Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Revisionszulassung bei Verstoß gegen das Willkürverbot oder Verfassungsgrundrechte auch ohne Offenkundigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei objektiver Willkür

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anforderungen an Berufungsbegründung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Revisionszulassung bei Verstoß gegen das Willkürverbot oder Verfassungsgrundrechte auch ohne Offenkundigkeit

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 159, 135
  • NJW 2004, 2222
  • ZIP 2005, 502
  • MDR 2004, 1135
  • FamRZ 2004, 1189
  • WM 2004, 1407
  • JR 2004, 509



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Wird zitiert von ... (113)  

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09  

    Bankrecht - Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nicht hinreichend dargelegt; insbesondere fehlen jegliche spezifische Ausführungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die hier entscheidungserhebliche Frage zum Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums über das Bestehen einer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten umstritten ist (vgl. BGHZ 159, 135, 138; BVerfG NJW-RR 2008, 26, 29).
  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07  

    Verfahrensrecht - Anhörungsrüge nur bei Gehörsverletzung durch BGH selbst

    Zwar ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in § 543 Abs. 2 ZPO nicht als Zulassungsgrund genannt, jedoch geht der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stets einen Verfahrensfehler darstellt, der für einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205, 3206; Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - NJW 2004, 2222, 2223 m.w.N.; Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 Rn. 15a; Vorbem. vor § 542 Rn. 7; Stackmann, NJW 2007, 9, 12 f.).
  • BGH, 22.03.2005 - XI ZB 36/04  

    Berufung - „Fallstricke“ beim Vertrauen auf Verlängerung der

    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw. zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 vorgesehen und vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, NJW 2005, 72, 73 m.w.Nachw. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), sind nicht erfüllt.

    Die angefochtene Entscheidung verletzt kein Verfahrensgrundrecht des Klägers (vgl. BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 vorgesehen).

    b) Der angefochtene Beschluß verletzt auch nicht die Ansprüche des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu BVerfGE 93, 99, 113; BVerfG NJW 2005, 814, 815; Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1409, zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 vorgesehen).

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