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   BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13   

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https://dejure.org/2015,3386
BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13 (https://dejure.org/2015,3386)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2015 - XI ZR 187/13 (https://dejure.org/2015,3386)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13 (https://dejure.org/2015,3386)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 850k Abs 7 ZPO, § 307 BGB, § 504 BGB, § 4 UKlaG
    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto; Kündigung eines Pfändungsschutzkontos zum Ende des Kalendermonats; Führung des Girokontos auf Guthabenbasis nach Aufhebung des Pfändungsschutzkontos

  • IWW

    § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § ... 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 319 ZPO, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 850k ZPO, § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO, § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB, § 675f Abs. 2 BGB, § 850k Abs. 7 ZPO, § 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO, § 850k Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 ZPO, § 675h Abs. 1 Satz 2 BGB, § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, § 305c Abs. 2 BGB, § 504 BGB, § 490 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 675f Abs. 2 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 850k Abs. 6 ZPO, § 850k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 242 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 UWG, § 92 Abs. 1, §§ 97, 565, 516 Abs. 3Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung einer Kündigungsfrist im Rahmen eines Girovertrags

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in Girokonto

  • zvi-online.de

    ZPO § 850k; UKlaG §§ 1, 4
    Zur Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln bei Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto; Kündigung eines Pfändungsschutzkontos zum Ende des Kalendermonats; Führung des Girokontos auf Guthabenbasis nach Aufhebung des Pfändungsschutzkontos

  • ra.de
  • Verbraucherzentrale Bundesverband PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UKlaG § 1; UKlaG § 4
    Vereinbarung einer Kündigungsfrist im Rahmen eines Girovertrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos - und der Dispo-Kredit

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 850k Abs. 7; BGB §§ 307, 504
    Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in Girokonto

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung einer Kündigungsfrist im Rahmen eines Girovertrags

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Pfändungsschutzkonto; Rückumwandlung in ein herkömmlich geführtes Girokonto; Kündigung der Zusatzvereinbarung über den Pfändungsschutz führt nur zur Beendigung des Kontoschutzes

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 885
  • ZIP 2015, 624
  • WM 2015, 822
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.07.2013 - XI ZR 260/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13
    Vielmehr ist die betreffende Wendung geeignet, bei einem durchschnittlichen Kunden, der auf seinem Girokonto einen mit der Beklagten vereinbarten Dispositionskredit (§ 504 BGB) in Anspruch nimmt, den Eindruck hervorzurufen, seine Berechtigung zur Inanspruchnahme des Kredits sei auch nach Aufhebung des Pfändungsschutzes allein schon aufgrund des zuvor erfolgten Abschlusses der Zusatzvereinbarung entfallen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 32).

    Denn die Beendigung eines - regelmäßig unbefristeten - Dispositionskredites durch das Kreditinstitut bedarf auch bei einem nicht fristgebundenen Kündigungsrecht der (wirksamen) Kündigung der Kreditvereinbarung mit dem Kunden (§ 490 BGB, vgl. auch Nr. 19 Abs. 2, 3 AGB-Banken; siehe Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 33).

    Insoweit übersieht die Revision, dass es sich bei der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits auf einem bestehenden Girokonto um einen von dem Zahlungsdiensterahmenvertrag über das Girokonto (§ 675f Abs. 2 BGB) gesondert zu beurteilenden, wenn auch mit diesem zusammenhängenden Darlehensvertrag im Sinne von § 504 BGB handelt (vgl. § 675f Abs. 2 Satz 2 BGB; Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 32, 34; Palandt/ Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675f Rn. 8).

    Der kreditgebenden Bank ist es daher grundsätzlich unbenommen, einen Darlehensvertrag im Falle einer Vermögensverschlechterung des Kunden - unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - zu kündigen, wobei auch im Streitfall offen bleiben kann, ob die Bank allein das Umwandlungsverlangen eines Kunden berechtigterweise schon zum Anlass einer Kündigung nehmen darf (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 35).

    (a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind Klauseln, die einen bestehenden Dispositionskredit mit Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos automatisch ohne vorherige - wirksame - Kündigung beenden, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 34).

    Hierdurch greift sie einseitig zu ihren Gunsten in das Äquivalenzverhältnis der wechselseitigen (kredit-)vertraglichen Rechte und Pflichten von Bank und Kunde ein, ohne dass dieser Eingriff in den gesetzlichen Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto eine Grundlage findet (Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 37).

  • OLG Schleswig, 26.06.2012 - 2 U 10/11

    Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13
    Wird die Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto gekündigt, gelten daher die bisherigen Vereinbarungen über das dem Pfändungsschutzkonto zugrundeliegende herkömmliche Girokonto fort (OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1920; siehe auch Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 630; aA LG Itzehoe, Urteil vom 28. September 2011 - 2 O 142/11, S. 10, n.v.; Bach-Heuker, BuB, Rn. 2/1244).

    Durch die Reform des Kontopfändungsschutzes sollte aber nicht das "Wirtschaften im Debet" ermöglicht werden (Graf-Schlicker/Linder, ZIP 2009, 989, 993; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1919).

