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   BGH, 07.06.2011 - XI ZR 212/10   

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https://dejure.org/2011,8090
BGH, 07.06.2011 - XI ZR 212/10 (https://dejure.org/2011,8090)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2011 - XI ZR 212/10 (https://dejure.org/2011,8090)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - XI ZR 212/10 (https://dejure.org/2011,8090)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eine unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Darlehen mit "veränderlichen Bedingungen" i.S.v. § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB a.F.; Darstellung einer unechten Abschnittsfinanzierung als Darlehen mit "veränderlichen Bedingungen" i.S.v. § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB a.F.; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Darlehen mit "veränderlichen Bedingungen" i.S.v. § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB a.F.; Darstellung einer unechten Abschnittsfinanzierung als Darlehen mit "veränderlichen Bedingungen" i.S.v. § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB a.F.; ...

  • rechtsportal.de

    Eine unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Darlehen mit "veränderlichen Bedingungen" i.S.v. § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB a.F.; Darstellung einer unechten Abschnittsfinanzierung als Darlehen mit "veränderlichen Bedingungen" i.S.v. § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB a.F.; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darlehensrecht - Fehlende Angabe des Gesamtbetrages der Teilzahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Für aus rechtsgrundlos vereinnahmten Zinsbeträgen gezogene Nutzungszinsen ist die Bank erstattungspflichtig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Keine Bankgebühr für Führung eines Darlehenskontos

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 13.06.2011)

    Keine Bankgebühr für Führung eines Darlehenskontos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Darlehensnehmer kann von Bank Erstattung der aus rechtsgrundlos vereinnahmten Zinsbeträgen gezogenen Nutzungszinsen verlangen - Höhe der Nutzungszinsen auf 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz zu schätzen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 135/10

    Verbraucherkredit: Unechte Abschnittsfinanzierung in Form der Verbindung eines

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - XI ZR 212/10
    Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Darlehen mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 17 und XI ZR 136/10, juris Rn. 18 mwN).

    Eine vorzeitige Fälligkeit des Restschuldbetrages kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im Rahmen dieser Verhandlungen von der Beklagten vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 18 und XI ZR 136/10, juris Rn. 19).

    Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF dient, ist es dabei von nachrangiger Bedeutung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst an eine Versicherung, eine Bausparkasse, eine Fondsgesellschaft oder an sonstige Partner eines Ansparvertrages erbracht werden, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 20 und XI ZR 136/10, juris Rn. 21 mwN).

    Die Angabe hat vielmehr auch hier auf der Grundlage der bei Abschluss des Darlehensvertrages geltenden Anfangskonditionen zu erfolgen (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 23 und XI ZR 136/10, juris Rn. 24 mwN).

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 136/10

    Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags in Fällen der Vereinbarung einer so

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - XI ZR 212/10
    Eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Darlehen mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 17 und XI ZR 136/10, juris Rn. 18 mwN).

    Eine vorzeitige Fälligkeit des Restschuldbetrages kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im Rahmen dieser Verhandlungen von der Beklagten vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 18 und XI ZR 136/10, juris Rn. 19).

    Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB aF dient, ist es dabei von nachrangiger Bedeutung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst an eine Versicherung, eine Bausparkasse, eine Fondsgesellschaft oder an sonstige Partner eines Ansparvertrages erbracht werden, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 20 und XI ZR 136/10, juris Rn. 21 mwN).

    Die Angabe hat vielmehr auch hier auf der Grundlage der bei Abschluss des Darlehensvertrages geltenden Anfangskonditionen zu erfolgen (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656 Rn. 23 und XI ZR 136/10, juris Rn. 24 mwN).

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - XI ZR 212/10
    Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass Kreditinstitute vereinnahmte Gelder zinsbringend anlegen (Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, juris Rn. 23, jeweils mwN).

    Dies kann durch Anknüpfung an den jeweiligen Basiszinssatz und einen Aufschlag von 5 Prozentpunkten erfolgen, denn was für die Berechnung des Verzugsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB zugunsten einer Bank gilt, muss auch bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB zu ihren Lasten gelten (Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, juris, Rn. 23).

    Die zusätzliche Zubilligung von Prozesszinsen in gleicher Höhe würde ihn ohne Grund besser stellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327 mwN).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 148/01

    Rechtsbesorgung im Rahmen eines Bauträgermodells als unerlaubte Rechtsberatung

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - XI ZR 212/10
    Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass Kreditinstitute vereinnahmte Gelder zinsbringend anlegen (Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, juris Rn. 23, jeweils mwN).

