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   BGH, 04.06.2013 - XI ZR 188/11   

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https://dejure.org/2013,14528
BGH, 04.06.2013 - XI ZR 188/11 (https://dejure.org/2013,14528)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2013 - XI ZR 188/11 (https://dejure.org/2013,14528)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2013 - XI ZR 188/11 (https://dejure.org/2013,14528)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1
    Schadensersatz gegen eine Bank wegen Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Anlageberatungsvertrag bei einer unterlassenen Aufklärung über die Provisionen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückvergütungen können bei Steuersparmöglichkeit für Anlageentscheidung unmaßgeblich sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - XI ZR 188/11
    Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17).

    Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18).

    Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger über diese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte nicht als Empfängerin der dort jeweils ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN).

    Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 24 f., jeweils mwN).

    Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 ff. mwN).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN), ist das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar.

    b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Kläger als Partei für die Behauptung der Beklagten vernommen, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten haben, für die Anlageentscheidungen ohne Bedeutung gewesen sei (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 38 ff. mwN).

    c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings den von der Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff. mwN).

    Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 mwN).

    Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 50).

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - XI ZR 188/11
    Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17).

    Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18).

    Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger über diese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte nicht als Empfängerin der dort jeweils ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN).

    Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 24 f., jeweils mwN).

    Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 mwN).

    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde, dass die beratende Bank ungefragt nicht nur über das Ob, sondern auch über die Höhe der Rückvergütung aufklären muss, weil der Anleger nur bei Kenntnis auch der Höhe der Rückvergütungen das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung der Kapitalanlage richtig einschätzen kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 19 Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 aE).

    Im Übrigen wird das Berufungsgericht, soweit es nach erneuter Verhandlung Schadensersatzansprüche in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen verneinen sollte, den sonstigen geltend gemachten Pflichtverletzungen, insbesondere einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.; vgl. auch Henning, WM 2012, 153 ff. mwN), nachzugehen haben.

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - XI ZR 188/11
    Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 24 f., jeweils mwN).

    Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 mwN).

    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde, dass die beratende Bank ungefragt nicht nur über das Ob, sondern auch über die Höhe der Rückvergütung aufklären muss, weil der Anleger nur bei Kenntnis auch der Höhe der Rückvergütungen das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung der Kapitalanlage richtig einschätzen kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 19 Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 aE).

    Im Übrigen wird das Berufungsgericht, soweit es nach erneuter Verhandlung Schadensersatzansprüche in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen verneinen sollte, den sonstigen geltend gemachten Pflichtverletzungen, insbesondere einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.; vgl. auch Henning, WM 2012, 153 ff. mwN), nachzugehen haben.

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 345/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Richterliche Schätzung des entgangenen

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - XI ZR 188/11
    Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen (vgl. Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725 Rn. 9 aE).

    Jedoch kann dieses Verhalten hinsichtlich nachfolgender Anlageentscheidungen ein Indiz dafür sein, dass der Anleger auch bei diesen die Information über die Höhe und den Empfänger von Vertriebsprovisionen ignoriert hätte (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, juris Rn. 33).

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - XI ZR 188/11
    Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen (vgl. Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725 Rn. 9 aE).
  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05

    Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - XI ZR 188/11
    Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen (vgl. Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725 Rn. 9 aE).
  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 96/09

    Rückabwicklung des darlehensfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung:

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - XI ZR 188/11
    Diese Nachteile wurden bereits abschließend (und zutreffend) bei Bemessung der Ersatzleistungen aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor- und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8 f. und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40).
  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 75/10

    Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - XI ZR 188/11
    Diese Nachteile wurden bereits abschließend (und zutreffend) bei Bemessung der Ersatzleistungen aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor- und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8 f. und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - XI ZR 188/11
    Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus den - nicht mehr im Streit stehenden - Beratungsverträgen nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, die Kläger über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8, 25 % des Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft verletzt hat.
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - XI ZR 188/11
    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde, dass die beratende Bank ungefragt nicht nur über das Ob, sondern auch über die Höhe der Rückvergütung aufklären muss, weil der Anleger nur bei Kenntnis auch der Höhe der Rückvergütungen das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung der Kapitalanlage richtig einschätzen kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 19 Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 aE).
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

