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Rechtsprechung
   BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17   

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https://dejure.org/2018,13326
BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17 (https://dejure.org/2018,13326)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2018 - XI ZB 4/17 (https://dejure.org/2018,13326)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2018 - XI ZB 4/17 (https://dejure.org/2018,13326)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufung per Computerfax

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterschrift - und die ineinander verschlungenen Buchstaben

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17
    a) Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2015 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 3117, 3118).
  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17
    a) Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2015 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 3117, 3118).
  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17
    Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, hat der Prozessvertreter des Beklagten zu 1 dabei - was der erkennende Senat selbst festzustellen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 13 und vom 20. Juni 2017 - XI ZB 3/17, juris Rn. 8) - einen individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug verwendet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6).
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05

    Wirksamkeit einer eingescannten Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17
    a) Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2015 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 3117, 3118).
  • BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterzeichnung eines per Telefax

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17
    a) Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2015 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 3117, 3118).
  • BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97

    Allgemeine Anforderungen an die Unterschrift eines Anwalts unter einen

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17
    Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, hat der Prozessvertreter des Beklagten zu 1 dabei - was der erkennende Senat selbst festzustellen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 13 und vom 20. Juni 2017 - XI ZB 3/17, juris Rn. 8) - einen individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug verwendet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6).
  • BGH, 17.11.2009 - XI ZB 6/09

    Entscheidung über die Identifizierbarkeit des Verfassers einer

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17
    Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, hat der Prozessvertreter des Beklagten zu 1 dabei - was der erkennende Senat selbst festzustellen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 13 und vom 20. Juni 2017 - XI ZB 3/17, juris Rn. 8) - einen individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug verwendet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6).
  • BGH, 16.09.2010 - IX ZB 13/10

    Wirksamkeit eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17
    Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, hat der Prozessvertreter des Beklagten zu 1 dabei - was der erkennende Senat selbst festzustellen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 13 und vom 20. Juni 2017 - XI ZB 3/17, juris Rn. 8) - einen individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug verwendet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6).
  • BGH, 26.04.2012 - VII ZB 36/10

    Berufungseinlegung: Unterschriftscharakter eines aus unleserlichen Zeichen

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17
    Denn auch ein nicht lesbarer Namenszug ist, was die Beschwerdeerwiderung übersieht, als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Unterzeichner - wie vorliegend der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 - auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rn. 8).
  • BGH, 14.10.2014 - XI ZB 13/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17
    a) Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2015 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 3117, 3118).
  • BGH, 20.06.2017 - XI ZB 3/17
  • LAG Hessen, 14.02.2019 - 10 Ta 350/18

    1. Bei einem sog. "aut-aut-Fall" reicht die schlüssige und substantiierte

    Ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift genügt der gesetzlichen Form nach § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH 17. April 2018 - XI ZB 4/17 - Rn. 8, BeckRS 18, 9228) .
  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 71/19

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Diebstahls des

    Die vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 16; Beschlüsse vom 17. April 2018 - XI ZB 4/17, juris Rn. 11; vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, juris Rn. 10; jeweils mwN) - bei der Unterzeichnung der Berufungseinlegungs- und Begründungsschrift einen individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern einen den Anforderungen der § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug verwendet.

    Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Unterzeichner - wie vorliegend die Prozessbevollmächtigte der Klägerin - auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rn. 8; vom 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11; vom 9. Juli 2015 - V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rn. 7; vom 29. November 2016 - VI ZB 16/16, NJW-RR 2017, 445 Rn. 7; vom 17. April 2018 - XI ZB 4/17, aaO; jeweils mwN).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2018 - L 1 KR 490/15

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

    Denn auch ein nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Urt. v. 17. April 2018 - XI ZB 4/17 juris Rn 11).
  • LAG Nürnberg, 28.05.2021 - 8 Sa 310/20

    Einspruch - Schriftform - Computerfax

    Das Berufungsgericht schließt sich vollinhaltlich der überwiegenden Rechtsprechung an, dass ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO dadurch wahrt, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird (so auch LAG Köln, Beschluss v. 10.04.2001, Az. 6 Ta 58/01; BGH, Beschluss v. 14.10.2014, Az. XI ZB 13/13; BGH, Beschluss v. 17.04.2018, Az. XI ZB 4/17, jeweils m.w.H., in juris recherchiert).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.09.2018 - XI ZB 4/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31296
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BGH, Entscheidung vom 11.09.2018 - XI ZB 4/17 (https://dejure.org/2018,31296)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2018 - XI ZB 4/17 (https://dejure.org/2018,31296)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse bei Zahlungsbestimmungen; Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses als Privaturkunde