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13
    Vielmehr wird der gesetzliche Pfändungsschutz insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem Girovertrag über das schon bestehende oder neu einzurichtende Girokonto - als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB - aufbaut (Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 19 f.).

    Außer Betracht bleiben lediglich solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (st. Rspr., siehe nur Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16).

  • BGH, 06.02.2014 - IX ZB 114/12

    Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung:

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13
    Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seiner Verkündung zweifelsfrei ergibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03, NJW 2005, 156 und vom 6. Februar 2014 - IX ZB 114/12, juris Rn. 9, jeweils mwN).

    Die Umstände, die eine versehentliche Nichtzulassung begründen, müssen vielmehr nach außen erkennbar hervorgetreten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 114/12, juris Rn. 10 und BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).

  • BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14

    Zwangsvollstreckung: Übertragung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13
    Ein am Monatsende verbleibendes Guthaben ist, soweit es nicht in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) oder in den übernächsten Monat (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 9 ff., insb. Rn. 13) zu übertragen ist, an den Gläubiger auszukehren (Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 539 f.).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; jeweils mwN).
  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; jeweils mwN).
  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 202/11

    Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit der Klausel in einem Sonderkundenvertrag

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13
    Hierfür spricht auch der bei Auslegung der Klausel zu berücksichtigende offenkundige systematische Zusammenhang (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, ZIP 2012, 1036 Rn. 19 mwN) mit der Regelung in Nr. 1.2 Satz 2, wonach ein Dispositionskredit automatisch mit Abschluss der Zusatzvereinbarung "gestrichen" wird.
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 61/03

    Nachholung der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege der Berichtigung

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13
    Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seiner Verkündung zweifelsfrei ergibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03, NJW 2005, 156 und vom 6. Februar 2014 - IX ZB 114/12, juris Rn. 9, jeweils mwN).
  • BGH, 04.03.2011 - V ZR 123/10

    Revision in Zivilverfahren: Zulassung nach Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13
    Die Umstände, die eine versehentliche Nichtzulassung begründen, müssen vielmehr nach außen erkennbar hervorgetreten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 114/12, juris Rn. 10 und BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).
  • BGH, 25.02.2000 - V ZR 206/99

    Nachträgliche Zulassung der Revision im Wege der Urteilsberichtigung

  • LG Itzehoe, 28.09.2011 - 2 O 142/11

    Extra-Gebühren für P-Konto sind unzulässig

  • BGH, 27.10.2022 - I ZR 141/21

    Vertragsstrafeanspruch nach "Hamburger Brauch": Beginn der regelmäßigen

    Eine im Berufungsurteil nicht ausgesprochene Zulassung der Revision kann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege der Berichtigung mit bindender Wirkung nachgeholt werden, wenn sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrer Verkündung zweifelsfrei ergibt, dass das Berufungsgericht die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch aufgrund eines Schreibfehlers bloß versehentlich unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13, WM 2015, 822 [juris Rn. 7] mwN).
  • BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16

    Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung

    Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor aufzunehmen, ist es grundsätzlich nicht gehindert, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen (vgl. für den Fall, dass eine getroffene Entscheidung falsch in den Urteilstenor aufgenommen wurde BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - Rn. 19 bis 21, BAGE 114, 313; für das zivilgerichtliche Verfahren vgl. etwa BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13 - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu II 2 der Gründe; 17. Dezember 2003 - II ZB 35/03 - zu II 2 b der Gründe) .

    Dabei muss das Versehen, weil Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist demnach keine "offenbare Unrichtigkeit" iSv. § 319 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13 - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu II 2 der Gründe; kritisch Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 319 Rn. 41 f.) .

  • OLG Dresden, 30.03.2023 - 8 U 1389/21

    Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten

    Die Inanspruchnahme der vertraglich eingeräumten Kontoüberziehung stellt einen Darlehensvertrag dar (BGH, Urteil vom 10.02.2015 - XI ZR 187/13, juris, Rn. 34).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2018 - 12 O 74/17

    Anspruch eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Privatbank auf Unterlassung

    Ein Automatismus hinsichtlich der bei kundenfeindlichster Auslegung in der Klausel enthaltenen Beendigung von Dispositionsrahmen ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015 - XI ZR 187/13 -, BeckRS 2015, 03940).
  • BGH, 26.09.2022 - VIa ZR 216/22

    Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen

    Dafür ist erforderlich, dass sich das dem Ausspruch über die (Nicht-)Zulassung der Revision zugrundeliegende Versehen des Berufungsgerichts aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei ihrer Verkündung zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13, WM 2015, 822 Rn. 7 mwN), ohne dass es sich allerdings bereits "auf den ersten Blick" zeigen muss (BeckOK ZPO/Elzer, 45. Edition [Stand: 1. Juli 2022], § 319 Rn. 17; MünchKommZPO/Musielak, 6. Aufl., § 319 Rn. 7).
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