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   BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02   

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https://dejure.org/2003,981
BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02 (https://dejure.org/2003,981)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02 (https://dejure.org/2003,981)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02 (https://dejure.org/2003,981)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Abweichendes Ergebnis eines Berufungsgerichts im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sachverhalts im Verhältnis zu einem anderen gleich- oder höherrangigen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Revisionszulassung bei abweichender Meinung

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2
    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff der Divergenz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Notwendigkeit der Revisionszulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht allein deshalb, weil zwei Senate des Berufungsgerichts bei gleichem Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1167
  • MDR 2004, 168
  • WM 2003, 2278
  • BauR 2003, 1943 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.2000 - VIII ZR 73/99

    Stillschweigende Zusicherung einer Eigenschaft

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02
    Im vorliegenden Fall kommt wesentlich hinzu, daß Sachverhalt und Parteivortrag bei den beiden hier interessierenden Parallelprozessen nicht in allen Punkten übereinstimmen und die konkludente Zusicherung der freien Handelbarkeit der Aktien eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung ist, die revisionsrechtlich nur sehr beschränkt überprüft werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309, 2311).

    Das schließt es nicht aus, im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen Eigenschaftszusicherung einem vertraglichen Gewährleistungsausschluß negative Indizwirkung beizumessen für die Frage, ob eine konkludente Eigenschaftszusicherung sich den Umständen des Falles entnehmen läßt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309, 2311).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02
    Da die genannte Vorschrift nur eingreift, wenn Fehler in einem Berufungsurteil die Rechtsprechung im ganzen berühren, und gerichtliche Mißgriffe im Einzelfall ihre Anwendung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 186 ff.), können unterschiedliche Ergebnisse zweier Berufungsurteile für sich allein die Zulassung der Revision selbst dann nicht rechtfertigen, wenn beiden Urteilen ein völlig identischer Sachverhalt zugrunde lag.

    Das Übergehen von Beweisantritten kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann begründen, wenn die Beweisantritte nach der rechtlichen Lösung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären (Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 194), wobei es nicht darauf ankommt, ob die rechtliche Lösung des Berufungsgerichts auf zutreffenden Erwägungen beruht.

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02
    Da diese Frage nicht mehr geltendes Recht betrifft und sie sich für den geltenden § 443 BGB wegen der dort verwandten anderen Terminologie nicht in gleicher Weise stellt, könnte sie nur dann noch grundsätzliche Bedeutung haben, wenn ihr im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine fortdauernde Relevanz zukäme (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1996, 712).
  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 227/81

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen arglistigen Verschweigens des Mangels

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02
    Die von ihm geltend gemachte Divergenz zwischen dem vorliegenden Berufungsurteil und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1983 (VIII ZR 227/81, WM 1983, 363, 364) besteht nicht.
  • BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

    Zudem beruht die Divergenz nicht auf einer Abweichung von einem rechtlichen Obersatz, sondern auf einem unterschiedlichen Subsumtionsvorgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167 mwN).
  • BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen

    Diese Darlegung der Umstände, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die tatrichterliche Auslegung individualvertraglicher Abreden in einem Revisionsverfahren nur in sehr beschränktem Umfang auf Fehler überprüft werden kann (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167), welche wiederum nur unter besonderen Voraussetzungen (Unterlassung einer Auslegung; Verstoß gegen das Willkürverbot) die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen (Senat , Urt. v. 7. Oktober 2004, V ZR 328/03, NJW 2005, 153).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2024 - 26 U 11/23

    Anscheinsbeweis der Unfallverursachung gegen alkoholisierten Fahrer

    Das ist sie nicht, wenn es auf sie zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt (vgl. etwa BVerfGK, Beschluss vom 04.05.2015 - 2 BvR 2053/14 -, WM 2015, 1748, 1749; BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02 -, NJW 2003, 831; Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02 -, NJW 2004, 1167; Beschluss vom 15.09.2014 - II ZR 112/13 -, NJW-RR 2015, 603, 604).
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