    Dies kann durch Anknüpfung an den jeweiligen Basiszinssatz und einen Aufschlag von 5 Prozentpunkten erfolgen, denn was für die Berechnung des Verzugsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB zugunsten einer Bank gilt, muss auch bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB zu ihren Lasten gelten (Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, juris, Rn. 23).

  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

    Dies ändert aber nichts daran, dass im Ergebnis eine zinsbringende Anlage vereinnahmter Gelder in Höhe des "üblichen" (nicht: "jeweiligen") Verzugszinses, mithin in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, durch ein Kreditinstitut angenommen werden kann, wenn es - wie hier - an ausreichendem Vortrag der Bank zu anderen Schätzgrundlagen fehlt (vgl. BGH, Urt.v. 07.06.2011 - XI ZR 212/10 - Urt.v. 14.05.2001 - XI ZR 148/01 - NJW 1998, 2529).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2016 - 17 U 16/15

    Zu den Voraussetzungen für die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und zur

    Dies kann durch Anknüpfung an den jeweiligen Basiszinssatz und einen Aufschlag von 5 Prozentpunkten erfolgen, denn was für die Berechnung des Verzugsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB zugunsten einer Bank gilt, muss auch bei der Schätzung von Nutzungszinsen zu ihren Lasten gelten (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 212/10; BGH vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, juris, Rn. 23).
  • OLG Karlsruhe, 22.05.2015 - 12 U 122/12

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerruf eines fondsgebundenen

    Auch eine Übertragung der für den Bereich der Banken entwickelten Rechtsprechung (BGH Urteil vom 12.05.1998, NJW 1998, 2529; Urteil vom 07.06.2011, XI ZR 212/10, juris Tz 45) auf Lebensversicherer ist nicht möglich.
  • OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11

    Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer Beteiligungsvereinbarung mit der

    Soweit der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen zuerkannt wird, ist dieser Nachteil ausgeglichen (BGH, WM 1998, 1325, 1327; BeckRS 2011, 17259 Rn. 26).
  • OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 116/11

    VBL-modifiziertes Erstattungsmodell II

    Soweit der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen zuerkannt wird, ist dieser Nachteil ausgeglichen (BGH, WM 1998, 1325, 1327; BeckRS 2011, 17259 Rn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 6 U 35/11

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Forward-Darlehensvertrages; Vereinbarung einer

    a) Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 1. März 2011 - XI ZR 135/10, WM 2011, 656-659; XI ZR 136/10, juris Rn. 18 und Urt. v. 7. Juni 2011 - XI ZR 212/10, juris Rn. 13).
  • LG Gießen, 15.05.2015 - 3 O 426/14

    Kreditgebühren: Keine Bearbeitungsentgelte für Selbstständige

    Nach § 818 Abs. 1 BGB umfasst der Anspruch auch die Herausgabe von Nutzungen, die die Bank aus den ohne Rechtsgrund vereinnahmten Beträgen gezogen hat (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 212/10).

    Nach § 818 Abs. 1 BGB umfasst der Anspruch auch die Herausgabe von Nutzungen, die die Bank aus den ohne Rechtsgrund vereinnahmten Beträgen gezogen hat (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 212/10).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2017 - 16 U 102/16

    Rückabwicklungsschuldverhältnis für einen Darlehensvertrag

    Kennzeichnend für die unechte Abschnittsfinanzierung ist damit, dass das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Konditionenänderung widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011, Az.: XI ZR 135/19, WM 2011, 656 - 659; Urteil vom 7. Juni 2011, Az.: XI ZR 212/10, zitiert nach juris, Rn. 13; Urteil vom 7. Oktober 1997, Az.: XI ZR 233/96, zitiert nach juris Rn. 27).
  • LG Mönchengladbach, 28.07.2016 - 10 O 235/15

    Erklärung des Widerrufs des abgeschlossenen Darlehensvertrages (hier:

    Somit kann, wenn das, was bei der Berechnung der Verzugszinsen zu Gunsten der Bank gilt, auch für die Schätzung der gezogenen Nutzungen gelten muss (so BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 212/10, zitiert nach Juris, Rn. 25), bei Realkrediten allenfalls ein Zinssatz von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Vermutungsgrundlage sein.
  • LG Paderborn, 21.10.2015 - 4 O 178/15

    Widerruf eines Darlehensvertrages

    Eine vorzeitige Fälligkeit des Restschuldbetrages kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im Rahmen dieser Verhandlungen vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (BGH Urt. v. 1. März 2011 - XI ZR 135/10; XI ZR 136/10, juris Rn. 18 und Urt. v. 7. Juni 2011 - XI ZR 212/10, juris Rn. 13).
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