  • rewis.io

    Beweiswirkung des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses: Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit einer Datumsangabe auf einem Empfangsbekenntnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    RpflG § 11 Abs. 2 S. 1; ZPO § 416
    Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse bei Zahlungsbestimmungen; Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses als Privaturkunde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das unzutreffende Datum auf dem Empfangsbekenntnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1400
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 303/11

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Wegfall der Beweiswirkung

    Auszug aus BGH, 11.09.2018 - XI ZB 4/17
    Dafür ist erforderlich, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6 mwN).
  • OVG Saarland, 27.09.2019 - 1 D 155/19

    Rückübermittlung eines Empfangsbekenntnisses über das elektronische

    Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der §§ 371 a Abs. 1, 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis(vgl. zu letzterem z.B. BGH, Beschluss vom 11.9.2018 - XI ZB 4/17 -, juris Rdnr. 5) Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks, hier des unter anderem Prozesskostenhilfe versagenden Urteils vom 26.3.2019, als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang.

    Erforderlich ist, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, ausgeschlossen ist.(aus neuerer Zeit: BGH, Beschlüsse vom 11.9.2018, a.a.O., und vom 25.9.2018 - XI ZB 6/17 -, juris jew. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 12.6.2019 - 11 C 19.233 -, juris Ls. 4 und Rdnr. 15 m.w.N.) Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses erfordert, dass dessen Beweiswirkung zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird.(BFH, Beschluss vom 22.9.2015 - V B 20/15 -, juris Ls. 2 und Rdnr.8 m.w.N.) Nichts anderes kann für eine elektronische Zustellung gelten.

  • OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20

    Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Gefährdung der

    Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, NJW-RR 2018, 1400 Rn. 5; NJW 2012, 2117 Rn. 6, 7 mwN).
  • BayObLG, 11.01.2023 - Verg 2/21

    Ausschluss von Angeboten verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren

    Der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, erfordert aber, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert wird, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021, IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10; Beschluss vom 11. September 2018, XI ZB 4/17, NJW-RR 2018, 1400 Rn. 5).
  • BayObLG, 09.11.2021 - Verg 5/21

    Referenzen für Rettungsdienst

    Es bringt aber als Privaturkunde nach § 416 ZPO auch grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks, sondern auch für den Zeitpunkt dessen Empfangs; der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, erfordert aber, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert wird, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021, IX ZB 41/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 11. September 2018, XI ZB 4/17, NJW-RR 2018, 1400 Rn. 5 m. w. N.; Wagner/Ernst NJW 2021, 1564 Rn. 12).
  • BSG, 05.06.2019 - B 12 R 3/19 R

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dafür ist jedoch erforderlich, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (BGH Beschluss vom 11.9.2018 - XI ZB 4/17 - Juris RdNr 5) .
  • BayObLG, 07.12.2022 - Verg 2/21

    1. Die Aufzählung der fakultativen Ausschlussgründe in § 124 GWB ist

    Der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, erfordert aber, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert wird, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2021, IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10; Beschl. v. 11. September 2018, XI ZB 4/17, NJW-RR 2018, 1400 Rn. 5).
  • BGH, 24.03.2021 - LwZB 1/20

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aufgrund Nichteinhaltung der zweimonatigen

    Ein Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 6; Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 642/11, NJW 2012, 3378 Rn. 13; Beschluss vom 11. September 2018 - XI ZB 4/17, NJW-RR 2018, 1400 Rn. 5).
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19

    Vorläufige Duldung des Fortbetriebs von Bestandsspielhallen; Vorliegen eines

    Während der Antragsgegner den Empfang am selben Tag durch Übermittlung des Empfangsbekenntnisses mittels Telefax bestätigt hat, ist seitens des Antragstellers ein entsprechendes Empfangsbekenntnis, welches nach Maßgabe der §§ 371 a Abs. 1, 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis(vgl. zu letzterem z.B. BGH, Beschluss vom 11.9.2018 - XI ZB 4/17 -, juris Rdnr. 5) Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang erbringt, nicht vorgelegt worden.(siehe zur Problematik insgesamt: Beschluss des Senats vom 27.9.2019 - 1 D 155/19 -, juris) Wäre der angefochtene Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aber bereits am 11.11.2019 zugestellt worden, wäre die am 13.12.2019, einem Freitag, eingegangene Beschwerdebegründung verfristet und die Beschwerde folglich unzulässig.
  • OLG Nürnberg, 24.11.2020 - 14 U 453/19

    Berufung, Beschwerde, Betreuung, Rechtsbeschwerde, Anspruch, Erstattung,

    Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, NJW-RR 2018, 1400; NJW 1996, 2514).
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