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   BGH, 14.01.2003 - XI ZR 104/02   

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https://dejure.org/2003,11228
BGH, 14.01.2003 - XI ZR 104/02 (https://dejure.org/2003,11228)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2003 - XI ZR 104/02 (https://dejure.org/2003,11228)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - XI ZR 104/02 (https://dejure.org/2003,11228)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Auslegung einer Zinsvereinbarung bei einem Darlehensvertrag; Aufklärungspflicht einer Bank bei einer externen Umschuldung eines Kredits

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; ; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 Nr. 1
    Grundsätzliche Bedeutung einer Sache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - XI ZR 104/02
    Rechtsfehler im Einzelfall, die weder eine Divergenz in der Rechtsprechung hervortreten lassen noch eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr begründen, bieten - unabhängig von Gewicht und Evidenz und davon, ob es sich um materielle oder Verfahrensfehler handelt - keinen Grund für eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

    Unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nur zu bejahen sein, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt und jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 2347).

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