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   BGH, 20.01.1998 - XI ZR 144/97   

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https://dejure.org/1998,3694
BGH, 20.01.1998 - XI ZR 144/97 (https://dejure.org/1998,3694)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1998 - XI ZR 144/97 (https://dejure.org/1998,3694)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1998 - XI ZR 144/97 (https://dejure.org/1998,3694)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustimmung zur Grundbuchberichtigung - Enteignung auf der Grundlage des Befehls der sowjetischen Militäradministration - Enteignung einer Hypothek

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands

  • Judicialis

    BGB § 894

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 894
    Enteignung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJ 1998, 260
  • WM 1998, 990
  • WM 1999, 991
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 53.95

    Sportvereine erhalten enteignete Grundstücke zurück

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - XI ZR 144/97
    Die Auflistung - die neben der NSDAP im wesentlichen nur deren Untergliederungen und nachgeordnete Verbände erfaßt - macht deutlich, daß Vereinigungen wie die KVD, die bereits vor der NS-Zeit existierten und nach ihrem Zweck keine Nähe zu den von der NSDAP geschaffenen Einrichtungen hatten (vgl. z.B. zu Sportvereinen BVerwG VIZ 1996, 577, 579) nicht vom SMAD-Befehl Nr. 126 erfaßt sein sollten.

    Ziff. 1 der Direktive 23 des Alliierten Kontrollrates vom 17. Dezember 1945 (Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland 1946, 49) (Nr. 5) bezog sich schließlich auf sportliche, militärische oder paramilitärische athletische Organisationen (vgl. hierzu BVerwG VIZ 1996, 577, 579).

    Sie war wie auch andere zentrale Einrichtungen nach dem 8. Mai 1945 als stillgelegt anzusehen (vgl. BT-Drucks. 1/3904, S. 15; vgl. auch BVerwG VIZ 1996, 577, 579).

  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 246/94

    Begriff der Enteignung

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - XI ZR 144/97
    Nach Art. 1 wurde das "ganze Vermögen der Nazipartei und ihrer Gliederungen und die Betriebe und Unternehmen der Kriegsverbrecher, Führer und aktiven Verfechter der Nazipartei und des Nazistaates, wie auch die Betriebe und Unternehmen, die aktiv den Kriegsverbrechern gedient haben", für enteignet erklärt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 246/94 = WM 1996, 1404, 1406, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 133, 98, und § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 18. Juli 1946, GVBl. Land Sachsen 1946, 425).

    e) Eine Enteignung auf hoheitlicher Grundlage wäre allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - selbst dann anzunehmen, wenn die zuständigen Stellen dabei die genannten einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet hätten (vgl. BVerfGE 84, 90, 115; NJW 1997, 450; BVerwGE 98, 1, 3; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 246/94 = WM 1996, 1404, 1407).

  • Drs-Bund, 26.11.1952 - BT-Drs I/3904
    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - XI ZR 144/97
    Sie war wie auch andere zentrale Einrichtungen nach dem 8. Mai 1945 als stillgelegt anzusehen (vgl. BT-Drucks. 1/3904, S. 15; vgl. auch BVerwG VIZ 1996, 577, 579).
  • BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95

    Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei besatzungsrechtlicher

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - XI ZR 144/97
    e) Eine Enteignung auf hoheitlicher Grundlage wäre allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - selbst dann anzunehmen, wenn die zuständigen Stellen dabei die genannten einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet hätten (vgl. BVerfGE 84, 90, 115; NJW 1997, 450; BVerwGE 98, 1, 3; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 246/94 = WM 1996, 1404, 1407).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - XI ZR 144/97
    e) Eine Enteignung auf hoheitlicher Grundlage wäre allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - selbst dann anzunehmen, wenn die zuständigen Stellen dabei die genannten einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet hätten (vgl. BVerfGE 84, 90, 115; NJW 1997, 450; BVerwGE 98, 1, 3; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 246/94 = WM 1996, 1404, 1407).
  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - XI ZR 144/97
    e) Eine Enteignung auf hoheitlicher Grundlage wäre allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - selbst dann anzunehmen, wenn die zuständigen Stellen dabei die genannten einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet hätten (vgl. BVerfGE 84, 90, 115; NJW 1997, 450; BVerwGE 98, 1, 3; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 246/94 = WM 1996, 1404, 1407).
  • VG Leipzig, 19.10.1995 - 2 K 121/94
    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - XI ZR 144/97
    Die Beklagte ist gemäß Art. 4 § 5 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Kassenarztrecht (GKAR) vom 19. August 1955 (BGBl. I S. 522) zunächst mit Geltung für das Gebiet der (alten) Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin, gemäß Art. 8 Einigungsvertrag mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 auch für das Beitrittsgebiet Rechtsnachfolgerin der KVD geworden (ebenso Urteile des VG Leipzig vom 19. Oktober 1995 - 2 K 121/94 und 2 K 644/94 - und die dazu ergangenen unveröffentlichten Beschlüsse des BVerwG vom 3. Juni 1996 - 3 B 21/96 - und vom 11. Juni 1996 - 3 B 27/96 -).
  • BVerwG, 27.06.2001 - 3 B 25.01

    Darlegungsumfang bei Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache -

    Sollte es richtig sein, dass die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands für das Gebiet der SBZ bzw. DDR nicht untergegangen (aufgelöst worden) und sie auch nicht hinsichtlich der in Rede stehenden Forderungen enteignet worden ist, wie die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 20. Januar 1998 - XI ZR 144/97 - behauptet hat, ist nicht erklärbar, wie die Forderungen aus der Zeit vor 1943 gegen einige Banken Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV bzw. öffentliches, zuordnungsfähiges Vermögen von Rechtsträgern im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV geworden sein könnten.
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