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   BGH, 14.09.2004 - XI ZR 10/04   

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https://dejure.org/2004,3426
BGH, 14.09.2004 - XI ZR 10/04 (https://dejure.org/2004,3426)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2004 - XI ZR 10/04 (https://dejure.org/2004,3426)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2004 - XI ZR 10/04 (https://dejure.org/2004,3426)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung; Aussetzung der Tilgung bei laufzeitabhängigen Kreditverträgen; Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühr als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter; Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche ...

  • Judicialis

    VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b; ; VerbrKrG § ... 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 a.F.; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 2; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 3; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4; ; BGB § 195 a.F.; ; BGB § 197 a.F.; ; BGB § 246; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des Gesamtbetrags aller zur Tilgung eines Kredits zu entrichtenden Teilzahlungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erforderliche Angaben bei unechter Abschnittsfinanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.10.1993 - XI ZR 11/93

    Anteilige Rückerstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - XI ZR 10/04
    Auch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem Willen der Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat das entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB a.F. verjährt (ebenso zum Disagio: Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f.).

    Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.).

    Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, aaO).

    Anders ist es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei den hier vereinbarten Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.Nachw.).

    Eine Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 zum Disagio und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 zu Kapitalbeschaffungskosten).

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - XI ZR 10/04
    a) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Vertragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbaren.

    Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.

    Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03 aaO), dem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschieden und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestaltungen der vorliegenden Art gegeben.

    a) Er hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 200/99

    Anwendungsbereich des ermäßigten Zinssatzes nach VerbrKrG

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - XI ZR 10/04
    Dies hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich für den Fall eines vereinbarten Disagios entschieden (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.).

    Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen laufzeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhängigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 287, 291).

    Anders ist es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei den hier vereinbarten Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.Nachw.).

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - XI ZR 10/04
    Das Landgericht habe zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet.

    Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.

    Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 29.05.1990 - XI ZR 231/89

    Anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - XI ZR 10/04
    Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen laufzeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhängigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 287, 291).

    Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit von dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288 und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617).

    Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617).

  • BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99

    Rechtsberatung durch Inhaber einer Inkassoerlaubnis; gängige Klausel mit

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - XI ZR 10/04
    Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.).

    Eine Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 zum Disagio und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 zu Kapitalbeschaffungskosten).

  • BGH, 11.07.1995 - XI ZR 28/95

    Berechnung der anteiligen Erstattung eines Disagios wegen vorzeitiger

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - XI ZR 10/04
    Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit von dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288 und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617).

    Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617).

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 14.09.2004 - XI ZR 10/04
    Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.).

    Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, aaO).

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Zudem nahm er in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZR 10/04, juris Rn. 18).
  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 17/14

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Zudem nahm er in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZR 10/04, juris Rn. 18).
  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

    Diese Zielsetzung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei einer - hier vorliegenden - so genannten unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, XI ZR 330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, jeweils Umdruck S. 6, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 330 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 14).
  • KG, 05.04.2005 - 4 U 91/04

    Darlehensvertrag als Haustürgeschäft: Vorherige Bestellung; Fortwirken der

    Soweit bislang in der Literatur umstritten war, ob es in Fällen einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart haben, der Angabe eines Gesamtbetrages überhaupt bedarf, hat dies der Bundesgerichtshof nunmehr dahingehend entschieden, dass auch in derartigen Fällen gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) S.2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen besteht (Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - sub II. 1., Urteile v. 14. September 2004 - XI ZR 10/04 - und - XI ZR 12/04 - sub II. 1. a)).

    Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2004 (XI ZR 10/04) zu §§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. b), 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a. F. .

    Darunter fallen auch Bereicherungsansprüche wegen periodisch fällig gewordener rechtsgrundlos gezahlter Zinsen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist (BGH, Urteil v. 14. September 2004 - XI ZR 10/04 - sub II. 2. b) bb) m.w.N.).

  • KG, 21.12.2004 - 4 U 9/04

    Darlehensvertrag als Haustürgeschäft: Vorherige Bestellung; Fortwirken der

    Soweit bislang in der Literatur umstritten war, ob es in Fällen einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart haben, der Angabe eines Gesamtbetrages überhaupt bedarf, hat dies der Bundesgerichtshof nunmehr dahingehend entschieden, dass auch in derartigen Fällen gemäß § 4 Abs. 1 S.4 Nr. 1 b) S.2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen besteht (Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - sub II.1., Urteile v. 14. September 2004 - XI ZR 10/04 - und - XI ZR 12/04 - sub II.1.a) ).

    Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2004 (XI ZR 10/04) zu §§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. b), 6 Abs. 2 S.2 VerbrKrG a. F. Der XI. Senat ist auch dort trotz Auszahlung der Valuta auf das Konto eines Treuhänders (vgl. den Tatbestand jenes Urteils) von einem Empfang des Darlehns ausgegangen (a.a.O. sub II.2.).

    Darunter fallen auch Bereicherungsansprüche wegen periodisch fällig gewordener rechtsgrundlos gezahlter Zinsen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlunganspruch des Kreditnehmers entstanden ist (BGH Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 10/04 -sub II. b) bb) m. w. N.).

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 114/05

    Widerruf d. Beitritts finanzierter Immobilienfonds nach HWiG

    Diese Zielsetzung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei einer - hier vorliegenden - so genannten unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, XI ZR 330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, jeweils Umdruck S. 6, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 330 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 14).
  • OLG Dresden, 23.03.2005 - 8 U 2262/04

    Krediterwerb eines geschlossenen Immobilienfonds gilt als geheilt auch bei

    An seiner Auffassung hat der XI. Zivilsenat in der Folgezeit - wie der Klägerin bekannt ist, da die Fälle sie selbst und weitere WGS-Fonds betreffen - mehrfach ausdrücklich festgehalten (Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306; weitere Urteile vom selben Tag in den Sachen XI ZR 330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, www.bundesgerichtshof.de).
  • KG, 02.11.2004 - 4 U 41/04

    Darlehensvertrag als Haustürgeschäft: Vorherige Bestellung; Fortwirken der

    Soweit bislang in der Literatur umstritten war, ob es in Fällen einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart haben, der Angabe eines Gesamtbetrages überhaupt bedarf, hat dies der Bundesgerichtshof nunmehr dahingehend entschieden, dass auch in derartigen Fällen gemäß § 4 Abs. 1 S.4 Nr. 1 b) S.2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen besteht (Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - sub II.1., Urteile v. 14. September 2004 - XI ZR 10/04 - und - XI ZR 12/04 - sub II.1.a) ).

    Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2004 (XI ZR 10/04) zu §§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. b), 6 Abs. 2 S.2 VerbrKrG a.F. .

  • KG, 29.11.2005 - 4 U 158/04

    Finanzierte Kapitalanlage: Heilung eines wegen unzureichender Gesamtbetragsangabe

    Soweit es bislang in der Literatur umstritten war, ob es in Fällen einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart haben, der Angabe eines Gesamtbetrages überhaupt bedarf, hat dies der Bundesgerichtshof nunmehr dahingehend entschieden, dass auch in derartigen Fällen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen besteht (Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/02 - sub II. 1., Urteile vom 14. September 2004 - XI ZR 10/04 - und - XI ZR 12/04 - sub II. 1. a)).

    Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2004 (XI ZR 10/04) zu §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b), 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F.

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04

    Kreditfinanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Widerruflichkeit

    Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs höchst kontrovers sind (einerseits XI. Zivilsenat BGH WM 2004, 1542, 1543: Heilung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG mit Reduzierung auf den gesetzlichen Zinssatz, in Urteilen vom 14.09.2004 XI ZR 10/04, XI ZR 11/04, XI ZR 12/04 im Rahmen einer Revision der Bank nicht weiter problematisiert; andererseits II. Zivilsenat BGH WM 2004, 1529, 1532 f. sowie BGH WM 2004, 1536, 1539 f.: Nichtigkeit nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ohne Heilung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG, da das Darlehen an den Treuhänder und nicht an den Darlehensnehmer ausgezahlt wurde), spielen deshalb hier keine Rolle.
  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 377/04

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 3/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 120/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 2/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 158/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • KG, 28.06.2005 - 4 U 77/03

    Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft geschlossenen finanzierten Beitritts zu

  • OLG München, 02.02.2010 - 5 U 4828/09

    Angabe zum Gesamtbetrag beim Verbraucherkreditvertrag: Verbindung eines

  • LG Bonn, 12.11.2004 - 3 O 190/04

    Verbraucherdarlehen, Effektivzins, Gesamtbetrag, Lebensversicherung,

  • LG Dortmund, 16.12.2005 - 3 O 929/04

    HAT - Fonds 55

  • LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 970/04

    HAT 55

  • LG Dortmund, 09.12.2005 - 3 O 928/04

    HAT 52

  • LG Dortmund, 13.01.2006 - 3 O 610/05
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