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   BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19   

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BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19 (https://dejure.org/2021,13807)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2021 - XI ZB 29/19 (https://dejure.org/2021,13807)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19 (https://dejure.org/2021,13807)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 516 Abs. 3 ZPO, § ... 171 Abs. 1 HGB, § 171 Absatz 1 HGB, § 172 Abs. 4 HGB, § 754 HGB, § 596 HGB, § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG, § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG, § 21 Abs. 1 Satz 3 KapMuG, § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 71 ZPO, § 172 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 HGB, § 172 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 HGB, § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG, § 2 Abs. 4 VermVerkProspV, § 6 Abs. 1 KapMuG, § 15 Abs. 1 KapMuG, § 308 Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 1 KapMuG, § 2 Abs. 2 Satz 5 VermVerkProspV, § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV, § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG, § 26 Abs. 1, 3 KapMuG, §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, § 21 GKG, § 51a Abs. 2 GKG, § 23b RVG, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG, § 22 Abs. 1 RVG, § 33 RVG

  • Wolters Kluwer

    Durchsetzung von mit Schiffsgläubigerrechten verbundenen Risiken in einem der Beteiligung an Einschiffgesellschaften zugrunde liegenden Verkaufsprospekt; Unrichtigkeit eines Verkaufsprospekts zu den Beteiligungen an sechs Einschiffgesellschaften; Erfordernis von Angaben ...

  • rewis.io

    Beteiligung an Einschiffgesellschaft: Erforderliche Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und die mit der Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten verbundenen Risiken in einem Verkaufsprospekt

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • diebewertung.de

    Lloyd Fonds Schiffsportfolio II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Erfordernis von Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und die mit der Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten verbundenen Risiken in einem Verkaufsprospekt, der der Beteiligung an Einschiffgesellschaften zugrunde liegt.

  • rechtsportal.de

    Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten verbundenen Risiken in einem Verkaufsprospekt, der der Beteiligung an Einschiffgesellschaften zugrunde liegt; Strei im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz über die Unrichtigkeit eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Erfordernis von Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und die mit der Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten verbundenen Risiken in einem Verkaufsprospekt, der der Beteiligung an Einschiffgesellschaften zugrunde liegt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Schiffsfonds-KapMuG: Deutsche Bank siegt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1637
  • ZIP 2021, 1549
  • MDR 2021, 873
  • WM 2021, 1047
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 23.10.2018 - XI ZB 3/16

    Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19
    Die Angaben müssen für einen durchschnittlichen Anleger - nicht einen flüchtigen Leser - verständlich sein (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 40 zu § 42 InvG; Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 784 mwN zu § 19 KAGG).

    Dabei kann von den Anlegern eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts erwartet werden (Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018, aaO, und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und 33).

    Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das der Prospekt dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 40 mwN).

    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss des Landgerichts hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).

    Das gilt auch für den Beigetretenen zu 1, der seinen Beitritt zurückgenommen hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 75).

    Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81 mwN).

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 28/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Erkennbarkeit von Prospektfehlern in einem

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19
    Die Rechtsbeschwerden der Musterkläger und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 4, die nicht in Beitritte umzudeuten sind (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 20), sind zulässig.

    Dabei kann von den Anlegern eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts erwartet werden (Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018, aaO, und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und 33).

    Sie sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 44 mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77).

    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss des Landgerichts hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).

    Es bedarf daher keiner Entscheidung mehr über die Frage, ob und inwieweit der Antrag zum Feststellungsziel 2 zulässig ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020, aaO, Rn. 61 ff.).

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19
    Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64).

    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss des Landgerichts hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).

    Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19
    Sie sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 44 mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77).

    Der Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009, aaO, Rn. 22).

    Zugleich verwies der Prospekt mehrfach auf § 172 Abs. 4 HGB, dessen Regelungsgehalt er erläuterte (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 28 und - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 30).

  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19
    Eine von den Musterbeklagten zu 4 bis 6 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Beitritts ist, was der Senat für das bis zum 31. Oktober 2012 geltende Recht bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. August 2014 - XI ZB 12/12, WM 2014, 1764 Rn. 5), für das ab dem 1. November 2012 geltende Recht freilich entsprechend gilt, nicht statthaft.

