW 2007, 2838; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 f. und vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, JurBüro 2009, 168 Rn. 4).

    Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, die verschiedentlich Gegenstand der Rechtsprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen muss (BVerfG, NJW 2000, 574 mwN und NJW 2007, 2838).

  • BGH, 09.11.2004 - X ZA 5/04

    Verspätete Übermittlung eines Telefaxes wegen nicht hinreichend rechtzeitiger

    Auszug aus BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10
    Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden können (BVerfG, NJW 2000, 574; NJW 2007, 2838; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 f. und vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, JurBüro 2009, 168 Rn. 4).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht weder auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, noch verletzt sie den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281).
  • BGH, 09.11.2004 - XI ZB 6/04

    Anforderungen an die Einwilligung der Gegenpartei in die Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt.
  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht weder auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, noch verletzt sie den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281).
  • BGH, 20.12.2007 - III ZB 73/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines

    Auszug aus BGH, 03.05.2011 - XI ZB 24/10
    Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden können (BVerfG, NJW 2000, 574; NJW 2007, 2838; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 f. und vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, JurBüro 2009, 168 Rn. 4).
  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Damit sind die gegenwärtigen technischen Gegebenheiten auch nach der Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2003 - VII R 9/03 -, BFH/NV 2004, S. 519 ; Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 -, BFH/NV 2010, S. 919; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - BVerwG 7 B 18/10 -, juris) hinreichend beachtet.
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004, X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 Rn. 4; vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9; vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7).
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZB 14/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei

    Zwar durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9 mwN und vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 13).

    Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz - wie hier - am letzten Tag der Frist einreichen will, muss aber sicherstellen, dass der Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO und vom 16. Dezember 2015, aaO).

    Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden können (BVerfGE 135, 126, 139 Rn. 33; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO, vom 16. Dezember 2015, aaO und vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10).

    Dabei muss eine Partei nach ständiger Rechtsprechung Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BVerfGE 135, 126, 139 f. Rn. 34; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10, vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 14 und vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5).

    Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, die verschiedentlich Gegenstand der Rechtsprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen muss (BVerfGE 135, 126, 139 f. Rn. 34 mwN; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO, vom 16. Dezember 2015, aaO und vom 26. Januar 2017, aaO).

    Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist, ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss (vgl. BVerfGE 135, 126, 140 Rn. 36; BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 862/13, juris Rn. 3, vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14, juris Rn. 3 f. und vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO und vom 26. Januar 2017, aaO; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10, juris Rn. 6; BVerwG, NVwZ-RR 2015, 392 Rn. 2; BFH, BFH/NV 2004, 519, 520, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5 und BFH/NV 2016, 214 Rn. 6).

  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 60/19

    Was muss bei einer Fax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes beachtet

    Dieser Sicherheitszuschlag beträgt etwa 20 Minuten (BVerfGE 135, 126, 139 f., Rn. 36 ff; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 8; vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10; vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 14; vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10, Rn. 6).
  • BGH, 24.05.2022 - XI ZB 18/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltlichen Sorgfaltspflichten im

    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 und vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, NJOZ 2011, 1810 Rn. 8; jeweils mwN), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 19.01.2016 - XI ZB 14/15

    Beweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen

    Das zur Fristwahrung Gebotene tut der Anwalt bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nur, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tag des Fristablaufs bis 24: 00 Uhr gerechnet werden kann (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7 mwN).

    Eine Partei muss bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze nicht nur Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Empfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8).

  • OLG Naumburg, 27.08.2012 - 12 U 32/12

    Berufungsbegründungsfrist: Rechtzeitigkeit einer per Telefax übermittelten

    Auch wenn die Sorgfaltsanforderungen dabei nicht überspannt werden dürfen und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist ausschöpfen durfte (z. B. BGH NJW-RR 2006, 1548; BGH NJW-RR 2004, 2525; BGH NJW 2005, 678; BGH, Beschluss vom 03. Mai 2011, XI ZB 24/10, BRAK-Mitt 2011, 238), musste er jedoch für den Fall sehr später Einreichung des fristgebundenen Schriftsatzes sicher stellen, dass dieser auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht (z. B. BGH NJW-RR 2006, 1548; BGH NJW-RR 2004, 2525; BGH NJW 2005, 678; BGH, Beschluss vom 03. Mai 2011, XI ZB 24/10, BRAK-Mitt 2011, 238; OLG Naumburg, JurBüro 2011, 149; OVG Schleswig NJW 2010, 3110).

    Übermittelt der Rechtsanwalt eine Berufungsbegründungsschrift per Telefax an das Gericht, hat er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung unternommen, wenn er mit dem Übermittlungsvorgang so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen, normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden können (z.B. BGH NJW-RR 2001, 916; BGH FamRZ 2005, 266; BGH NJW 2004, 2525; BGH, Beschluss vom 03. Mai 2011, XI ZB 24/10; BGH JurBüro 2009, 168).

    Insoweit ist bei der Faxübermittlung eine Zeitreserve einzukalkulieren (z. B. BGH NJW 2004, 2525; BGH FamRZ 2005, 266; BGH, Beschluss vom 03. Mai 2011, XI ZB 24/10).

  • BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per

    Zwar trifft der Hinweis der Rechtsbeschwerde zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen durfte (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 16.12.2015 - IV ZB 23/15

    Ausschluss von Fehlerquellen durch entsprechende organisatorische Maßnahmen bei

    Zwar darf ein Rechtsanwalt bei Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten Grenze ausschöpfen (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 9 m. w. N.).

    Eine Partei muss nach ständiger Rechtsprechung bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört; ein Anwalt muss dem im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zei tlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10 m. w. N. und vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8 m. w. N.).

  • BVerwG, 29.01.2015 - 9 BN 2.14

    Abwassersatzung; Abwasserbeitrag; Abwassergebühr; Globalrechnung;

    Dieser war zwar nach seinem eigenen Ausfall verpflichtet, alles ihm noch Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um doch noch eine rechtzeitige Übermittlung der Beschwerdebegründung sicherzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10 - juris Rn. 13 f. und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - NJW 2015, 171 Rn. 19).
  • OLG Koblenz, 15.04.2013 - 12 U 1437/12

    Droht der Ablauf einer Frist vor Gericht, kann eine Sekunde entscheidend sein -

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - 22 U 34/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BFH, 15.11.2012 - XI B 70/12

    Keine Wiedereinsetzung bei Störung im Telefaxgerät und fehlender Absicherung

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2016 - 18 U 125/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG München, 17.03.2015 - 19 U 4563/14

    Erfolgloser Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der

  • LG Essen, 21.01.2014 - 15 S 239/13

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

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