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   BGH, 07.07.1992 - XI ZR 239/91   

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https://dejure.org/1992,3682
BGH, 07.07.1992 - XI ZR 239/91 (https://dejure.org/1992,3682)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1992 - XI ZR 239/91 (https://dejure.org/1992,3682)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1992 - XI ZR 239/91 (https://dejure.org/1992,3682)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 372 § 376 § 378 § 793 § 812 Abs. 1 § 821
    Auslegung der Erklärungen auf einem Sparkassenbrief

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1992, 1522
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.04.1991 - XI ZR 68/90

    Bereicherungseinrede einer Bank gegenüber einer Kontogutschrift

    Auszug aus BGH, 07.07.1992 - XI ZR 239/91
    Die Einrede aus § 821 BGB ist als echte Einrede, die ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Prozeß geltend gemacht wird (Senatsurteil vom 16. April 1991 - XI ZR 68/90, WM 1991, 1152, 1153) [BGH 16.04.1991 - XI ZR 68/90].

    Die Beklagte kann die in den Gutschriften auf dem Festgeldkonto und dem Sparkonto liegenden Schuldanerkenntnisse (vgl. BGHZ 105, 263, 269; Senatsurteil vom 16. April 1991 aaO) kondizieren (§ 812 Abs. 2 BGB), soweit sie sie gegenüber der Klägerin ohne Rechtsgrund abgegeben hat.

  • BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88

    Wirksamkeit von Devisentermingeschäften zur Absicherung eines Exportgeschäfts

    Auszug aus BGH, 07.07.1992 - XI ZR 239/91
    Die Beklagte kann die in den Gutschriften auf dem Festgeldkonto und dem Sparkonto liegenden Schuldanerkenntnisse (vgl. BGHZ 105, 263, 269; Senatsurteil vom 16. April 1991 aaO) kondizieren (§ 812 Abs. 2 BGB), soweit sie sie gegenüber der Klägerin ohne Rechtsgrund abgegeben hat.
  • BGH, 25.06.1987 - IX ZR 199/86

    Übertragung einer Forderung auf einen anderen bei Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 07.07.1992 - XI ZR 239/91
    Nur der namentlich Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger war danach befugt, die verbrieften Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - IX ZR 199/86, WM 1987, 1038; Baumbach/Hefermehl Wechsel- und Scheckgesetz 17. Aufl. WPR Rdn. 70).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 252/93

    Rechte der Bank im Insolvenzverfahren ihrs Kunden

    Die Beklagte war bis zum nächsten Rechnungsabschluß berechtigt, die Rückbuchungen zu stornieren; daneben und weiter nach Verlust des Stornorechts hatte die Beklagte einen Bereicherungsanspruch, der auf Zustimmung zur Berichtigung der irrtümlich erteilten Gutschriften gerichtet war und im Falle einer Inanspruchnahme aus den Gutschriften einredeweise (§§ 812 Abs. 2, 821 BGB) geltend gemacht werden konnte (BGHZ 72, 9, 11 f; BGH, Urt. v. 16. April 1991 - XI ZR 68/90, WM 1991, 1152, 1153 [BGH 16.04.1991 - XI ZR 68/90]; v. 7. Juli 1992 - XI ZR 239/91, WM 1992, 1522, 1523) [BGH 07.07.1992 - XI ZR 239/91].
  • BGH, 06.05.2003 - XI ZR 283/02

    Ausgleich unberechtigter Buchungen der kontoführenden Bank im Insolvenzverfahren

    Dem Anspruch gemäß § 780 Satz 1 BGB steht in Höhe der Klageforderung die im Schreiben der Beklagten vom 8. November 1999 erhobene Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 2, § 821 BGB) entgegen (vgl. hierzu: Senat, Urteile vom 16. April 1991 - XI ZR 68/90, WM 1991, 1152, 1153 und vom 7. Juli 1992 - XI ZR 239/91, WM 1992, 1522, 1523), so daß ein Kontoguthaben, dessen Auszahlung der Kläger verlangen könnte, nicht besteht.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.03.2003 - L 1 AL 46/01

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Sparbrief -

    Nur der namentlich Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger ist befugt, die verbrieften Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1992 - XI ZR 239/91 - WM 1992, 1522, 1523 m.w.N.).
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 306/04

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Das Berufungsgericht übersieht, wie die Revision zu Recht rügt, insoweit, dass die Zedentin das in der Gutschrift liegende abstrakte Schuldanerkenntnis (BGHZ 105, 263, 269) nach dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Juni 1999 unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag kondizieren kann, weil sie danach in Höhe des gutgeschriebenen Betrags keine Deckung erlangt hat (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Juli 1992 - XI ZR 239/91, WM 1992, 1522, 1523).
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