    Eine Umdeutung des unzulässigen Beitritts in eine zulässige Anschlussrechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 52 und vom 19. August 2014 - XI ZB 12/12, WM 2014, 1764 Rn. 6 ff.).

    Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 74).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19
    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss des Landgerichts hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54).

    Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74).

  • BGH, 15.12.2020 - XI ZB 24/16

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19
    Die Rechtsbeschwerden sind auch nicht insoweit teilweise unzulässig, als sie das Ziel verfolgen, die Abweisung einzelner Anträge als unzulässig statt als unbegründet zu erreichen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, n.n.v., Rn. 120, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

    Für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1, für den die Summe der im Musterverfahren und in allen ausgesetzten Ausgangsverfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, n.n.v., Rn. 170), beträgt der Gegenstandswert bis 1, 6 Mio. EUR und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 4 bis 6 beträgt der Gegenstandswert bis 155.000 EUR.

  • BGH, 19.08.2014 - XI ZB 12/12

    Kapitalanlegermusterverfahren: Umdeutung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19
    Eine von den Musterbeklagten zu 4 bis 6 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Beitritts ist, was der Senat für das bis zum 31. Oktober 2012 geltende Recht bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. August 2014 - XI ZB 12/12, WM 2014, 1764 Rn. 5), für das ab dem 1. November 2012 geltende Recht freilich entsprechend gilt, nicht statthaft.

    Eine Umdeutung des unzulässigen Beitritts in eine zulässige Anschlussrechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 52 und vom 19. August 2014 - XI ZB 12/12, WM 2014, 1764 Rn. 6 ff.).

  • BGH, 29.05.2018 - XI ZB 3/18

    Einlegen der Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19
    Deshalb muss, obwohl im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner sonst nicht gehalten ist, innerhalb bestimmter Fristen die angegriffene Entscheidung zu verteidigen, auch der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners beitretende Beteiligte des Musterverfahrens - hier nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG - seinen Beitritt innerhalb der gesetzlichen Frist begründen (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2018 - XI ZB 3/18, juris Rn. 2, vom 13. November 2018 - XI ZB 19/18, juris Rn. 2 und vom 26. Mai 2020 - XI ZB 22/19, juris Rn. 2).

    Aus dem von den Musterbeklagten zu 4 bis 6 für ihre abweichende Auffassung zitierten Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 (XI ZB 3/18, juris Rn. 2) ergibt sich nichts anderes.

  • OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18

    Empfehlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19
    Eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung des Vollcontainerschiffs durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen konnten, war neben der Benennung des maximalen Risikos, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2016 - 16 U 30/15, juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 - 34 U 231/15, juris Rn. 114; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, BeckRS 2017, 147159 Rn. 12; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15. November 2018 - 3 U 152/17, juris Rn. 42 ff. mit Beschluss vom 3. Januar 2019 - 3 U 152/17, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 13 U 430/18, juris Rn. 93 ff. mit Beschluss vom 14. Februar 2019 - 13 U 430/18, juris Rn. 38 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - III ZR 202/18, WM 2019, 1441 Rn. 31).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.2016 - 16 U 30/15

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Beteiligung an einem

  • OLG Frankfurt, 15.11.2018 - 3 U 152/17
  • OLG Hamburg, 31.05.2017 - 8 U 78/16

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Beteiligung

  • BGH, 25.04.2018 - VII ZR 299/14

    Vergütung von Mehrkosten wegen abweichender Bodenqualität in den

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

  • OLG Hamm, 29.09.2016 - 34 U 231/15

    Haftung der Gründungsgesellschafterin, der Treuhandgesellschaft und des

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

  • BGH, 04.07.2019 - III ZR 202/18

    Hauptvorbringen als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich

  • BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11

    Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF

  • BGH, 13.11.2018 - XI ZB 19/18

    Bestimmen des Musterbeklagten nach billigem Ermessen zum

  • BGH, 01.12.2020 - XI ZB 27/19

    Wahrung der Fristen zur Erklärung und Begründung des Beitritts i.R.d. Beteiligung

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 359/03

    Prospekthaftungsansprüche nach § 20 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

  • BGH, 26.05.2020 - XI ZB 22/19

    Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdegegners i.R.e. Rechtsbeschwerdeverfahrens

  • BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14

    BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo

  • BGH, 20.09.2022 - XI ZB 34/19

    Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Ausschluss der Haftung eines

    Zum Erfordernis von Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und zur Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an Einschiffgesellschaften zugrunde liegt (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 ff.).

