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   BGH, 07.12.1993 - XI ZR 207/93   

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https://dejure.org/1993,2470
BGH, 07.12.1993 - XI ZR 207/93 (https://dejure.org/1993,2470)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1993 - XI ZR 207/93 (https://dejure.org/1993,2470)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1993 - XI ZR 207/93 (https://dejure.org/1993,2470)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufungsanwalt - Verantwortung für Fristeinhaltung - Wiedereinsetzung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Sorgfaltspflichten des den Rechtsmittelauftrag erteilenden Anwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 233, 85 Abs. 2
    Verantwortlichkeit des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die Wahrung der Rechtsmittelfrist nach Erteilung eines Prüfungsauftrags; Anforderungen an die Ausgangskontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1994, 956
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90

    Erstattung von Aufwendungen aus einem Mietvertrag - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - XI ZR 207/93
    Dazu bedurfte es einer allgemeinen Anweisung an das mit der Fristenkontrolle betraute Büropersonal, die Eintragung im Fristenkalender erst zu streichen, wenn ein zur Fristwahrung nötiger Schriftsatz zumindest postfertig gemacht, d.h. hier mit einem ordnungsgemäß frankierten Umschlag versehen war (BGH, Beschluß vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 = VersR 1980, 554/555 und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 = NJW 1991, 1178).

    Daß die Rechtsanwälte G. und H. die zur Vermeidung eines solchen Versehens notwendigen allgemeinen Anordnungen über eine wirksame Ausgangskontrolle getroffen hatten, läßt sich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht entnehmen; darin aber waren gemäß § 236 Abs. 2 ZPO alle Umstände darzulegen, die für die Frage Bedeutung haben, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist (BGH, Beschluß vom 28. November 1990 aaO).

  • BGH, 28.02.1980 - III ZB 2/80

    Einlegung eines Rechtsmittels einer Gemeinde gegen ein Urteil auf Leistung einer

    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - XI ZR 207/93
    Dazu bedurfte es einer allgemeinen Anweisung an das mit der Fristenkontrolle betraute Büropersonal, die Eintragung im Fristenkalender erst zu streichen, wenn ein zur Fristwahrung nötiger Schriftsatz zumindest postfertig gemacht, d.h. hier mit einem ordnungsgemäß frankierten Umschlag versehen war (BGH, Beschluß vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 = VersR 1980, 554/555 und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 = NJW 1991, 1178).
  • BGH, 26.11.1991 - XI ZB 10/91

    Überwachung des Rechtsmittelauftrags - Zulässigkeit nachgereichten Vorbringens

    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - XI ZR 207/93
    Die Sorgfaltspflichten des beauftragenden Rechtsanwalts erschöpfen sich nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens, er muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen (BGHZ 105, 116, 117 f.; Senatsbeschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697).
  • BGH, 07.10.1955 - IV ZB 109/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - XI ZR 207/93
    Sie durfte diese Aufgabe nicht zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung den erstinstanzlichen Rechtsanwälten und deren Kanzlei überlassen; denn dadurch wurde es ihr unmöglich, selbst oder mit Hilfe ihrer Angestellten, wie es nach dem Gesetz ihre Aufgabe war, für die Wahrung der Revisionsfrist zu sorgen (BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1955 - IV ZB 109/55 = LM § 232 ZPO Nr. 24).
  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 07.12.1993 - XI ZR 207/93
    Die Sorgfaltspflichten des beauftragenden Rechtsanwalts erschöpfen sich nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens, er muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen (BGHZ 105, 116, 117 f.; Senatsbeschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697).
  • BGH, 05.11.2002 - VI ZR 399/01

    Anforderungen an die Organisation eines Rechtsanwaltsbüros im Hinblick auf die

    a) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Erteilung des Rechtsmittelauftrags machte es nämlich erforderlich, das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten (vgl. Senatsbeschluß vom 7. März 1995 - VI ZB 3/95 - VersR 1995, 931, 932; BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - NJW 1992, 574; Beschluß vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 16/93 - VersR 1994, 873, 874; Beschluß vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956).
  • BGH, 17.09.2002 - VI ZR 419/01

    Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung eines

    a) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Erteilung des Rechtsmittelauftrags machte es nämlich erforderlich, das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluß vom 7. März 1995 - VI ZB 3/95 - VersR 1995, 931, 932; BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - NJW 1992, 574; Beschluß vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 16/93 - VersR 1994, 873, 874; Beschluß vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956).
  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 362/95

    Anforderungen an die Ermittlung und Notierung des Fristendes durch einen

    Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Erteilung des Rechtsmittelauftrags machte es nämlich erforderlich, das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln (Senatsbeschluß vom 7. März 1995 - VI ZB 3/95 = NJW-RR 1995, 825; BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 = NJW 1992, 574; vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 16/93 = VersR 1994, 873, 874 und vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93 = VersR 1994, 956).
  • BGH, 19.06.2001 - VI ZB 22/01

    Bestätigung des Rechtsmittelauftrages durch den zweitinstanzlichen

    Grund dafür ist, daß er im Falle der Ablehnung des Mandats durch den zunächst beauftragten Anwalt in der Lage sein muß, den Rechtsmittelauftrag noch rechtzeitig einem anderen, zur Mandatsübernahme bereiten Anwalt zu erteilen, um die Durchführung des Rechtsmittels zu gewährleisten (vgl. BGHZ 105, 116, 117 f.; BGH, Beschluß vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - NJW 2000, 815; Beschluß vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956; Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770).
  • BGH, 13.02.2001 - VI ZB 34/00

    Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und des

    Die Sorgfaltspflicht bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrages trifft nicht nur den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, sondern in gleicher Weise den Korrespondenzanwalt, der es übernommen hat, den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 1995 - VI ZB 3/95 - NJW-RR 1995, 825; vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968; sowie BGH, Beschlüsse vom 26. September 1990 - VIII ZB 24/90 - NJW-RR 1991, 91 und vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956).
  • BAG, 27.10.1994 - 2 AZB 28/94

    Wiedereinsetzung - Organisationsverschulden des Anwalts

    Es kann dahinstehen, ob das ergänzende Vorbringen der Beklagten in der Beschwerde trotz § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO uneingeschränkt zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGH Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140, 1141, m. w. N.; andererseits BGH Beschluß vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956 und Beschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 25/92 - VersR 1993, 719).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 25/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen der falschen Unterschrift unter dem

    Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92, VersR 1993, 772 f.; vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93, VersR 1994, 956; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, VersR 1996, 1298).
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97

    Überwachungspflichten der in einer Sozietät zusammengeschlossen Rechtsanwälte

    Dabei muß der Prozeßbevollmächtigte auch Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender zu verhindern (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92, VersR 1993, 772 f; vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93, VersR 1994, 956; vom 14. März 1996 a.a.O.).
  • BGH, 24.01.1996 - XII ZB 4/96

    Voraussetzungen der Streichung einer Frist im Fristenkalender; Ausgangskontrolle

    Da die rechtzeitige Rechtsmittelbeauftragung an den zweitinstanzlichen Anwalt unabdingbare Voraussetzung dafür ist, daß dieser das Rechtsmittel fristgemäß einlegt, müssen die oben genannten Grundsätze in entsprechender Weise für einen per Telefax übermittelten Rechtsmittelauftrag zur Berufungseinlegung gelten (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956).
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