Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.01.1994

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   BGH, 12.10.1993 - XI ZR 155/92   

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BGH, 12.10.1993 - XI ZR 155/92 (https://dejure.org/1993,1722)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1993 - XI ZR 155/92 (https://dejure.org/1993,1722)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 155/92 (https://dejure.org/1993,1722)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abtretung - Zessionar - Zedent - Titel - Aufrechnung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 407 Abs. 2
    Rechtsstellung des Schuldners nach rechtskräftig festgestellter Aufrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 252
  • ZIP 1994, 138
  • MDR 1994, 1109
  • WM 1993, 2251
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60

    unbeschrankter Bahnübergang - § 1 HPflG, §§ 846, 254 BGB; § 1359, § 426 BGB,

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - XI ZR 155/92
    Die Klägerin als neue Gläubigerin kann der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch diejenigen Einwendungen entgegenhalten, die der Zedentin gegen die Aufrechnungsforderung zustanden (vgl. BGHZ 35, 317, 327 f.); dem steht die Rechtskraft des von der Beklagten gegen den Konkursverwalter erstrittenen Versäumnisurteils nicht entgegen.
  • BGH, 17.03.1975 - VIII ZR 245/73

    veräußerter Baukran - §§ 986, 407, 404, 273 BGB

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - XI ZR 155/92
    Die Voraussetzungen der nur den Schuldnerschutz bezweckenden Regelung in § 407 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 54, 150, 152 [BGH 09.04.1970 - KZR 7/69]; 64, 122, 127) liegen nicht vor: Die Beklagte hat als Gläubigerin der Gegenforderung das Versäumnisurteil gegen den Konkursverwalter erstritten; zu ihren Gunsten greift daher die Schutzwirkung nicht ein.
  • BGH, 20.06.1967 - VI ZR 201/65

    Höhe der Gebühren für eine Vermögensverwaltung - Vertragswidriger Eigenverbrauch

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - XI ZR 155/92
    Dieses Aufrechnungsverbot greift auch dann ein, wenn die anspruchsbegründende Handlung sowohl eine Vertragsverletzung als auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung darstellt, so daß beide Ansprüche konkurrieren (BGH, Urteil vom 20. Juni 1967 - VI ZR 201/65 - NJW 1967, 2012, 2013).
  • BGH, 09.04.1970 - KZR 7/69

    Ausschließlichkeitsvereinbarung als Vertrag zugunsten

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - XI ZR 155/92
    Die Voraussetzungen der nur den Schuldnerschutz bezweckenden Regelung in § 407 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 54, 150, 152 [BGH 09.04.1970 - KZR 7/69]; 64, 122, 127) liegen nicht vor: Die Beklagte hat als Gläubigerin der Gegenforderung das Versäumnisurteil gegen den Konkursverwalter erstritten; zu ihren Gunsten greift daher die Schutzwirkung nicht ein.
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht als Beleg für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 (XI ZR 155/92, WM 1993, 2251, 2252) berufen.
  • BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97

    Pflicht einer Prozeßpartei zur Äußerung zu Tatvorgängen im eigenen

    § 393 BGB kommt im übrigen auch gegenüber dem vertraglichen Anspruch zum Zuge, wenn die anspruchsbegründende Handlung nicht nur eine Vertragsverletzung darstellt, sondern zugleich die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung erfüllt (Senatsurteil vom 20. Juni 1967 - VI ZR 201/65 - NJW 1967, 2012, 2013; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 155/92 - NJW 1994, 252, 253).
  • BGH, 21.12.2021 - VI ZR 457/20

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung

    Da die Voraussetzung des Aufrechnungsverbots, also das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung als Grund der Forderung, zur Beweislast des Forderungsinhabers steht (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 155/92, NJW 1994, 252, 253, juris Rn. 18), kann auch im Hinblick auf § 393 BGB ein berechtigtes Interesse des Forderungsinhabers daran bestehen, den Forderungsgrund ergänzend bereits im Erkenntnisverfahren feststellen zu lassen.
  • OLG München, 19.12.2007 - 7 U 3009/04