  • BGH, 10.01.2019 - III ZR 109/17

    Anlageberatungsvertrag: Wirksamkeit einer vom Berater vorformulierten Bestätigung

    Nimmt er die Informationen nicht zur Kenntnis, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Urteile vom 4. Juni 2013 - XI ZR 188/11, BeckRS 2013, 10912 Rn. 30 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, BKR 2013, 283 Rn. 33).
  • BGH, 15.03.2016 - XI ZR 122/14

    Verjährungsbeginn der Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Kenntnis bzw. grob

    Dies hat das Berufungsgericht aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls verneint, die sich wesentlich von der Würdigung in dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2011 (4 U 95/10, juris Rn. 83), das eine andere nach Beratung durch die Beklagte erworbene Fondsbeteiligung des Klägers und seiner Mutter betraf und auf die sich das Senatsurteil vom 4. Juni 2013 (XI ZR 188/11, juris Rn. 28 ff.) bezieht, unterscheidet.
  • OLG Brandenburg, 29.01.2014 - 7 U 175/12

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen bei dem

    Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. BGH vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rn. 17; 04.06.2013, XI ZR 188/11, Rn. 14).

    Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rn. 27 ff.; vom 04.06.2013, XI ZR 188/11, Rn. 19).

    Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte (BGH vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rn. 27 ff.; vom 04.06.2013, XI ZR 188/11, Rn. 29).

    Steuerliche Nachteile aus der Kommanditbeteiligung, die aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistung resultieren, wurden bereits abschließend im Rahmen der Bemessung der Ersatzleistung aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor- und Nachteile berücksichtigt (vgl. BGH vom 26.02.2013, XI ZR 240/10, Juris Rn. 34; vom 04.06.2013, XI ZR 188/11, Rn. 34).

    Abgesehen davon ist - wie bei der Kausalität (vgl. BGH vom 04.06.2013, XI ZR 188/11, Rn. 23) - nicht nur auf die Kenntnis darüber, ob überhaupt eine Rückvergütung fließt abzustellen, sondern auch auf die Kenntnis von deren Höhe.

  • OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 7 U 154/13

    Anlageberatung: Anspruch auf Rückgängigmachung von Fondsbeteiligungen wegen

    Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. BGH vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rn. 17; 04.06.2013, XI ZR 188/11, Rn. 14; 28.05.2013, XI ZR 113/11, Rn. 13).

    Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rn. 27 ff.; vom 04.06.2013, XI ZR 188/11, Rn. 19; vom 23.09.2014, XI ZR 215/13, Rn. 15).

    Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren - möglicherweise gewinnbringenden - Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers verlangt (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rn. 50; vom 04.06.2013, XI ZR 188/11, Rn. 29).

  • OLG Brandenburg, 09.04.2014 - 4 U 95/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Indiz für die fehlende Kausalität der

    Auf die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. Juni 2013 (XI ZR 188/11) das Senatsurteil aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zu V... und dem Parallelfonds V... 4 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - XI ZR 188/11 -) und die im Urteil vom 9. März 2011 des erkennenden Senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu Ziffer II. 2. a) dargestellten Erwägungen.

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2014 - 6 O 2040/14

    Haftung des Anlagevermittlers: Pflicht zum Hinweis auf verdeckte

    Kürzlich hat der BGH nochmals betont, dass der Anleger lediglich einen rechtzeitig übergebenen Prospekt im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen muss (BGH, Az. XI ZR 188/11, BeckRS 2013, 10912, Rz. 30).

    Insoweit hat der BGH in seinem Urteil vom 04.06.2013 (Az.: Az. XI ZR 188/11, BeckRS 2013, 10912, Rz. 30) zwar zunächst ausgeführt, dass es grds. zu Lasten des Anlegers gehe, wenn er von der Bank ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt worden sei, er diese Informationen jedoch nicht zur Kenntnis nehme.