    Auch für den Musterbeklagten, der nicht zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt wird, gelten § 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 2 ff. und vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 19 ff.).

    Innerhalb dieser Frist kann jeder Musterbeklagte auf Seiten des (ggf. noch zu bestimmenden) Musterrechtsbeschwerdegegners beitreten und ggf. nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO die Verlängerung der Frist für die Begründung seines Beitritts beantragen (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 8, vom 23. Februar 2021, aaO Rn. 21 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 11 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 32).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65) und damit hier der 27. März 2006.

    In einer solchen Situation ließ sich eine negative Prognose zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus auf die Fondsschiffe bei Aufstellung des Prospekts nicht treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 85 zu einem am 5. Februar 2007 aufgestellten Prospekt, bei dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung zwar eine Entscheidung über das "Ob" des Ausbaus getroffen war, ohne dass aber sicher habe vorhergesagt werden können, "wann es zur Fertigstellung kommen" werde).

    (1) Das Oberlandesgericht ist vor diesem Hintergrund zutreffend davon ausgegangen, dass der Prospekt mittels der Formulierung, eine Minderung der "Kapitalkonten durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Haftsumme" könne zum Wiederaufleben der "Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaften bis zur Höhe der Hafteinlage" führen, ausreichend über die mit der Stellung als Kommanditist verbundenen Haftungsrisiken aufgeklärt habe (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 83).

    Zugleich verweist der Prospekt mehrfach auf § 172 Abs. 4 HGB, dessen Regelungsgehalt er in der dargestellten Weise erläutert (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 28 und XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 30; Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 83).

    Dass das Erfordernis ergänzender Zahlungen Auswirkungen auf die Liquidität der Einschiffgesellschaften habe, ließ sich den Aussagen des Prospekts im Zusammenhang mit den ebenfalls Schwankungen unterliegenden Zinssätzen entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 74).

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZB 2/21

    Haftung der Prospektverantwortlichen (hier: Gründungsgesellschafter der

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65) und damit hier der 6. November 2009.
  • OLG Köln, 19.08.2021 - 24 Kap 16/20

    DS-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory GmbH & Co Tankschiff KG:

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (BGH, WM 2021, 1047, 1053, Rn. 65 m.w.N.).

    Sie sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, WM 2009, 2303 Rn. 19; BGH, WM 2020, 2411 Rn. 44; BGH, WM 2021, 285 Rn. 77; BGH, WM 2021, 1047, 1054, Rn. 70).

    Zugleich sind nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung geforderte und darüber hinausgehende in den Prospekt aufgenommene Angaben, die eine Prognose beinhalten, nach § 2 Abs. 2 Satz 5 VermVerkProspV in der zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 31. Mai 2012 geltenden Fassung deutlich als Prognosen kenntlich zu machen (BGH, WM 2021, 1047, 1054 Rn. 70).

    Der Prospekt wäre daher in diesem Punkt nur fehlerhaft, wenn in der im Prospekt offen gelegten Übernahme der Schätzwerte des Managers kein Gebrauchmachen von sorgfältig ermittelten Tatsachen lag (vgl. BGH, WM 2021, 1047, Rn. 81).

    Eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung des Schiffs durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen konnten, war neben der Benennung des maximalen Risikos nicht erforderlich (vgl. BGH, WM 2021, 1047, Rn. 90 m.w.N.).

  • BGH, 11.07.2023 - XI ZB 20/21

    Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 , § 311

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65) und damit hier der 7. November 2007.

    (2) Bereits aus dem Prospekt wird deutlich, dass sich die Musterbeklagten im Hinblick auf die Betriebskosten auf den Sachverstand eines Dritten, des Managers, verlassen haben, ohne selbst anhand bestimmter Parameter zu einer eigenen Einschätzung gelangt zu sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 81 und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 86).