    Zur zusätzlichen Aufklärungspflichtverletzung wegen Verschweigens von

    Kommt - wie vorliegend - nur eine Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens in Betracht, obliegt es dem Geschädigten, das Vorliegen des Vorsatzes darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. zu deliktischen Ansprüchen: Palandt/Sprau, BGB, a.a.O, § 826 Rn. 18; zu § 393 BGB: BGH NJW 1994, 252/253 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2007 - 22 U 115/06

    Umfang eines Gewährleistungseinbehaltes bei mehreren Bauvorhaben

    Dementsprechend liegt im Rahmen gesetzlicher Aufrechnungsverbote regelmäßig die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der entsprechenden Tatbestände bei demjenigen, der sich auf den Aufrechnungsausschluss beruft (vgl. Palandt/Grüneberg, 66. Aufl., § 393 Rdnr. 5; BGH NJW 1994, 252, 253).
  • OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05
    Das Aufrechnungsverbot greift - wie vorliegend - auch dann ein, wenn die anspruchsbegründende Handlung sowohl eine Vertragsverletzung als auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung darstellt und somit beide Ansprüche miteinander konkurrieren ( BGH NJW 1967, 2012, 2013 [BGH 20.06.1967 - VI ZR 201/65]; NJW 1994, 252, 253 [BGH 12.10.1993 - XI ZR 155/92]; NJW 1999, 714 [BGH 24.11.1998 - VI ZR 388/97]), selbst wenn die Klage primär auf den vertraglichen Schadensersatzanspruch gestützt wird.
  • OLG Bamberg, 24.05.2004 - 4 U 208/03

    Verrechnung Kundenscheck mit Gehaltsforderung

    Im Fall einer solchen Anspruchskonkurrenz obliegt es deshalb dem Geschädigten, wenn er sich auf den Aufrechnungsausschluß berufen will, das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung darzulegen und zu beweisen (BGH, NJW 1994, 252, 253 m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2021 - 7 Sa 70/21

    Rückzahlung einbehaltener Gelder - Schadensersatzansprüche im beendeten

    Unter § 393 BGB fallen auch Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung, wenn ein Anspruch aus vorsätzlichem Delikt - wie vorliegend - konkurriert (vgl. BGH 12. Oktober 1993 - XI ZR 155/92 - Rn. 18; 24. November 1976 - IV ZR 232/74 - Rn. 18, beide juris).
  • OLG Koblenz, 08.01.2009 - 5 U 100/08

    Verstrickung ohne Pfandrecht

    Bei seinen an § 407 Abs. 2 BGB und die in NJW 1994, 252 abgedruckte Entscheidung des BGH anknüpfenden Überlegungen verkennt der Beklagte, dass es im vorliegenden Fall nicht um einen zwischen dem Schuldner (das sind die Kläger) und dem bisherigen Gläubiger (das ist die Zedentin) geführten Rechtsstreit und die Reichweite eines dort ergangenen Urteils geht, sondern darum, ob der Erbin als Drittschuldnerin gegenüber der Zedentin ein Anspruch zusteht, den sie nach § 406 BGB auch dem Beklagten entgegenhalten kann.
  • BPatG, 15.11.2005 - 4 Ni 8/03
    Zwar soll nach § 4 Abs. 3 PatKostG eine Heranziehung eines Zweitschuldners nach dem Entscheidungsschuldner nur dann erfolgen, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Entscheidungsschuldners ergebnislos verlaufen ist oder aussichtslos erscheint, wobei hier dahinstehen kann, ob dadurch lediglich der Ermessenspielraum reduziert (so BVerwG NJW 1994, 252) oder aber eine Verpflichtung der beitreibenden Behörde begründet wird (vgl Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl, § 31 GKG, Rdnr 8; Meyer, GKG, 6. Aufl, § 31 Rdnr 18 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.01.1994 - XI ZR 155/92   

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https://dejure.org/1994,20731
BGH, 18.01.1994 - XI ZR 155/92 (https://dejure.org/1994,20731)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1994 - XI ZR 155/92 (https://dejure.org/1994,20731)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1994 - XI ZR 155/92 (https://dejure.org/1994,20731)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

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