  • OLG Celle, 11.05.2023 - 11 U 119/22

    Anlagevermittlung; Objektgerechte Aufklärung; Verhaltenspflichten des

    Nimmt er die Informationen nicht zur Kenntnis, geht dies zu seinen Lasten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - XI ZR 188/11 , juris Rn. 30; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10 , juris Rn. 33; Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15 , juris Rn. 21 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 17.04.2020 - 17 U 9/19

    Anforderungen an Anlageberatung bei nachgesandtem Prospekt (Schiffsfonds)

    Nimmt er die Informationen nicht zur Kenntnis, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 04.06.2013, XI ZR 188/11, Rn. 30, beck-online; BGH, Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 345/10, Rn. 33, beck-online;BGH, Urteil vom 06.03.2008, III ZR 298/05, Rn. 9, beck-online).
  • OLG Stuttgart, 02.03.2017 - 9 U 207/16

    Anlageberatungsvertrag: Pflicht zum Abraten von einer ungeeigneten Anlage

    So kann etwa dafür sprechen, dass ein Anleger sich im Falle gebotener Aufklärung und anlagegerechter Beratung nicht an den Rat gehalten hätte, wenn er trotz zwischenzeitlich erworbener Kenntnis weiterhin Geschäfte gleicher Art tätigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.06.2013 - XI ZR 188/11, zit. nach juris, Rn. 29; vgl. auch Oppenheim/Ulmrich, WM 2017, 164 [168 f.]).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2015 - 14 U 71/15

    Schadensersatzansprüche gegen die anlageberatende Bank wegen unterbliebener

    Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren - möglicherweise gewinnbringenden - Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers verlangt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337-1344, juris Rn. 50; vom 4. Juni 2013 - XI ZR 188/11, juris Rn. 29).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.05.2014 - 6 O 6620/13

    Schadensersatzansprüche des Anlegers gegenüber der beratenden Bank wegen

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BGH, 04.04.2013 - XI ZR 188/11 (https://dejure.org/2013,50430)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2013 - XI ZR 188/11 (https://dejure.org/2013,50430)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2013 - XI ZR 188/11 (https://dejure.org/2013,50430)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 04.02.2014 - XI ZR 398/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Nachweis der fehlenden Kausalität der

    Diese Nachteile sind bei der Bemessung der Ersatzleistungen aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor- und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8 f. und vom 4. April 2013 - XI ZR 188/11, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40).
  • LG Hamburg, 03.08.2015 - 318 O 303/14

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung: Vermittlung einer

    Danach handelt es sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH, Urteil vom 08.04.2014 - XI ZR 341/12, Rn. 16, zitiert nach juris; Urteil vom 04.04.2013 - XI ZR 188/11, Rn. 19, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Rn. 18, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 11.03.2014 - 13 U 160/13

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Offenbarung von Rückvergütungen

    Die Frage, ob der Kläger und seine Ehefrau einen pflichtgemäßen Hinweis in dem der streitgegenständlichen Beteiligung zu Grunde liegenden Prospekt ignoriert und die Anlage dessen ungeachtet gezeichnet hätten, stellt sich nicht, nachdem der Prospekt - wie unstreitig ist - eine solche ordnungsgemäße Aufklärung nicht enthielt und die Anleger - insoweit anders als in dem Sachverhalt, der der von der Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidung des BGH vom 4.4.2013 (XI ZR 188/11) zugrunde lag - auch im Rahmen früherer - vergleichbarer - Anlagenentscheidungen nicht durch zutreffende Prospektangaben über Provisionszahlungen aufgeklärt worden waren.
  • LG Hamburg, 11.05.2015 - 318 O 183/14

    Schadensersatzanspruch des Anlegers gegenüber der beratenden Bank wegen

    Danach handelt es sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH, Urteil vom 08.04.2014 - XI ZR 341/12, Rn. 16, zitiert nach juris; Urteil vom 04.04.2013 - XI ZR 188/11, Rn. 19, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Rn. 18, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 19.02.2016 - 302 O 290/13

    Anlageberatungsvertrag: Ausschluss eines Widerrufsrechts nach dem HTürGG und dem

    Danach handelt es sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH, Urteil vom 08.04.2014 - XI ZR 341/12, Rn. 16, zitiert nach juris; Urteil vom 04.04.2013 -  XI ZR 188/11, Rn. 19, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 -  XI ZR 262/10, Rn. 18, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 17.12.2014 - 318 O 421/13

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs

    Danach handelt es sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH, Urteil vom 08.04.2014 - XI ZR 341/12, Rn. 16, zitiert nach juris; Urteil vom 04.04.2013 - XI ZR 188/11, Rn. 19, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Rn. 18, zitiert nach juris).
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