    Durch welchen Mechanismus es dabei im Einzelnen zu der Realisierung dieses Risikos kommt, braucht - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht dargestellt zu werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 90, vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 50 f. und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 106).

  • BGH, 12.10.2021 - XI ZB 31/19

    Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages bzgl. Fehlerhaftigkeit des

    Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64 und vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 68).

    Für die Kostenfolge ist es ohne Auswirkung, ob der Beitritt zu einer unbegründeten Rechtsbeschwerde oder die mit dem Beitritt verbundenen Anträge für erledigt erklärt werden oder der Beitritt zurückgenommen wird (zu letzterem Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 75 und vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 93).

    Dass ein seinen Rechtsstreit betreffender Aussetzungsbeschluss später wieder aufgehoben wird, nachdem ein Beigeladener dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten ist, begründet für sich keine fehlerhafte Sachbehandlung, die eine Entscheidung nach § 21 GKG rechtfertigte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021, aaO, Rn. 94).

  • BGH, 14.06.2022 - XI ZB 33/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Ingangsetzung der Frist zur Einlegung der

    Damit haben sie vorgetragen, dass sie sich im Zusammenhang mit der Prognose der Schiffsbetriebskosten auf den Sachverstand Dritter, der Vertragsreeder, verlassen haben, ohne selbst anhand bestimmter Parameter zu einer eigenen Einschätzung gelangt zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 81).

    Wie der Senat bereits erkannt hat, war daher eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung der Fondsschiffe durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen können, neben der Benennung des maximalen Risikos nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 90 mwN).

  • BGH, 18.05.2021 - XI ZB 19/18

    A) Zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken im Sinne

    c) Zulässig ist die Rechtsbeschwerde auch, soweit geltend gemacht wird, es habe zu den Feststellungszielen 1m und 1n keine Sachentscheidung ergehen dürfen, weil die Feststellungsziele 1m und 1n nicht bestimmt genug formuliert seien, und insoweit die Zurückweisung der Feststellungsziele als unzulässig begehrt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, WM 2021, 478 Rn. 162, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, n.n.v., Rn. 27).

    Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das der Prospekt dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 40 mwN und vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, n.n.v., Rn. 78).

  • BGH, 12.10.2021 - XI ZB 26/19

    Haftung als Veranlasser für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben

    § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG gilt auch für den Musterbeklagten, der nicht zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt wird (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 2 ff. und vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 19 ff.).

    Aus dem von der juris GmbH vergebenen und von den Musterbeklagten zu 2 und 3 zitierten Orientierungssatz - nicht: Leitsatz - zu diesem Senatsbeschluss, der ohnehin keine irgendwie verbindliche Interpretation der Senatsrechtsprechung bieten könnte, folgt abweichendes nicht (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 21).

  • BGH, 23.05.2023 - XI ZB 30/20

    HCI Shipping Select Fonds XXV: Rechtsbeschwerde ist eingelegt

    Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 96, vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 68 und vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 37, jeweils mwN).
  • BGH, 30.03.2021 - XI ZB 3/18

    Richtigkeit eines Verkausprospekts zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung

    c) Zulässig sind die Rechtsbeschwerden auch, soweit geltend gemacht wird, es habe zu den Feststellungszielen 1c und 1i keine Sachentscheidung ergehen dürfen, weil die Feststellungsziele 1c und 1i nicht bestimmt genug formuliert seien, und diesbezüglich die Zurückweisung der Anträge als unzulässig begehrt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, WM 2021, 478 Rn. 162, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, n.n.v., Rn. 27).
  • BGH, 13.06.2023 - XI ZB 11/22

    HCI Deep Sea Explorer GmbH & Co. KG: Rechtsbeschwerde gegen Musterentscheid

  • BGH, 13.06.2023 - XI ZB 17/21

    Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem

  • OLG Hamburg, 30.06.2022 - 6 Kap 1/21

    Lloyd Fonds Flottenfonds XI: Musterfeststellungsanträge abgewiesen

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